Arbeitsrecht
INHABERWECHSEL: BESTEHT DAS ARBEITSVERHÄLTNIS WEITER?
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Ein Inhaberwechsel kann aus ganz unterschiedlichen Gründen erfolgen – etwa aufgrund von Alter, gesundheitlichen Einschränkungen oder persönlichen Lebensentscheidungen beim bisherigen Inhaber beziehungsweise der Inhaberin der Apotheke.
Grundsätzlich gilt bei einem Inhaberwechsel: Ein Arbeitsverhältnis ist immer betriebsbezogen und nicht an die arbeitgebende Person gebunden. Das bedeutet, dass man beispielsweise in einer Apotheke angestellt ist – nicht bei der Inhaberin oder dem Inhaber persönlich. Im Fall eines Inhaberwechsels bedeutet das also: Wird die Apotheke verkauft, bleibt der Betrieb als solcher bestehen. Infolgedessen besteht auch das Arbeitsverhältnis unverändert fort.
Wesentliche Vertragsbestandteile von Inhaberwechsel unberührt

Bei einem Inhaberwechsel geht das Arbeitsverhältnis automatisch mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Eigentümer oder die Eigentümerin über. Diese gesetzliche Regelung dient dem Schutz der Beschäftigten und soll verhindern, dass sie durch einen Inhaberwechsel Nachteile erleiden.
Alle wesentlichen Vertragsbestandteile – etwa Gehalt, Arbeitszeit oder Urlaubsanspruch – bleiben erhalten. Auch Regelungen aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Sie dürfen grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach dem Übergang nicht zum Nachteil der Beschäftigten verändert werden.
Allerdings gibt es in der Praxis Ausnahmen, etwa wenn im neuen Betrieb andere Tarifverträge Anwendung finden oder bestehende Vereinbarungen durch neue ersetzt werden. Solche Konstellationen sollten bei einem Inhaberwechsel genau geprüft werden.
Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Inhaberwechsel
Wichtig ist außerdem: Der reine Inhaberwechsel stellt keinen Kündigungsgrund dar. Eine Kündigung, die ausschließlich mit dem Inhaberwechsel begründet wird, ist unwirksam – unabhängig davon, ob sie vom bisherigen oder vom neuen Eigentümer oder der Eigentümerin ausgesprochen wird. Dennoch bedeutet dies nicht, dass Kündigungen bei einem Inhaberwechsel generell ausgeschlossen sind. Sie können weiterhin aus anderen, rechtlich zulässigen Gründen erfolgen, beispielsweise aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen. Auch im zeitlichen Zusammenhang mit einem Inhaberwechsel sind solche Kündigungen möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.
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Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen
Sowohl die bisherige als auch die zukünftige arbeitgebende Person sind verpflichtet, die Beschäftigten rechtzeitig und schriftlich über den Inhaberwechsel zu informieren. Diese Unterrichtung muss alle wesentlichen Informationen enthalten, etwa den Zeitpunkt des Inhaberwechsel, die Gründe dafür sowie die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Belegschaft. Erst mit Zugang dieser vollständigen Information beginnt eine Frist von einem Monat zu laufen, innerhalb derer Angestellte dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen können.
Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Er kann sowohl gegenüber der bisherigen als auch gegenüber der neuen arbeitgebenden Person erklärt werden. Im Falle eines Widerspruchs bleibt das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Inhaber beziehungsweise bei der bisherigen Inhaberin bestehen. Da diese*r den Betrieb jedoch nicht mehr fortführt, führt dies in der Praxis häufig dazu, dass eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wird.
Vor Inhaberwechsel an Arbeitszeugnis denken
Unabhängig davon ist es ratsam, sich im Zuge eines Inhaberwechsels ein qualifiziertes Arbeitszeugnis von der bisherigen arbeitgebenden Person ausstellen zu lassen. Dieses dokumentiert die bisherige Tätigkeit sowie die erbrachten Leistungen und ist besonders wichtig, da der neue Inhaber in der Regel keinen vollständigen Einblick in die bisherige Arbeitsleistung hat.
Fazit: Insgesamt bietet das Gesetz einen umfassenden Schutz für Angestellte bei einem Inhaberwechsel. Dennoch lohnt es sich, die eigene Situation genau zu prüfen und bei Unsicherheiten rechtlichen Rat einzuholen, um mögliche Nachteile frühzeitig zu vermeiden.
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