Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Arbeitsrecht“© Rocco-Herrmann / iStock / Getty Images Plus
Macht eine KĂŒndigung des Arbeitsvertrags schon vor Antritt einer Reha Sinn oder sollte man besser abwarten?

Arbeitsrecht

REHA UND KÜNDIGUNG VOR DER RENTE?

Eine PTA ist krankgeschrieben, ihre Reha wurde bewilligt. Sie denkt bereits jetzt ĂŒber die KĂŒndigung ihres Arbeitsvertrags nach, um in Rente zu gehen. Doch wann wĂ€re der richtige Zeitpunkt? Und welche sozialrechtlichen Aspekte sollte sie vor ihrer Entscheidung berĂŒcksichtigen?

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Eine Leserin hat der Redaktion eine arbeitsrechtliche Frage geschickt, die fĂŒr viele PTA relevant sein dĂŒrfte. Die PTA ist derzeit arbeitsunfĂ€hig, eine medizinische Reha wurde bereits genehmigt. Nach Abschluss der Maßnahme möchte sie direkt Rente beantragen. Macht eine KĂŒndigung ihres Arbeitsvertrags vor Antritt der Reha Sinn oder sollte sie besser abwarten?

Die wichtigste Empfehlung vorab: KĂŒndigen Sie Ihren Arbeitsvertrag in dieser Situation nicht vorschnell – und schon gar nicht vor Abschluss der Reha. Es spricht vieles dafĂŒr, das ArbeitsverhĂ€ltnis zunĂ€chst bestehen zu lassen und den Ausgang der Reha abzuwarten. Zu diesem Zeitpunkt steht noch nicht fest, ob Sie nach der Reha arbeitsunfĂ€hig sind.

Sozialrecht: Reha vor Rente

Gut zu wissen: Im Sozialrecht gelten mehrere GrundsĂ€tze: PrĂ€vention vor Rehabilitation und Rehabilitation vor Rente. Das bedeutet, dass die Deutsche Rentenversicherung zunĂ€chst immer prĂŒft, ob gesundheitliche EinschrĂ€nkungen durch geeignete Maßnahmen verbessert oder zumindest stabilisiert werden können. Da wĂ€re eine KĂŒndigung vor der Reha wenig sinnvoll.

Denn eine medizinische Rehabilitation hat das Ziel, die Folgen eines Unfalls oder einer Krankheit zu mildern und die RĂŒckkehr ins Berufsleben zu ermöglichen. WĂ€hrend der Reha erhalten Sie verschiedene therapeutische Behandlungen, etwa Ă€rztliche und psychologische Betreuung, Physiotherapie oder Belastungserprobungen. Dabei wird geprĂŒft, wie belastbar Sie körperlich und psychisch noch sind.

Eine Reha wird bewilligt, wenn die ErwerbsfĂ€higkeit gefĂ€hrdet oder bereits gemindert ist oder wenn Ärztinnen beziehungsweise Ärzte eine Verbesserung oder Stabilisierung des Krankheitsbildes erwarten. Das gilt sowohl bei einer Erkrankung als auch bei einem Unfall vor dem möglichen Beginn der Rente.

Beurteilung der ArbeitsfÀhigkeit erst am Ende der Reha

Am Ende einer Rehabilitationsmaßnahme beurteilen Ärztinnen und Ärzte, wie leistungsfĂ€hig Sie gesundheitlich sind. Dieses Ergebnis ist entscheidend fĂŒr den weiteren sozialrechtlichen Weg. In vielen FĂ€llen gelingt es, die ArbeitsfĂ€higkeit wiederherzustellen oder zumindest zu verbessern, sodass eine RĂŒckkehr in den Beruf möglich ist. Mit einer KĂŒndigung vor der Reha schaffen Sie jedoch Tatsachen, die einer möglicherweise guten Prognose vielleicht widersprechen.

Entscheidend ist, inwieweit Sie arbeitsunfĂ€hig nach – nicht vor – der Reha sind.

Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind und die ErwerbsfĂ€higkeit dauerhaft eingeschrĂ€nkt bleibt, kommt eine Erwerbsminderungsrente fĂŒr Sie in Betracht. Gerade wenn der Ausgang der Reha und die rentenrechtliche Bewertung noch offen sind, sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag nicht bereits vor Beginn der Maßnahme kĂŒndigen. Ihr ArbeitsverhĂ€ltnis bleibt wĂ€hrend einer Erkrankung und wĂ€hrend der Reha grundsĂ€tzlich bestehen. Das kann sozialrechtlich wichtig sein, etwa fĂŒr AnsprĂŒche gegenĂŒber der Rentenversicherung oder fĂŒr eine mögliche Wiedereingliederung nach der Maßnahme.

Infobox
Reha, Rente und KĂŒndigung – das Wichtigste auf einen Blick

  • Grundsatz im Sozialrecht: Reha vor Rente.
  • WĂ€hrend der Reha besteht Ihr ArbeitsverhĂ€ltnis weiter.
  • Sie erhalten wĂ€hrend der Maßnahme meist Übergangsgeld von der Rentenversicherung.
  • Erst nach der Reha wird beurteilt, ob Sie wieder arbeiten können oder eine Erwerbsminderungsrente infrage kommt.
  • KĂŒndigen Sie Ihren Arbeitsvertrag daher normalerweise nicht vor der Reha.
  • Eine Beendigung des ArbeitsverhĂ€ltnisses kann sinnvoll sein, wenn das Reha-Ergebnis und eine mögliche Rentenentscheidung feststehen.
  • Lassen Sie sich bei Fragen frĂŒhzeitig beraten.

VollstÀndige oder teilweise Erwerbsminderung

Nur wenn alle Möglichkeiten der PrÀvention, Rehabilitation und beruflichen Wiedereingliederung ausgeschöpft sind und die ErwerbsfÀhigkeit dauerhaft eingeschrÀnkt bleibt, wird eine Erwerbsminderungsrente bewilligt.

Von voller Erwerbsminderung spricht man, wenn eine Person wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden tĂ€glich arbeiten kann. Bei einer tĂ€glichen LeistungsfĂ€higkeit zwischen drei und sechs Stunden liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor. Voraussetzung ist außerdem, dass mindestens fĂŒnf Jahre Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfĂŒllt sind und innerhalb der letzten fĂŒnf Jahre mindestens drei Jahre PflichtbeitrĂ€ge gezahlt wurden.

Reha und KĂŒndigung: Arbeitsrechtliche Beratung bei Zweifeln

Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, sollten Sie unbedingt eine individuelle Beratung in Anspruch nehmen. ADEXA unterstĂŒtzt Apothekenangestellte ab dem ersten Tag ihrer Mitgliedschaft. Auch die Deutsche Rentenversicherung bietet Beratung an. Gerade bei Fragen rund um eine Reha, eine Erwerbsminderungsrente oder eine KĂŒndigung kann die Expertise von RechtsanwĂ€ltinnen und RechtsanwĂ€lten helfen, Fehlentscheidungen zu vermeiden. Je nach genauer Formulierung ist unter UmstĂ€nden das Ende des Arbeitsvertrags die Konsequenz einer vollen unbefristeten Rente wegen Erwerbsminderung.

FĂŒr Sie als PTA gilt daher: Treten Sie zunĂ€chst die Reha an und warten Sie das Ergebnis ab. Erst danach sollten Sie entscheiden, ob und wann eine KĂŒndigung Ihres Arbeitsvertrages sinnvoll ist.

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