Arbeitsrecht
BETRIEBSARZT/BETRIEBSÄRZTIN IN DER APOTHEKE: PFLICHT ODER FREIWILLIGE VORSORGE?
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Wer im HV-Tisch steht, Rezepturen herstellt oder Desinfektionsmittel anwendet, ist tagtäglich besonderen Belastungen ausgesetzt. Dazu kommen ergonomische Probleme durch stundenlanges Stehen, Hautreizungen durch häufiges Händewaschen und nicht zuletzt psychischer Druck durch Personalmangel und auch mal weniger schöne Beratungsgespräche mit Kund*innen.
Damit stellt sich für viele PTA die Frage, wie die arbeitsmedizinische Betreuung in der Offizin geregelt ist – und ob ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin in der Apotheke Pflicht ist.
Gibt es eine Pflicht zum Betriebsarzt oder zur Betriebsärztin?
Die Antwort lautet eindeutig: Ja. Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist jeder arbeitgebende Betrieb verpflichtet, einen Betriebsarzt beziehungsweise eine Betriebsärztin zu bestellen – unabhängig von der Größe des Betriebs und der Branche. Auch das Arbeitsschutzgesetz und die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 2) untermauern diese Pflicht.
Damit braucht die kleine Landapotheke mit drei Beschäftigten genauso einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztinwie ein großer Filialverbund.
Wichtig ist jedoch die Klarstellung: Chef und Chefin müssen die arbeitsmedizinische Betreuung in der Apotheke sicherstellen, jedoch nicht zwingend einen fest angestellten Betriebsarzt oder eine eigene Betriebsärztin beschäftigen. Der Umfang richtet sich nach Betriebsgröße, Tätigkeitsspektrum und Gefährdungspotenzial. Für die meisten Apotheken bedeutet das in der Praxis eine bedarfsorientierte Betreuung über einen externen Betriebsarzt beziehungsweise eine externe Betriebsärztin.
Welche Aufgaben haben Betriebsarzt und Betriebsärztin?
Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin macht weit mehr, als einmal im Jahr eine Untersuchung durchzuführen. Er oder sie berät die Apothekenleitung in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes – von der ergonomischen Gestaltung des HV-Tisches über die richtige Schutzausrüstung bis hin zur Bewertung neuer Arbeitsstoffe. Eine zentrale Rolle spielt die Mitwirkung an der Gefährdungsbeurteilung: Hier identifiziert der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin gemeinsam mit den Verantwortlichen der Apotheke die Risiken im Arbeitsalltag und schlägt Schutzmaßnahmen vor.
Zum Aufgabenspektrum gehören außerdem die arbeitsmedizinische Vorsorge, die Impfberatung (beispielsweise zu Hepatitis B), Empfehlungen zum Hautschutz sowie ergonomische Beratung. Auch bei der Wiedereingliederung nach längerer Krankheit ist der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin eine wertvolle Unterstützung.
Was der Betriebsarzt beziehungsweise die Betriebsärztin ausdrücklich nicht ist: eine Kontrollinstanz für Krankmeldungen. Er oder sie prüft nicht, ob ein PTA zu Recht krankgeschrieben war, und er oder sie gibt auch keine Diagnosen an Vorgesetzte weiter.
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Welche Vorsorgeuntersuchungen sind relevant?
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt und unterscheidet drei Kategorien.
Die Pflichtvorsorge muss der Betrieb veranlassen, bevor bestimmte Tätigkeiten aufgenommen werden. In der Apotheke kann das beispielsweise bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen oder bei längerer Feuchtarbeit der Fall sein. Ohne durchgeführte Pflichtvorsorge darf die entsprechende Tätigkeit nicht ausgeübt werden.
Die Angebotsvorsorge muss der Betrieb zwar anbieten, die Beschäftigten können sie jedoch ablehnen. Klassische Anlässe in der Apotheke sind Hautbelastungen durch häufigen Kontakt mit Desinfektionsmitteln oder Bildschirmarbeit am Kassensystem und bei der Warenwirtschaft.
Die Wunschvorsorge können alle Beschäftigten selbst verlangen, wenn sie einen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und gesundheitlichen Beschwerden vermuten – etwa bei Rückenschmerzen durch langes Stehen oder bei psychischen Belastungen.
