Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Arbeitsrecht“© Rocco-Herrmann / iStock / Getty Images Plus
Macht eine KĂĽndigung des Arbeitsvertrags schon vor Antritt einer Reha Sinn oder sollte man besser abwarten?

Arbeitsrecht

REHA UND KĂśNDIGUNG VOR DER RENTE?

Eine PTA ist krankgeschrieben, ihre Reha wurde bewilligt. Sie denkt bereits jetzt über die Kündigung ihres Arbeitsvertrags nach, um in Rente zu gehen. Doch wann wäre der richtige Zeitpunkt? Und welche sozialrechtlichen Aspekte sollte sie vor ihrer Entscheidung berücksichtigen?

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Eine Leserin hat der Redaktion eine arbeitsrechtliche Frage geschickt, die für viele PTA relevant sein dürfte. Die PTA ist derzeit arbeitsunfähig, eine medizinische Reha wurde bereits genehmigt. Nach Abschluss der Maßnahme möchte sie direkt Rente beantragen. Macht eine Kündigung ihres Arbeitsvertrags vor Antritt der Reha Sinn oder sollte sie besser abwarten?

Die wichtigste Empfehlung vorab: Kündigen Sie Ihren Arbeitsvertrag in dieser Situation nicht vorschnell – und schon gar nicht vor Abschluss der Reha. Es spricht vieles dafür, das Arbeitsverhältnis zunächst bestehen zu lassen und den Ausgang der Reha abzuwarten. Zu diesem Zeitpunkt steht noch nicht fest, ob Sie nach der Reha arbeitsunfähig sind.

Sozialrecht: Reha vor Rente

Gut zu wissen: Im Sozialrecht gelten mehrere Grundsätze: Prävention vor Rehabilitation und Rehabilitation vor Rente. Das bedeutet, dass die Deutsche Rentenversicherung zunächst immer prüft, ob gesundheitliche Einschränkungen durch geeignete Maßnahmen verbessert oder zumindest stabilisiert werden können. Da wäre eine Kündigung vor der Reha wenig sinnvoll.

Denn eine medizinische Rehabilitation hat das Ziel, die Folgen eines Unfalls oder einer Krankheit zu mildern und die Rückkehr ins Berufsleben zu ermöglichen. Während der Reha erhalten Sie verschiedene therapeutische Behandlungen, etwa ärztliche und psychologische Betreuung, Physiotherapie oder Belastungserprobungen. Dabei wird geprüft, wie belastbar Sie körperlich und psychisch noch sind.

Eine Reha wird bewilligt, wenn die Erwerbsfähigkeit gefährdet oder bereits gemindert ist oder wenn Ärztinnen beziehungsweise Ärzte eine Verbesserung oder Stabilisierung des Krankheitsbildes erwarten. Das gilt sowohl bei einer Erkrankung als auch bei einem Unfall vor dem möglichen Beginn der Rente.

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erst am Ende der Reha

Am Ende einer Rehabilitationsmaßnahme beurteilen Ärztinnen und Ärzte, wie leistungsfähig Sie gesundheitlich sind. Dieses Ergebnis ist entscheidend für den weiteren sozialrechtlichen Weg. In vielen Fällen gelingt es, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen oder zumindest zu verbessern, sodass eine Rückkehr in den Beruf möglich ist. Mit einer Kündigung vor der Reha schaffen Sie jedoch Tatsachen, die einer möglicherweise guten Prognose vielleicht widersprechen.

Entscheidend ist, inwieweit Sie arbeitsunfähig nach – nicht vor – der Reha sind.

Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind und die Erwerbsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt bleibt, kommt eine Erwerbsminderungsrente für Sie in Betracht. Gerade wenn der Ausgang der Reha und die rentenrechtliche Bewertung noch offen sind, sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag nicht bereits vor Beginn der Maßnahme kündigen. Ihr Arbeitsverhältnis bleibt während einer Erkrankung und während der Reha grundsätzlich bestehen. Das kann sozialrechtlich wichtig sein, etwa für Ansprüche gegenüber der Rentenversicherung oder für eine mögliche Wiedereingliederung nach der Maßnahme.

Infobox
Reha, Rente und Kündigung – das Wichtigste auf einen Blick

  • Grundsatz im Sozialrecht: Reha vor Rente.
  • Während der Reha besteht Ihr Arbeitsverhältnis weiter.
  • Sie erhalten während der MaĂźnahme meist Ăśbergangsgeld von der Rentenversicherung.
  • Erst nach der Reha wird beurteilt, ob Sie wieder arbeiten können oder eine Erwerbsminderungsrente infrage kommt.
  • KĂĽndigen Sie Ihren Arbeitsvertrag daher normalerweise nicht vor der Reha.
  • Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann sinnvoll sein, wenn das Reha-Ergebnis und eine mögliche Rentenentscheidung feststehen.
  • Lassen Sie sich bei Fragen frĂĽhzeitig beraten.

Vollständige oder teilweise Erwerbsminderung

Nur wenn alle Möglichkeiten der Prävention, Rehabilitation und beruflichen Wiedereingliederung ausgeschöpft sind und die Erwerbsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt bleibt, wird eine Erwerbsminderungsrente bewilligt.

Von voller Erwerbsminderung spricht man, wenn eine Person wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Bei einer täglichen Leistungsfähigkeit zwischen drei und sechs Stunden liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor. Voraussetzung ist außerdem, dass mindestens fünf Jahre Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind und innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden.

Reha und KĂĽndigung: Arbeitsrechtliche Beratung bei Zweifeln

Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, sollten Sie unbedingt eine individuelle Beratung in Anspruch nehmen. ADEXA unterstützt Apothekenangestellte ab dem ersten Tag ihrer Mitgliedschaft. Auch die Deutsche Rentenversicherung bietet Beratung an. Gerade bei Fragen rund um eine Reha, eine Erwerbsminderungsrente oder eine Kündigung kann die Expertise von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten helfen, Fehlentscheidungen zu vermeiden. Je nach genauer Formulierung ist unter Umständen das Ende des Arbeitsvertrags die Konsequenz einer vollen unbefristeten Rente wegen Erwerbsminderung.

Für Sie als PTA gilt daher: Treten Sie zunächst die Reha an und warten Sie das Ergebnis ab. Erst danach sollten Sie entscheiden, ob und wann eine Kündigung Ihres Arbeitsvertrages sinnvoll ist.

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