Geld-zurĂŒck-Garantie
FESTIVAL-RECHTE: WAS TUN BEI UNWETTER UND ABSAGE?
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Sommerzeit ist Festivalzeit. Tausende Menschen pilgern auch in diesem Jahr wieder zu Open-Air-Events, campieren auf Wiesen, feiern ihre Lieblings-Bands und nehmen dafĂŒr oft lange Anreisen, hohe Ticketpreise und nicht selten auch widrige Witterungsbedingungen in Kauf.
Doch was passiert, wenn die Vorfreude plötzlich einem Ărgernis weicht und man seine Rechte prĂŒfen muss? Wenn ein Headliner kurzfristig absagt, das Festival wegen Unwetters unterbrochen oder gar abgesagt werden muss? Nicht jede EnttĂ€uschung begrĂŒndet automatisch einen Anspruch auf EntschĂ€digung. Doch ganz machtlos sind Besucher*innen in vielen Situationen nicht. Aber welche Rechte haben sie in welchen konkreten Situationen? Lernen Sie anhand sechs ausgesuchter, typischer Szenarien, welche Festival-Rechte Sie haben.
Szenario 1: Es gibt Probleme bei der Einlasskontrolle
WĂ€hrend des Konzerts trĂ€gt die veranstaltende Firma fĂŒr die Sicherheit der GĂ€st*innen Sorge. DafĂŒr beauftragt sie in der Regel Sicherheitsdienste, die GĂ€st*innen vor dem Betreten des VeranstaltungsgelĂ€ndes kontrollieren. âDie dĂŒrfen viel, aber nicht allesâ, ordnet die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen die Rechte auf dem Festival ein.
Steht auf der Eintrittskarte etwa, dass weder Taschen noch Lebensmittel mitgenommen werden dĂŒrfen, ist es rechtens, dass der Sicherheitsdienst GĂ€st*innen diese abnimmt. Allerdings mĂŒssen Sie diese Dinge spĂ€ter auch wieder unbeschĂ€digt zurĂŒckbekommen â âdie Dose Bier genauso wie den Fotoapparatâ, so die VerbraucherschĂŒtzer. Geht etwas kaputt, umfassen Ihre Festival-Rechte auch, dass Betroffene Schadenersatz von der veranstaltenden Firma verlangen können.
Fehlen Hinweise auf Mitnahmeverbote bestimmter GegenstĂ€nde und spricht aus SicherheitsgrĂŒnden nichts dagegen, könne GĂ€st*innen auch niemand daran hindern, etwa ein Brötchen oder eine Plastikflasche mit Limo mit aufs GelĂ€nde zu nehmen.
Einer Leibesvisitation können Sie sich allerdings nicht entziehen, dĂŒrfen aber auf gleichgeschlechtliches Personal dafĂŒr bestehen.
Szenario 2: Das Line-up Ă€ndert sich gegenĂŒber der AnkĂŒndigung
Ob eine Ănderung des Line-ups zu einem Erstattungsanspruch der Festivalbesucher*innen fĂŒhrt, hĂ€ngt laut RechtsanwĂ€ltin Carolina Sohns ganz wesentlich davon ab, worĂŒber sich die Parteien bei Vertragsschluss geeinigt haben. Zwar erfolge die Wahl des Festivals fĂŒr viele Besucher*innen anhand des Line-ups. Das fĂŒhre aber nicht automatisch dazu, dass die spezifischen KĂŒnstler*innen auch Vertragsbestandteil werden und Rechte fĂŒr das Festival ableitbar sind.
Vielmehr erhalten GĂ€st*innen mit ihrer Eintrittskarte im Wesentlichen Zugang zum FestivalgelĂ€nde. Veranstaltende Firmen behalten sich in den Vertragsbestimmungen hĂ€ufig Ănderungen des Line-ups vor, welche sich auch auf sogenannte Headliner beziehen können â also die Top-Acts, denen die BĂŒhne zur besten Festivalzeit am Abend gehört. âOb Klauseln dieser Art wirksam sind, ist dabei im Einzelfall zu prĂŒfenâ, sagt Sohns.
Ob Ticketinhaber*innen also nur wegen eines abgesagten Festival-Acts vom Kaufvertrag zurĂŒcktreten und ihre Rechte geltend machen können, hĂ€ngt davon ab, ob dieser vertragswesentlich war. Ein vertiefter Blick in die allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen (AGB) schafft darĂŒber Klarheit.
FĂŒr den Festival-Saison-Start:
Szenario 3: Ein Unwetter kĂŒndigt sich fĂŒr das Festival-Wochenende an
âSolange Konzerte weiterhin stattfinden und die Leistung erbracht wird, hat das erst mal keine Auswirkungen auf den Vertragâ, sagt Caroline Sohns. Wer dem Festival also aus reiner Vorsicht fernbleiben möchte, hat in diesem Fall kein Recht auf RĂŒckerstattung des Ticketpreises. Festivalbesucher*innen âwissen im Vorfeld, dass sie eine Leistung unter freiem Himmel erworben haben und mĂŒssen sich demnach auf das Wetter einstellenâ, sagt Sohns zu den eingeschrĂ€nkten Rechten beim Festival.
