Rechtliches
GEFAHRSTOFFE SICHER VERPACKEN UND ABGEBEN
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Ob Salzsäure zur WC-Grundreinigung, Natriumhydroxid für die Seifenherstellung daheim oder Wasserstoffperoxid für die Zahnarztpraxis gegenüber: Gefahrstoffe sicher zu verpacken und alle Vorschriften einzuhalten ist ein Thema für sich. Welche Gefäße eignen sich? Was muss beachtet werden und was darf überhaupt an wen abgegeben werden?
Vor allem dann, wenn es um die Abgabe an Privathaushalte geht, muss die Apotheke Gefahrstoffe besonders sicher verpacken, beschriften und verschließen. Ein Überblick.
Gefahrstoffe in das richtige Gefäß verpacken
Um Gefahrstoffe sicher zu verpacken, muss als erstes das richtige Gefäß gewählt werden. Es muss aus inertem Material bestehen und formstabil sein. Bei der Abgabe an Privatpersonen gelten besonders strenge Anforderungen. So darf das Gefäß keine Verwechslung mit Kosmetik, Lebens- oder Reinigungsmitteln ermöglichen; Quetschflaschen wie für Spülmittel sind also ebenso ungeeignet wie Weithalsgläser aus der Rezeptur.
Hier besteht Verwechslungsmöglichkeit mit Arzneimitteln. Somit eignen sich diese Gefäße nicht, um Gefahrstoffe sicher zu verpacken. Am einfachsten ist es, fertig konfektionierte Endverbraucherverpackungen einzukaufen und diese an den Kunden abzugeben.
Hintergrund der strengen Vorschriften bei der Abgabe an Privatpersonen ist, dass im Haushalt immer die Möglichkeit besteht, dass Personen mit schlechter Sicht oder Kinder an die Verpackungen gelangen könnten. Um Risiken zu vermeiden, muss bei Gefahrstoffen nicht nur darauf geachtet werden, sie sicher zu verpacken. Auch der Verschluss und die Beschriftung sind streng geregelt.
Das gilt für Gefahrstoffe in der Apotheke
Folgende Gefahrstoffe muss die Apotheke mit kindersicherem Verschluss verpacken:
- Akut toxisch Kategorie 1-3
- Spezifisch zielorgantoxisch (einmalige Exposition) Kategorie 1
- Spezifisch zielorgantoxisch (wiederholte Exposition) Kategorie 1
- Hautätzend Kategorie 1
Ein kindersicherer Verschluss erfordert eine komplexe Bewegung für die Öffnung; meist eine Kombination aus Drücken und Drehen. Dies schützt den Inhalt vor kleinen Kindern.
Bei Abgabe an berufliche Verwender kann auf den Verschluss verzichtet werden, weil im beruflichen Umfeld kein Kinderkontakt mit Gefahrstoffen zu erwarten ist. Die Apotheke muss aber neben dem Verschluss auch auf die Beschriftung achten.
Wo sich Schadstoffe verstecken:
Gefahrstoffe abgeben: Warnhinweise
So erfordern folgende Gefahrstoffe nicht nur, sie sicher zu verpacken. Neben den vorgeschriebenen Warnhinweisen, die zum Beispiel auf der Homepage der Bundesapothekerkammer heruntergeladen werden können, gibt es noch eine weitere Vorschrift. Ein ertastbares Symbol in Form eines gleichschenkligen Dreiecks muss zwingend auf die Verpackung folgender Gefahrstoffe aus der Apotheke aufgebracht werden:
- Akut toxisch
- Hautätzend
- Keimzellmutagen, karzinogen, reproduktionstoxisch Kategorie 2
- Sensibilisierend für die Atemwege
- Zielorgantoxisch Kategorie 1 und 2
- Aspirationsgefährlich
- Entzündbare Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe Kategorie 1 und 2
Anforderungen an Kaufende und Abgebende von Gefahrstoffen
Wer welche Gefahrstoffe in der Apotheke kaufen darf, ist ebenfalls streng geregelt. So muss vor der Abgabe geklärt werden, ob der entsprechende Gefahrstoff überhaupt abgegeben werden darf, ob ein Sachkundenachweis des Abgebenden erforderlich ist und welche Dokumentation erfolgen muss, etwa des Ausweises des Erwerbers oder des geplanten Verwendungszweckes.
Zum Thema Gefahrstoffe in der Apotheke (auch dazu, wie sie zu verpacken und zu beschriften sind) sind jährliche Schulungen des Personals Pflicht.
Quelle: Deutsche Apotheker Zeitung











