Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Arbeitsrecht“© Rocco-Herrmann / iStock / Getty Images Plus
Pollen am Arbeitsplatz sind eine natürliche Belastung – das entbindet die Apothekenleitung jedoch nicht von ihrer Fürsorgepflicht.

Arbeitsrecht

POLLEN AM ARBEITSPLATZ: WOZU IST DIE APOTHEKE VERPFLICHTET?

Tränende Augen, laufende Nase, ständige Niesanfälle: Heuschnupfen macht vielen PTA im Frühjahr den Arbeitsalltag schwer. Doch welche Pflichten hat eigentlich die Apothekenleitung, wenn Pollen am Arbeitsplatz die Gesundheit des Teams belasten?

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Die Zahl der Allergiker*innen steigt seit Jahren. Schätzungen zufolge reagiert in Deutschland inzwischen jede*r dritte Erwachsene auf Pollen, Hausstaub oder andere Allergene. Gerade in der Apotheke ist die Belastung hoch: Die Eingangstür öffnet sich ständig, Kund*innen tragen Pollen an Kleidung und Haaren herein, regelmäßiges Lüften lässt zusätzlich Blütenstaub in die Offizin.

Für PTA können Pollen am Arbeitsplatz zur echten Belastung werden – körperlich wie organisatorisch. Umso wichtiger ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen. Wozu ist die Apothekenleitung verpflichtet, um Pollen am Arbeitsplatz zu vermeiden?

Heuschnupfen und Arbeitsunfähigkeit

Heuschnupfen wird im Arbeitsalltag oft unterschätzt. Medizinisch handelt es sich um eine allergische Rhinitis, die durchaus die Arbeitsfähigkeit beeinflussen kann. Entscheidend ist nicht die Diagnose an sich, sondern die Frage, ob die Heuschnupfen-Beschwerden so stark sind, dass die berufliche Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausgeübt werden kann. In der Apotheke können schon mittelschwere Symptome problematisch sein und eine Krankmeldung wegen Heuschnupfen rechtfertigen.

Zwischen Arbeiten trotz Beschwerden und einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Heuschnupfen liegt jedoch ein schmaler Grat. Wer mit leichtem Niesen und einer laufenden Nase zur Arbeit kommt, gilt rechtlich als arbeitsfähig. Anders sieht es aus bei stärkeren allergischen Symptomen. Dann ist eine ärztliche Krankschreibung wegen Heuschnupfen gerechtfertigt – und sie sollte auch in Anspruch genommen werden.

Arbeitsschutz in der Apotheke: Was ist bei Pollen vorgeschrieben?

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet jeden arbeitgebenden Betrieb, die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten bei der Arbeit zu schützen. Diese Fürsorgepflicht gilt auch für Apotheken. Sie ist umfassend angelegt und endet nicht bei rutschfesten Böden oder ergonomischen HV-Tischen. Sie schließt ausdrücklich auch gesundheitliche Gefährdungen ein, die auf den ersten Blick nicht erkennbar sind – also etwa eine erhöhte Pollen-Belastung.

An die Apotheke als Gesundheitsbetrieb werden dabei besondere Anforderungen gestellt.

Die Beratung von Kund*innen, das Herstellen von Rezepturen und das Abgeben von Arzneimitteln erfordern hohe Konzentration. Jede zusätzliche Belastung – ob durch Pollen, Reizstoffe oder andere Allergene – kann die Arbeitsqualität beeinträchtigen. Die Apothekenleitung ist daher angehalten, gesundheitliche Risiken so weit wie möglich zu reduzieren, auch wenn sie aus der Umwelt stammen und nicht direkt aus dem Arbeitsprozess.

Wichtig: Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob Mitarbeitende ihre Allergie bereits gemeldet haben. Sobald bekannt ist, dass im Team Beschwerden auftreten könnten, muss reagiert werden.

