Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Berufspolitik“© djedzura / iStock / Getty Images Plus
BVpta-Sprecherin Bettina Schwarz erklärt, welche Arten von Arbeitszeugnissen es gibt.

Berufspolitik

WELCHE ARTEN VON ARBEITSZEUGNISSEN GIBT ES?

Zum Ende eines Arbeitsverhältnisses wird das Arbeitszeugnis oftmals zum Streitpunkt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, denn die Erwartungshaltung des Arbeitsnehmers und die Einschätzung des Arbeitgebers fallen oft weit auseinander.

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Ein Arbeitszeugnis ist ein schriftlicher Nachweis des Arbeitgebers. Es gibt Auskunft über Dauer, Position und Art des Arbeitsverhältnisses und kann zusätzlich Informationen zum Verhalten sowie eine Bewertung der erbrachten Leistungen der aktuellen oder ausgeschiedenen Arbeitnehmenden liefern.

Dazu sollte man wissen, es gibt mehrere Arten von Arbeitszeugnissen. Das einfache Zeugnis beschränkt sich auf Angaben zu den ausgeübten Tätigkeiten sowie der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Im Unterschied hierzu beurteilt das qualifizierte Zeugnis zusätzlich die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers. Dieser kann wählen, welche Art von Zeugnis er beantragen möchte.

Qualifiziertes Zeugnis sinnvoll

Gerade bei längeren Arbeitsverhältnissen sollte man ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Während einer bestehenden Beschäftigung kann bei begründeten Anlässen wie zum Beispiel bei einem Inhaberwechsel, ein Zeugnis in Form eines Zwischenzeugnisses angefordert werden. Auch Auszubildende haben einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, ein sogenanntes Ausbildungszeugnis.

Wurde trotz Aufforderung kein Zeugnis ausgestellt, sollte der Arbeitgeber nochmals nachweisbar unter Fristsetzung angemahnt werden. Gegebenenfalls muss das Zeugnis dann beim Arbeitsgericht eingeklagt werden. Hierbei müssen Ausschluss- und Verjährungs- beziehungsweise Verwirkungsfristen beachtet werden, sodass man nicht zu lange warten sollte.

Ist das Zeugnis inhaltlich nicht korrekt, bleibt nach erfolgloser Reklamation ebenfalls nur die Klage. Vor Gericht müssen Arbeitgeber Bewertungen, die schlechter als „befriedigend“ sind, beweisen. Arbeitnehmer hingegen müssen den Nachweis führen, wenn eine bessere Note als „befriedigend“ gewünscht ist.

Anspruch auf ordnungsgemäße Darstellung

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein gutes Zeugnis auszustellen. Aber das Zeugnis muss wohlwollend formuliert und wahrheitsgemäß sein und es darf das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschweren. Aus diesem Grund heraus hat sich eine Zeugnissprache entwickelt, die Leistungen und Verhalten von Arbeitnehmern häufig verklausuliert beschreibt.

Allerdings dürfen sogenannte unzulässige „Geheimcodes“ nicht im Zeugnis enthalten sein. Ebenso wenig darf das Zeugnis in einer tabellarischen Form mit Schulnoten dargestellt werden. Auf Schluss und Dankesformeln besteht nach ständiger Rechtsprechung in der Regel kein Anspruch. Da die Zeugnissprache für Laien oft schwer verständlich ist, empfiehlt es sich, das Zeugnis von Fachleuten prüfen zu lassen. Handlungsbedarf besteht vor allem dann, wenn das Zeugnis unvollständig oder unzutreffend ist.

Das Arbeitszeugnis darf weder gemailt werden noch mit Bleistift geschrieben sein. Man hat den Anspruch auf einen ordentlichen Ausdruck auf Firmenpapier. Man kann sogar verlangen, dass das Zeugnis in einer einheitlichen Maschinenschrift verfasst wird. Es dürfen keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen oder Ähnliches zu finden sein. Auch Unterstreichungen, Fettgedrucktes, Ausrufe- oder Fragezeichen sind nicht erlaubt.

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