Anders kann es aussehen, wenn das Festival â oder zumindest Teile davon â aufgrund eines Unwetters abgesagt wird. In solchen FĂ€llen entziehe die zustĂ€ndige Ordnungsbehörde der veranstaltenden Firma hĂ€ufig die Spielgenehmigung, was eine Austragung des Festivals Caroline Sohns zufolge unmöglich macht.
In der Theorie könnten Ticketinhabende nun also eine Erstattung oder zumindest eine teilweise Erstattung des Kaufpreises verlangen. âIn der Praxis haben Festivalanbieter fĂŒr den Fall behördlicher Anordnungen jedoch regelmĂ€Ăig in ihren AGB RĂŒckzahlungsausschlĂŒsse fĂŒr UmstĂ€nde, die sie selbst nicht zu vertreten haben, festgelegtâ, sagt Sohns. In diesem Fall behielten Tickets teilweise ihre GĂŒltigkeit und könnten im Folgejahr erneut genutzt werden. Wann Klauseln dieser Art allerdings wirksam seien, hĂ€nge vom Einzelfall ab.
Szenario 4: Die veranstaltende Firma sagt das Event ab
âEine generelle Absage des Events â ohne Festlegung eines Ersatztermins â fĂŒhrt regelmĂ€Ăig zu einer Erstattungspflicht des Anbietersâ, sagt RechtsanwĂ€ltin Sohns. Erbringt die veranstaltende Firma die geschuldete Leistung nicht, besteht fĂŒr sie auch kein Anspruch auf die Gegenleistung. Ticketinhaber*innen können ihren Kaufpreis daher vom Veranstalter zurĂŒckverlangen und so ihre Rechte bei der Festival-Absage einfordern.
Auch wenn das Festival bereits begonnen hat und dann abgebrochen wird, steht Besucher*innen nach Ansicht der Verbraucherzentrale ein teilweiser Erstattungsanspruch des Ticketpreises zu. âFindet das Festival nicht vollstĂ€ndig statt, muss auch nicht voll gezahlt werdenâ, teilen die VerbraucherschĂŒtzer mit.
Das gelte grundsÀtzlich auch bei Unwetter oder einer entzogenen Genehmigung.
Wie viel Geld GĂ€st*innen im Falle eines Abbruchs fordern können, hĂ€ngt den VerbraucherschĂŒtzern zufolge davon ab, welche KĂŒnstler*innen konkret ausgefallen sind. So sei der Ausfall des angekĂŒndigten und weltbekannten Headliners stĂ€rker zu gewichten als der einer eher unbekannten Lokalband.
Szenario 5: Die veranstaltende Firmabietet einen Ersatztermin an
Die veranstaltende Firma bietet einen Ersatztermin fĂŒrs ausgefallene Event an, an dem ich nicht teilnehmen kann oder möchte. Entscheidend ist laut Caroline Sohns die Frage, ob die veranstaltende Firma den Ausfall des ursprĂŒnglichen Events selbst verschuldet hat oder die Absage auf höherer Gewalt (Kriege, Pandemien, behördliche MaĂnahmen) beruht. Bei selbst verschuldeter Absage bestehe fĂŒr Besucher*innen regelmĂ€Ăig ein generelles RĂŒcktrittsrecht âund gerade keine Verpflichtung den Folgetermin wahrzunehmenâ, so Sohns.
Trifft die veranstaltende Firma keine Schuld an der Absage des Ursprungsevents, hÀngt es von den AGB ab, ob Ticketinhaber*innen sich den Kaufpreis erstatten lassen können.
In diesen werde in solchen FĂ€llen hĂ€ufig festgelegt, dass eine Erstattung des Ticketpreises nur dann möglich ist, wenn der Besuch der Folgeveranstaltung fĂŒr Besucher*innen unzumutbar ist, sagt Sohns. Auch hier hĂ€ngt die Wirksamkeit einer solchen Klausel vom Einzelfall ab. Gegen die Wirksamkeit dieser Klausel kann etwa sprechen, dass darin nicht genau benannt wird, in welchen konkreten FĂ€llen eine Unzumutbarkeit vorliegen kann.
Szenario 6: Ich bin ĂŒberraschend selbst verhindert
Persönliche VerhinderungsgrĂŒnde von Ticketinhaber*innen sorgen weder fĂŒr ein RĂŒcktritts- noch fĂŒr ein Widerrufsrecht, erklĂ€rt RechtsanwĂ€ltin Caroline Sohns. Gegen solche Risiken hilft lediglich der Abschluss einer entsprechenden Versicherung.
Was in so einem Fall aber grundsÀtzlich geht: die Karte verschenken oder verkaufen.
Das gilt zumindest, solange diese nicht personalisiert ist. Schwieriger wird es bei Tickets, auf denen der Name des Besuchers/der Besucherin vermerkt ist. âDamit kommen andere Personen im Zweifel nicht durch die Einlasskontrolleâ, erklĂ€rt die Verbraucherzentrale.
Der Rat der VerbraucherschĂŒtzer daher: Vorher bei der veranstaltenden Firma erkundigen, ob die Karte entsprechend umgeschrieben werden kann.
Quelle: dpa












