Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Arbeitsrecht“© Rocco-Herrmann / iStock / Getty Images Plus

Arbeitsrecht

KRANKMELDUNG: ONLINE-AU KANN KÜNDIGUNG NACH SICH ZIEHEN

Der Arbeitgeber fordert eine Krankschreibung – jetzt muss es schnell gehen. Doch auf Angebote im Netz sollte man sich nicht ungeprüft einlassen, zeigt ein Urteil. Die Folgen können erheblich sein.

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Wer sich von einem Online-Dienst eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lässt, muss unter Umständen mit einer Kündigung rechnen – insbesondere dann, wenn gar kein ärztlicher Kontakt stattgefunden hat. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az. 14 SLa 145/25), über das der Fachverlag „Haufe.de“ berichtet.

In dem Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der sich für mehrere Tage bei seinem arbeitgebenden Betrieb krankmeldete. Eine Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit (AU) erwarb er laut Urteil kostenpflichtig bei einem Online-Dienst. Er füllte dafür auf der Webseite einen Fragebogen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten aus. Ein Kontakt zu einem Arzt oder einer Ärztin fand in dem Prozess nicht statt.

Krankmeldung per Fernuntersuchung

Die ausgestellte Bescheinigung enthielt aber den Hinweis, dass die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit „aufgrund Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ festgestellt wurde und schloss mit der Angabe „Privatarzt per Telemedizin“ ab.

Wegen Unstimmigkeiten meldete die zuständige Personalabteilung Zweifel an der AU an und stellte Nachforschungen an. Der Arbeitnehmer erhielt kurze Zeit später eine fristlose Kündigung. Dagegen wehrte er sich mit einer Klage.

Schwerwiegender Vertrauensbruch rechtfertigt fristlose Kündigung

Anders als die Vorinstanz urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm, dass die fristlose Kündigung aufgrund des schwerwiegenden Vertrauensbruchs gerechtfertigt sei. Auch eine Abmahnung war aufgrund der Schwere des Pflichtverstoßes entbehrlich. Durch die vorgelegte Bescheinigung suggeriere der Kläger bewusst wahrheitswidrig, es habe zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ein Kontakt mit einem Arzt oder einer Ärztin stattgefunden.

Das Argument des betroffenen Arbeitnehmers, ihm könne keine Täuschungsabsicht nachgewiesen werden, ließen die Richter nicht gelten. Laut Urteil kann das Erschleichen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Dies gelte insbesondere, wenn sich der Arbeitnehmer für den Zeitraum der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung gewähren lässt.

Worauf Sie bei Online-Kranmeldungen achten sollten

Zwar gibt es mittlerweile zulässige Formen der Telemedizin, die in begrenztem Umfang auch eine telefonische oder virtuelle Untersuchung als Grundlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ermöglichen. Sie setzen aber immer einen ärztlichen Kontakt – ob per Telefon oder Video – voraus.

Vorsicht ist daher immer bei unseriösen Online-Diensten geboten. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht, zufolge ist hier nicht sichergestellt, dass eine Befundung – so wie gefordert – durch eine*n Mediziner*in erfolgt. Teilweise werde hier nach Beantwortung einiger Multiple-Choice-Fragen eine AU generiert, so der Rechtsexperte. Derartigen Bescheinigungen komme kein Beweiswert zu. Von der Nutzung solcher Dienste ist daher dringend abzuraten, wie auch der beschriebene Fall zeigt.

Quelle: dpa

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