OTC-Versandhandel
STREICHPREISE VERSTOSSEN GEGEN EU-RECHT
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Geklagt hatte die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR). Es ging um die Streichpreise einer niederländischen Versandapotheke. Konkret: Die Versandapotheke hatte den ursprünglichen OTC-Preis gut lesbar angezeigt, auffällig durchgestrichen und untendrunter ihren neuen, deutlich niedrigeren Preis gesetzt. Dabei warben sie mit einer Preisersparnis von teils mehr als 60 Prozent gegenüber dem Apothekenverkaufspreis (AVP).
Streichpreise kennen Sie sicherlich auch aus ihrem Alltag: bei Lebensmitteln, Elektronikgeräten, Kosmetik, Spielsachen. Oder eben auch zur Kenntlichmachung von Preisersparnissen bei Arzneimitteln, vielleicht auch in ihrer Apotheke.
Streichpreise schaffen (unnötigen) Kaufanreiz
Mit Streichpreisen bei OTC-Preisen ist nun Schluss. Warum? Das Landgericht Frankfurt argumentierte mit einer dadurch ausgelösten „unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln“. Durch massive Preisersparnisse bei OTC-Preisen wird dem Kunden vermittelt, dass ein unschlagbares Angebot existiert – wahrscheinlich auch zeitlimitiert, also „nur für kurze Zeit“.
Das kann er sich nicht entgehen lassen. Und kauft das Produkt. Vielleicht ist es gar nicht das richtige für ihn. Vielleicht braucht er es gar nicht. Vielleicht ist es für ihn sogar kontraindiziert. Aber die Preisersparnis ist ja so hoch.
Streichpreise verdrängen berufliche Sorgfalt
Diese ganzen „Vielleichts“ prüfen Sie bei der Abgabe von OTC-Arzneimitteln, es ist Teil Ihrer beruflichen Sorgfaltspflicht. Doch genau diese könne durch Streichpreise und Preisersparnisse bei OTC-Preisen in den Hintergrund geraten. Durch Streichpreise könne sogar in letzter Konsequenz die Patientensicherheit gefährdet werden.
Die Absatzförderung durch Streichpreise bei OTC-Preisen darf nicht im Vordergrund stehen. So sieht es das Frankfurter Gericht und stützt sich dabei auf die vergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, die deutlich strenger ausfällt als hierzulande.
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Preisersparnis um jeden Preis widerspricht EU-Recht
Nach Ansicht der AKNR stärkt das Urteil die Position der Apotheke vor Ort in Deutschland. Denn hier ist Beratung das zentrale Element, nicht die Preisersparnis beim OTC-Preis. Apothekenprodukte lebten von der Beratung, nicht vom Preis, konkretisiert Kammerpräsident Armin Hoffmann.
Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, der die AKNR vor Gericht vertrat, geht davon aus, dass sich die Vorgaben zur Bewerbung von Arzneimitteln in Deutschland ändern werden. Das europäische Recht wurde gerade in Bezug auf OTC-Preise viele Jahre missachtet. Nun müsse man sich auch in der deutschen Werbepraxis anpassen. Für die Vollharmonisierung der Arzneimittelwerbung – ohne Schlachten um die höchste Preisersparnis – wie es die EU sich wünscht, gebe es „keinen Spielraum für großzügige Regelungen.“
Arzneimittelwerbung und OTC-Preise – was ist erlaubt?
Mit dem Urteil ist aggressive Werbung im OTC-Bereich nicht EU-rechtskonform und massive Preisersparnisse verstoßen gegen die berufliche Sorgfaltspflicht. Rabatte beim OTC-Preis bleiben weiterhin erlaubt, doch bei Streichpreisen müssen Sie mit Abmahnungen rechnen – vor allem im Onlinehandel.
Ausgenommen davon sind alle Produkte, die nicht apothekenpflichtig sind, also Kosmetika, bestimmte Nahrungsergänzungsmittel, Lutschbonbons. Doch Vorsicht: Irreführend dürfen Streichpreise auch hier nicht sein. Sie müssen der Wahrheit entsprechen. Auf den AVP 10 Prozent draufschlagen, mit dem Streichpreis 5 Prozent abziehen und alles zusammen mit 15 Prozent Preisersparnis zu betiteln ist irreführend und verboten.
Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln dürfen Sie niemals eine Preisersparnis anbieten – sie unterliegen Festpreisen.
Quellen:
https://www.deutschesapothekenportal.de/newsletter/2026q1/DAP-Newsletter-Beitrag_LG-Frankfurt-staerkt-die-Beratungsleistung-vor-Ort_2026-01-08.pdf
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/streichpreise-verstossen-gegen-apothekerliche-sorgfalt-161143/