Wichtig für alle PTA: Sämtliche medizinischen Daten bleiben beim Betriebsarzt und bei Betriebsärztin. Die Leitung der Apotheke erfährt lediglich, ob die Vorsorge stattgefunden hat und ob gesundheitliche Bedenken gegen die Tätigkeit bestehen – keine Diagnosen, keine Befunde.
Welche Modelle gibt es fĂĽr Apotheken?
In der Praxis nutzen die meisten Apotheken einen externen betriebsärztlichen Dienst für die Bereitstellung von Betriebsarzt und Betriebsärztin. Das ist gerade für kleinere Betriebe die wirtschaftlichste und praktikabelste Lösung. Solche Dienste werden oft über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) oder über private Dienste organisiert. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin kommt bei Bedarf in die Apotheke oder Termine finden in den Räumen des Dienstleisters statt.
Ein festangestellter Betriebsarzt oder eine eigene Betriebsärztin ist in Apotheken die Ausnahme und nur für sehr große Filialverbünde relevant. Für die einzelne Offizin wäre dies unwirtschaftlich.
Eine weitere Option für Kleinbetriebe ist das sogenannte Unternehmermodell. Hierbei nimmt die Leitung der Apotheke selbst an speziellen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Schulungen teil und lässt sich nur bedarfsorientiert betreuen. Dieses Modell ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft – etwa eine begrenzte Beschäftigtenzahl und geringes Gefährdungspotenzial.
Wer trägt die Kosten für Betriebsarzt und Betriebsärztin?
Die Kosten für die betriebsärztliche Betreuung trägt grundsätzlich der Betrieb. Sie sind abhängig von der Betriebsgröße, dem vereinbarten Betreuungsumfang und dem Gefährdungspotenzial in der jeweiligen Apotheke. Für PTA bedeutet das:
Sie selbst mĂĽssen fĂĽr arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nichts bezahlen.
Außerdem gilt: Vorsorgetermine bei Betriebsarzt und Betriebsärztin zählen zur Arbeitszeit. Wenn PTA während der Arbeitszeit zur Vorsorgeuntersuchung geht, darf ihnen dafür weder Lohn abgezogen noch der Termin auf die Freizeit angerechnet werden.
Das sollten PTA wissen:
- Betriebsarzt und Betriebsärztin unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB.
- Untersuchungen sind in den meisten Fällen freiwillig (Ausnahme: Pflichtvorsorge).
- Ergebnisse und Diagnosen gehen nicht an die Vorgesetzten – diese erfahren nur, ob Bedenken bestehen.
- Vorsorgetermine müssen während der Arbeitszeit in der Apotheke ermöglicht werden.
- Eine Wunschvorsorge kann jederzeit selbst beantragt werden.
Konsequenzen bei Fehlen von Betriebsarzt und Betriebsärztin
Wenn die Apotheke die betriebsärztliche Betreuung schleifen lässt, geht sie erhebliche Risiken ein. Bei Kontrollen durch Aufsichtsbehörden oder die Berufsgenossenschaft drohen Beanstandungen und Bußgelder. Besonders kritisch wird es bei einem Arbeitsunfall oder beim Verdacht auf eine Berufskrankheit: Lässt sich nicht nachweisen, dass die vorgeschriebene Vorsorge und Beratung durch einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin stattgefunden haben, geraten Chef und Chefin schnell in eine schwierige Haftungssituation. Auch Regressforderungen der Berufsgenossenschaft können die Folge sein.
Fazit
Jede Apotheke benötigt arbeitsmedizinische Betreuung – ein eigener Betriebsarzt oder eine fest angestellte Betriebsärztin ist jedoch meist nicht nötig. Externe Dienste oder das Unternehmermodell decken den Bedarf in der Regel ab. Der Nutzen geht weit über die reine Pflichterfüllung hinaus: Prävention beugt Berufskrankheiten vor, schützt die Mitarbeitenden, reduziert Ausfallzeiten und sichert den Betrieb rechtlich ab. Für PTA bedeutet die betriebsärztliche Betreuung eine wertvolle Anlaufstelle, um arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken frühzeitig zu erkennen.
Quellen:
https://www.arbeitsrechtsiegen.de/artikel/betriebsaerztliche-untersuchung-was-sind-meine-rechte/
https://www.thorn-arbeitsrecht-muenchen.de/lexikon/betriebsarzt
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