Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Arbeitsrecht“© Rocco-Herrmann / iStock / Getty Images Plus
Welche Rechte haben eigentlich Großeltern, Pflege- oder Adoptiveltern, wenn es um die Elternzeit geht? Und was passiert, wenn Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden? Die Antwort auf diese Fragen liefert Ihnen Michael van den Heuvel.

Arbeitsrecht

ERNEUT SCHWANGER IN DER ELTERNZEIT UND WEITERE SONDERFÄLLE

Die Elternzeit ist Ihr gutes Recht. Doch was passiert, wenn das Familienleben unerwartete Wendungen nimmt? Dazu gehören eine erneute Schwangerschaft in der Elternzeit, eine Adoption oder eine Mehrlingsgeburt. Erfahren Sie, welche Ansprüche Sie als PTA haben und worauf Sie achten sollten.

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Oft hält das Leben Überraschungen bereit: Eine erneute Schwangerschaft während der Elternzeit, die Aufnahme eines Pflege- oder Adoptivkindes oder die Betreuung eines Enkelkindes werfen viele Fragen zu sozialrechtlichen Ansprüchen auf – schließlich sind das keine alltäglichen Ereignisse.

Jetzt sollten Sie rasch und richtig handeln, um keine Ansprüche zu verlieren. Hier erfahren Sie, was Sie tun sollten, um gut abgesichert zu sein – nicht nur, falls Sie in der Elternzeit erneut schwanger werden.

Was gilt, falls Sie in der Elternzeit erneut schwanger werden?

Falls Sie während der laufenden Elternzeit wieder schwanger werden, brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen: Ihr Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, und Sie genießen weiterhin Mutterschutz. Der Mutterschutz für das zweite Kind beginnt wie gewohnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin.

Sie können, falls Sie Sie in der Elternzeit erneut schwanger werden, Ihre laufende Elternzeit vorzeitig beenden, um in die Beschäftigungsverbote im Rahmen des Mutterschutzes überzugehen. Das hat den Vorteil, dass sie während des Beschäftigungsverbots rund um den Geburtstermin Mutterschutzleistungen erhalten, die sich nach dem Gehalt vor der Elternzeit richten. Nach der Geburt können Sie erneut Elternzeit für das zweite Kind beantragen, die direkt anschließt oder später beginnt.

Achten Sie, falls Sie in der Elternzeit erneut schwanger werden, darauf, Ihren Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich zu informieren, idealerweise mindestens sieben Wochen vor Beginn der neuen Elternzeit. Auch das Elterngeld für das zweite Kind können Sie beantragen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Elternzeit bei Zwillingen oder Mehrlingen

Doch es gibt neben einer erneuten Schwangerschaft in der Elternzeit noch weitere Sonderfälle im Sozialrecht. Falls Sie Zwillinge oder Mehrlinge bekommen, haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind. Das bedeutet: Bei Zwillingen können bis zu 72 Monate Elternzeit beansprucht werden, also 36 Monate pro Kind. In der Praxis nehmen viele Eltern die Elternzeit parallel.

Wichtig ist: Trotz Mehrlingsgeburt erhalten Sie kein zusätzliches Mutterschaftsgeld oder Elterngeld, da diese Leistungen pro Geburt gezahlt werden. Es gibt aber einen Mehrlingszuschlag beim Elterngeld.

Elternzeit bei einer Adoption

Nicht nur bei leiblichen Kindern respektive bei einer erneuten Schwangerschaft in der Elternzeit bekommen Sie Unterstützung. Wenn Sie ein Kind adoptieren, haben Sie die gleichen Ansprüche auf Elternzeit wie leibliche Eltern – allerdings ab dem Zeitpunkt, an dem das Kind tatsächlich in Ihren Haushalt aufgenommen wird. Der Antrag kann auch im Voraus gestellt werden, wird aber erst wirksam, wenn das Kind bei Ihnen lebt.

Das gilt auch, wenn das Adoptionsverfahren noch läuft. Die Elternzeit kann dann bis zu 36 Monate betragen, davon bis zu 24 Monate bis zum dritten Geburtstag des Kindes.

