Auf einem Smartphone-Bildschirm ist eine Tablettenpackung abgebildet, darĂŒber ein Banner „Sale“, darunter ein Sonderangebotspreis: 5,99 sind durchgestrichen, 3,99 hervorgehoben mit dem Zusatz „nur fĂŒr kurze Zeit“.© GVH/UZV
Aggressive Preiswerbung fĂŒhrt dazu, dass Menschen Arzneimittel kaufen, die sie gar nicht benötigen, sagt das Landgericht Frankfurt.

OTC-Versandhandel

STREICHPREISE VERSTOSSEN GEGEN EU-RECHT

Aggressive Werbung um OTC-Preise ist laut einem aktuellen Urteil des Landgerichts Frankfurt nicht zulÀssig. Streichpreise fördern damit lediglich den Umsatz, nicht die Kundensicherheit. Was ist also noch erlaubt?

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Geklagt hatte die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR). Es ging um die Streichpreise einer niederlĂ€ndischen Versandapotheke. Konkret: Die Versandapotheke hatte den ursprĂŒnglichen OTC-Preis gut lesbar angezeigt, auffĂ€llig durchgestrichen und untendrunter ihren neuen, deutlich niedrigeren Preis gesetzt. Dabei warben sie mit einer Preisersparnis von teils mehr als 60 Prozent gegenĂŒber dem Apothekenverkaufspreis (AVP).

Streichpreise kennen Sie sicherlich auch aus ihrem Alltag: bei Lebensmitteln, ElektronikgerÀten, Kosmetik, Spielsachen. Oder eben auch zur Kenntlichmachung von Preisersparnissen bei Arzneimitteln, vielleicht auch in ihrer Apotheke.

Streichpreise schaffen (unnötigen) Kaufanreiz

Mit Streichpreisen bei OTC-Preisen ist nun Schluss. Warum? Das Landgericht Frankfurt argumentierte mit einer dadurch ausgelösten „unzweckmĂ€ĂŸigen und ĂŒbermĂ€ĂŸigen Verwendung von Arzneimitteln“. Durch massive Preisersparnisse bei OTC-Preisen wird dem Kunden vermittelt, dass ein unschlagbares Angebot existiert – wahrscheinlich auch zeitlimitiert, also „nur fĂŒr kurze Zeit“.

Das kann er sich nicht entgehen lassen. Und kauft das Produkt. Vielleicht ist es gar nicht das richtige fĂŒr ihn. Vielleicht braucht er es gar nicht. Vielleicht ist es fĂŒr ihn sogar kontraindiziert. Aber die Preisersparnis ist ja so hoch.

Streichpreise verdrÀngen berufliche Sorgfalt

Diese ganzen „Vielleichts“ prĂŒfen Sie bei der Abgabe von OTC-Arzneimitteln, es ist Teil Ihrer beruflichen Sorgfaltspflicht. Doch genau diese könne durch Streichpreise und Preisersparnisse bei OTC-Preisen in den Hintergrund geraten. Durch Streichpreise könne sogar in letzter Konsequenz die Patientensicherheit gefĂ€hrdet werden.

Die Absatzförderung durch Streichpreise bei OTC-Preisen darf nicht im Vordergrund stehen. So sieht es das Frankfurter Gericht und stĂŒtzt sich dabei auf die vergangene Rechtsprechung des EuropĂ€ischen Gerichtshofes, die deutlich strenger ausfĂ€llt als hierzulande.

Preisersparnis um jeden Preis widerspricht EU-Recht

Nach Ansicht der AKNR stĂ€rkt das Urteil die Position der Apotheke vor Ort in Deutschland. Denn hier ist Beratung das zentrale Element, nicht die Preisersparnis beim OTC-Preis. Apothekenprodukte lebten von der Beratung, nicht vom Preis, konkretisiert KammerprĂ€sident Armin Hoffmann.  

Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, der die AKNR vor Gericht vertrat, geht davon aus, dass sich die Vorgaben zur Bewerbung von Arzneimitteln in Deutschland Ă€ndern werden. Das europĂ€ische Recht wurde gerade in Bezug auf OTC-Preise viele Jahre missachtet. Nun mĂŒsse man sich auch in der deutschen Werbepraxis anpassen. FĂŒr die Vollharmonisierung der Arzneimittelwerbung â€“ ohne Schlachten um die höchste Preisersparnis – wie es die EU sich wĂŒnscht, gebe es „keinen Spielraum fĂŒr großzĂŒgige Regelungen.“

Arzneimittelwerbung und OTC-Preise – was ist erlaubt?

Mit dem Urteil ist aggressive Werbung im OTC-Bereich nicht EU-rechtskonform und massive Preisersparnisse verstoßen gegen die berufliche Sorgfaltspflicht. Rabatte beim OTC-Preis bleiben weiterhin erlaubt, doch bei Streichpreisen mĂŒssen Sie mit Abmahnungen rechnen – vor allem im Onlinehandel.

Ausgenommen davon sind alle Produkte, die nicht apothekenpflichtig sind, also Kosmetika, bestimmte NahrungsergĂ€nzungsmittel, Lutschbonbons. Doch Vorsicht: IrrefĂŒhrend dĂŒrfen Streichpreise auch hier nicht sein. Sie mĂŒssen der Wahrheit entsprechen. Auf den AVP 10 Prozent draufschlagen, mit dem Streichpreis 5 Prozent abziehen und alles zusammen mit 15 Prozent Preisersparnis zu betiteln ist irrefĂŒhrend und verboten.

Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln dĂŒrfen Sie niemals eine Preisersparnis anbieten – sie unterliegen Festpreisen. 

Quellen:
https://www.deutschesapothekenportal.de/newsletter/2026q1/DAP-Newsletter-Beitrag_LG-Frankfurt-staerkt-die-Beratungsleistung-vor-Ort_2026-01-08.pdf
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/streichpreise-verstossen-gegen-apothekerliche-sorgfalt-161143/

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