Gefährdungsbeurteilung in der Apotheke: Pflicht auch bei Allergenen

Kernstück des Arbeitsschutzes ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Die Apothekenleitung ist verpflichtet, mögliche Gefahren am Arbeitsplatz systematisch zu erfassen, zu bewerten und Schutzmaßnahmen abzuleiten. Die Beurteilung wird in der Regel vom Inhaber oder von der Inhaberin selbst durchgeführt, häufig mit Unterstützung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit.

MĂĽssen Pollen in dieser Beurteilung berĂĽcksichtigt werden?
Ja, sobald sie für Mitarbeitende relevant sind. Sind im Team bekannte Allergien vorhanden, gehören diese in die individuelle Gefährdungsbeurteilung. Auch saisonale Spitzenbelastungen müssen einbezogen werden.

Wichtig ist die regelmäßige Aktualisierung der Beurteilung. Allergien können neu auftreten, sich verstärken oder durch eine Hyposensibilisierung abklingen. Die Gefährdungsbeurteilung ist deshalb kein einmaliges Dokument, sondern ein lebendiger Prozess, der an die Realität im Team angepasst werden muss.

Konkrete MaĂźnahmen fĂĽr weniger Pollen am Arbeitsplatz

Die gute Nachricht: Mit überschaubaren Maßnahmen kann die Apothekenleitung die Pollen-Belastung am Arbeitsplatz verringern. Eine regelmäßige, gründliche Reinigung steht an erster Stelle. Glatte Oberflächen sammeln weniger Pollen als Textilien, feuchtes Wischen bindet Partikel besser als trockenes Abstauben. Im Backoffice helfen abwaschbare Sitzbezüge und der Verzicht auf schwere Vorhänge.

Luftreiniger mit HEPA-Filter sind eine sinnvolle Investition, vor allem in der Offizin und in Pausenräumen. Sie filtern Pollen aus der Luft. Beim Lüften gilt: In der Stadt sind die frühen Morgenstunden pollenärmer, auf dem Land eher der späte Abend. Nach kräftigen Regenschauern ist die Luft besonders sauber – ein guter Moment, um durchzulüften.

Auf unnötige Duft- und Reizstoffe sollte verzichtet werden.

Auch die Arbeitsorganisation lässt sich anpassen: Wer im Team Allergien hat, kann während der Hauptpollenzeit verstärkt im Labor, im Lager oder im Backoffice eingesetzt werden. Schließlich hilft es, das gesamte Team zu sensibilisieren – etwa durch eine kurze Teambesprechung zu Beginn der Pollensaison. Wichtig ist auch die Dokumentation: Maßnahmen, Absprachen und individuelle Risiken gehören in die Unterlagen, damit sie bei Personalwechsel oder Krankheit nachvollziehbar bleiben.

Praxisnahe Tipps bei Pollen am Arbeitsplatz:

  • Offenheit in Bezug auf Allergien und Sensibilisierung des Teams
  • Regelmäßige Reinigung und Staubvermeidung in der gesamten Apotheke
  • Einsatz von hochwertigen Luftreinigern mit HEPA-Feinstaubfiltern
  • Pollenarme LĂĽftungszeiten (z. B. frĂĽh morgens oder nach Regen)
  • Konsequentes Vermeiden unnötiger Duft- und Reizstoffe
  • Anpassen der Arbeitsorganisation (z. B. Tätigkeiten im Backoffice)

Quellen:

https://www.ad-hoc-news.de/boerse/news/ueberblick/allergene-im-buero-die-unsichtbare-gefahr-fuer-die-gesundheit

https://hundertprozent.bghw.de/pollenallergie-am-arbeitsplatz

https://www.haufe.de/arbeitsschutz/gesundheit-umwelt/allergien-im-buero-und-die-bedeutung-fuer-gefaehrdungsbeurteilung_94_673918.html

https://bg-prevent.de/blog/leistungen/pollensaison-startet-frueh-was-unternehmen-jetzt-tun-sollten

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