Elternzeit für Pflegeeltern

Wenn Sie ein Pflegekind aufnehmen, gibt es Unterschiede und Gemeinsamkeiten im Vergleich zur erneuten Schwangerschaft in der Elternzeit. Sie können auch bei Pflegekindern Elternzeit beantragen, falls die Pflege auf Dauer angelegt ist. Maßgeblich ist, dass Sie das Kind wie Ihr eigenes betreuen. Bei kurzfristigen oder befristeten Pflegeverhältnissen (z. B. Notpflege) besteht der Anspruch dagegen nicht automatisch. Wird das Pflegekind mit dem Ziel der Adoption aufgenommen, gelten wiederum die Regelungen für Adoptiveltern.

Alles in allem können Sie bis zu 36 Monate Elternzeit nehmen. Dabei genießen Sie denselben Kündigungsschutz wie leibliche Eltern. Reichen Sie den Antrag auf Elternzeit schriftlich mindestens sieben Wochen vor Beginn ein.

Elternzeit bei Pflege- oder Adoptivkindern mit Behinderung

Wenn Ihr Pflege- oder Adoptivkind eine Behinderung hat, haben Sie Anspruch auf verlängerte Elternzeit – bis zum achten Lebensjahr des Kindes. Damit soll sichergestellt werden, dass Sie Ihr Kind auch langfristig begleiten und unterstützen können.

Elternzeit für Großeltern

Elternzeit gilt aber nicht nur bei eigenen Kindern, bei erneuter Schwangerschaft in der Elternzeit oder bei Pflege- und Adoptivkindern. Auch Großeltern können Elternzeit nehmen – unter bestimmten Bedingungen. Diese sogenannte Großelternzeit ist möglich, wenn…

  • das Enkelkind mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt,
  • die Eltern des Kindes entweder minderjährig sind oder sich in einer Ausbildung befinden.

In solchen Fällen können Sie als Großmutter oder Großvater bis zu 36 Monate Elternzeit für Ihr Enkelkind beantragen.

Antragstellung und Fristen: Das müssen Sie wissen

Der Antrag auf Elternzeit, auch bei erneuter Schwangerschaft in der Elternzeit, muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail reicht nicht aus. Geben Sie dabei den gewünschten Zeitraum an, der verbindlich für die ersten zwei Jahre gilt. Eine spätere Änderung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Die Frist zur Anmeldung beträgt sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit. Wenn Sie die Elternzeit erst zwischen dem dritten und achten Lebensjahr Ihres Kindes nehmen möchten, sind es 13 Wochen, auch, wenn sie in der Elternzeit erneut schwanger werden.

Ab der Anmeldung genießen Sie Kündigungsschutz, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Außerdem können Sie während der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dagegensprechen. Bei Kindern, die ab dem 1. September 2021 geboren wurden, dürfen Angestellte während der Elternzeit bis zu 32 Wochenstunden pro Woche im Monatsdurchschnitt arbeiten. Bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, sind es 30 Wochenstunden.

Fazit: Gut vorbereitet – auch bei erneuter Schwangerschaft in der Elternzeit

Die Elternzeit ist eine wichtige Phase, um sich Ihrer Familie zu widmen. Egal, ob Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden, Zwillinge erwarten oder ein Pflegekind aufnehmen: Wenn Sie Ihre Rechte kennen, Fristen einhalten und frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber sprechen, sind Sie auf der sicheren Seite. So gelingt der Wiedereinstieg später umso leichter. Die Materie ist komplex; lassen Sie sich beraten. ADEXA unterstützt alle Apothekenangestellten ab dem ersten Tag ihrer Mitgliedschaft. Fragen von Apothekenangestellten, die in ihrer Elternzeit erneut schwanger werden, gehören zu diesen Themen.

Überblick: Erneut schwanger in Elternzeit und weitere Sonderfälle

  • Erneute Schwangerschaft: Während der Elternzeit bleibt der Mutterschutz bestehen. Die laufende Elternzeit kann vorzeitig beendet werden; eine neue Elternzeit kann direkt anschließen.
  • Zwillinge oder Mehrlinge: Für jedes Kind besteht ein eigener Anspruch auf bis zu 36 Monate Elternzeit, allerdings ohne zusätzliches Elterngeld, nur mit Mehrlingszuschlag.
  • Adoption und Pflegekinder: Adoptiv- und Dauerpflegeeltern haben denselben Anspruch auf Elternzeit wie leibliche Eltern – beginnend mit der Aufnahme des Kindes.
  • Kinder mit Behinderung: Die Elternzeit kann bis zum achten Lebensjahr des Kindes genommen werden.
  • Großeltern: Auch sie können Elternzeit nehmen, wenn das Enkelkind bei ihnen lebt und die Eltern minderjährig oder in Ausbildung sind.

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