Arbeitsrecht
BETRIEBSRAT WÄHLEN IN DER APOTHEKE
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Ein Betriebsrat ist in öffentlichen Apotheken leider noch selten. Doch Erfahrungen zeigen: ein Betriebsrat ist sowohl für Beschäftigte als auch für die Apothekenleitung vorteilhaft. Ein Betriebsrat kann die Kommunikation zwischen Apothekenleitung und Team wesentlich verbessern und für eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit sorgen.
Die Rolle als Betriebsrat stärkt für Verhandlungen, denn viele Beschäftigte haben Schwierigkeiten, ein eigenes Anliegen bei ihrer Apothekenleitung anzusprechen und für sich einzustehen. Sich für das gesamte Team in dieser Funktion einzusetzen, fällt vielen leichter.
Vorteile durch einen Betriebsrat
Der besondere Kündigungsschutz gibt dabei zusätzlich Sicherheit. Und auch die Apothekenleitung profitiert: Viele Studien kommen zu dem Ergebnis, dass Teams produktiver arbeiten; Zufriedenheit und Motivation sind größer und es gibt weniger Fluktuation im Team.
Was sind die Aufgaben eines Betriebsrats?
Der Betriebsrat achtet darauf, dass alle gesetzlichen und tariflichen Regelungen eingehalten werden. Das gilt auch für den Arbeitsschutz. Der Betriebsrat beantragt konkrete Maßnahmen und setzt sich für die Gleichstellung, für Fort- und Weiterbildungen sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ein. Damit das möglich ist, müssen Arbeitgebende ihre Betriebsräte umfassend und rechtzeitig informieren.
Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte, die für die Beschäftigten in Apotheken von großer Bedeutung sind (§ 87 BetrVG). Er muss zum Beispiel gehört werden, wenn es um die Arbeitszeiten der Beschäftigten geht. Auch die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans kann nicht ohne den Betriebsrat erfolgen. Und wenn zwischen Apothekenleitung und einzelnen Beschäftigten keine Einigung über die Lage des Urlaubs erzielt werden kann, bestimmt der Betriebsrat ebenfalls mit.
Auch vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören (§ 102 BetrVG). Die Arbeit im Betriebsrat ist ein Ehrenamt, daher gibt es keine zusätzliche Vergütung. Allerdings müssen Arbeitgebende die Mitglieder des Betriebsrats für ihre Arbeit unter Lohnfortzahlung freistellen. Es dürfen weder Minusstunden anfallen noch darf ein Nacharbeiten verlangt werden.
Betriebsratswahlen in der Apotheke
Aktuell steht der dreimonatige Zeitraum für die regulären Wahlen zum Betriebsrat an. In Apotheken ohne Betriebsrat kann die erstmalige Wahl aber jederzeit durchgeführt werden. In den meisten Apotheken wird hierfür das vereinfachte Verfahren für die Wahl anwendbar sein: Laden Sie zu einer Wahlversammlung ein, auf der der Wahlvorstand gewählt wird. Zu dieser Versammlung können drei wahlberechtigte Beschäftigte des Betriebes einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
Die Einladung kann auch durch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft erfolgen. Ist der Wahlvorstand gewählt, findet innerhalb von einer Woche die Wahlversammlung statt, auf der der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt wird. Kandidieren können Beschäftigte, wenn sie länger als sechs Monate im Betrieb arbeiten, wahlberechtigt und über 18 Jahre alt sind.
Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde die Anfechtbarkeit von Betriebsratswahlen eingeschränkt und der Kündigungsschutz auch für Beschäftigte, die die Wahlen vorbereiten, gestärkt. Die Behinderung einer Betriebsratsgründung kann sogar strafbar sein (§ 119 BetrVG). Sprechen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen doch einmal an. Beratschlagen Sie sich, machen Sie sich die Vorteile bewusst und dann gilt: Einfach machen! Die Vorteile für alle Beteiligten sind den Aufwand allemal wert.
Christiane Eymers
Fachanwältin für Arbeitsrecht bei ADEXA und Business Coach (IHK)
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