Arbeitsrecht
GEKÜNDIGT UND KRANK: WAS TUN, WENN KEIN GEHALT GEZAHLT WIRD?
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Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben alle Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis bestand ununterbrochen für länger als vier Wochen und der Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung nicht erbringen, weil er krank ist. Die Lohnfortzahlung erfolgt grundsätzlich für die Dauer von bis zu sechs Wochen wegen derselben Erkrankung.
Die Arbeitsunfähigkeit ist durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nachzuweisen. Dieser Bescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu – das bedeutet, dass sie grundsätzlich als ausreichender Nachweis für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gilt, ohne dass Beschäftigte weitere Beweise erbringen müssen.
Ausnahme bei Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Jahr 2023 jedoch entschieden, dass dieser Beweiswert unter bestimmten Umständen erschüttert werden kann. Nämlich dann, wenn die ärztliche Bescheinigung exakt den Zeitraum zwischen der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses abdeckt oder wenn die erkrankte Person unmittelbar nach Ablauf der Krankschreibung eine neue Tätigkeit aufnimmt. In solchen Konstellationen können begründete Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit entstehen – unabhängig davon, ob die Kündigung vom Betrieb oder der angestellten Person ausgesprochen wurde.
Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Liegen Anhaltspunkte für eine mögliche Missbrauchsabsicht vor, kann die Apothekenleitung den Beweiswert der Bescheinigung in Frage stellen und die Entgeltfortzahlung verweigern.
Weitere Nachweise der Arbeitsunfähigkeit nötig
Wird der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, bedeutet dies jedoch nicht automatisch, dass der oder die Angestellte keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung mehr hat. In diesem Fall trifft ihn allerdings eine erweiterte Darlegungslast: Er muss nun zusätzlich zur Bescheinigung weitere Beweise für seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Dies kann etwa durch eine detaillierte eigene Schilderung der Krankheitsumstände, die Vorlage ärztlicher Befunde, Atteste oder durch die Benennung von Zeugen erfolgen, die die Krankheit bestätigen können.
Gelingt dieser Nachweis, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen.
Rechtsweg: Klage auf Entgeltfortzahlung
Sollte die Apothekenleitung trotz erbrachter Nachweise weiterhin die Zahlung verweigern, steht der angestellten Person der Rechtsweg offen. Sie kann beim zuständigen Arbeitsgericht Klage auf Entgeltfortzahlung einreichen. Bis zur gerichtlichen Klärung oder für die Dauer der verweigerten Lohnfortzahlung besteht für Versicherungspflichtige die Möglichkeit, Krankengeld bei ihrer Krankenkasse zu beantragen.
Die Entscheidung des BAG hat weitreichende praktische Konsequenzen: Angestellte müssen künftig stärker darauf achten, dass die ärztliche Bescheinigung und die tatsächlichen Umstände ihrer Erkrankung nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen. Betriebe wiederum sollten sorgfältig prüfen, ob tatsächlich berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen, bevor sie die Entgeltfortzahlung verweigern. Beide Seiten sind damit gefordert, verantwortungsbewusst und transparent zu handeln, um Missverständnisse und unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
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