Arbeitsrecht
ANSPRUCH AUF TEILZEIT IN DER APOTHEKE
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Der Anspruch auf Teilzeit ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Voraussetzung ist, dass im Betrieb mindestens 15 Personen beschäftigt sind und dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht. Wer seine Arbeitszeit reduzieren möchte, muss den Wunsch spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn bei der Apothekenleitung in Textform anmelden – am besten per E-Mail.
Wichtig ist, dass sowohl der gewünschte Stundenumfang als auch die Verteilung der Arbeitszeit und der genaue Starttermin angegeben werden.

Nach Eingang des Antrags muss die Apothekenleitung spätestens einen Monat vor Beginn der Teilzeit reagieren. Ablehnen darf sie nur, wenn sogenannte „gewichtige Gründe“ vorliegen. Dazu gehören tarifliche Vorgaben oder betriebliche Gründe, etwa wenn die Organisation der Arbeit erheblich beeinträchtigt würde.
Besonders kleine Betriebe oder Situationen, in denen mehrere Beschäftigte gleichzeitig reduzieren wollen, können problematisch sein. Grundsätzlich jedoch gilt: Fehlen wichtige betriebliche Gründe, besteht ein Anspruch auf Teilzeit.
Gleiche Rechte für Mitarbeitende in Teilzeit
Beschäftigte in Teilzeit dürfen nicht benachteiligt werden. Das betrifft Gehalt, Sonderzahlungen und alle geldwerten Vorteile: Alles muss anteilig zur reduzierten Arbeitszeit berechnet werden. Auch Fort- und Weiterbildungen oder mögliche Beförderungen dürfen nicht aufgrund der geringeren Stundenzahl versagt werden. In der Sozialversicherung gelten ähnliche Regeln wie für Vollzeitkräfte, Ausnahmen bilden lediglich Mini- und Midijobs. Elternzeit von bis zu drei Jahren steht jedoch auch Beschäftigten in Teilzeit und Minijobbenden zu.
Urlaub, Überstunden und Rentenanspruch bei Teilzeit
Der Urlaubsanspruch richtet sich nach der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage. Wer 20 Stunden an fünf Tagen leistet, hat denselben Anspruch wie Vollzeitkräfte. Werden die Stunden jedoch auf beispielsweise nur drei Arbeitstage verteilt, reduziert sich auch die Zahl der Urlaubstage.
Überstunden dürfen Beschäftigte in Teilzeit nicht ohne Weiteres auferlegt werden. Wer dennoch Mehrarbeit leistet, hat Anspruch auf die gleichen Zuschläge wie Vollzeitbeschäftigte.
Wichtig ist zudem der Blick auf Einkommen und Rente. Eine Reduzierung der Arbeitszeit führt immer zu geringerem Gehalt – und damit langfristig auch zu niedrigeren Rentenansprüchen. Wer also nur noch die Hälfte arbeitet, muss mit entsprechend reduzierter Rente rechnen.
Von Teilzeit wieder auf Vollzeit wechseln
Einen gesetzlichen Anspruch auf die spätere Rückkehr von der Teilzeitarbeit zur Vollzeit gibt es nicht. Eine Alternative bietet die sogenannte Brückenteilzeit. Sie ermöglicht eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre – mit garantiertem Rückkehrrecht. Voraussetzung ist jedoch, dass der Betrieb mehr als 45 Beschäftigte hat und das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht.
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