Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Arbeitsrecht“© Rocco-Herrmann / iStock / Getty Images Plus
Eine Berufskrankheit muss bei der zustÀndigen Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gemeldet werden.

Arbeitsrecht

BERUFSKRANKHEIT ANERKENNEN: SO LÄUFT DAS VERFAHREN AB

Wer am Arbeitsplatz erkrankt, kann seine Berufskrankheit anerkennen lassen. Erfahren Sie hier, was Betroffene dabei beachten mĂŒssen, welche Kriterien gelten und welche Vorteile eine offizielle Anerkennung bringen kann.

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Erkranken BeschĂ€ftigte im Zusammenhang mit Belastungen am Arbeitsplatz, kann eine Berufskrankheit vorliegen. Wer eine Berufskrankheit anerkennen lassen möchte, muss verschiedene Kriterien erfĂŒllen. Zum Beispiel muss sie in der sogenannten Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) gefĂŒhrt sein. Hier gibt es bald eine Neuerung: Das Bundeskabinett hat beschlossen, dass auch Parkinson durch Pestizide in die amtliche Liste aufgenommen wird.

Betroffene können sich laut Bundesarbeitsministerium aber bereits jetzt an ihre Ärzt*in oder ihren UnfallversicherungstrĂ€ger wenden, um ihre Berufskrankheit anerkennen zu lassen. GrundsĂ€tzlich gilt: Auch wenn eine Krankheit nicht in der Liste aufgefĂŒhrt wird, kann man sie in AusnahmefĂ€llen als Berufskrankheit anerkennen. HierfĂŒr mĂŒssen medizinische Erkenntnisse belegen, dass es in einem bestimmten Beruf deutlich wahrscheinlicher ist, daran zu erkranken.

Der Prozess gilt oftmals als langwierig

Wie genau lĂ€uft es ab, wenn Sie eine Berufskrankheit anerkennen wollen? Der Prozess gilt in vielen FĂ€llen als langwierig und kann mitunter zĂ€h werden. Ein Verdacht sollte deshalb Fachleuten zufolge immer möglichst frĂŒhzeitig gemeldet werden. Je frĂŒher die Meldung vorliegt, desto eher kann geprĂŒft werden, ob es sich um eine Berufskrankheit handelt. Der Aufwand kann sich lohnen, da BeschĂ€ftigte, die ihre Berufskrankheit anerkennen lassen, Anspruch auf umfassende finanzielle und gesundheitliche Leistungen haben.

Zudem sind in der Regel keine Nachteile im Job zu befĂŒrchten.

Ablauf des Verfahrens zur Anerkennung

Das Anerkennungsverfahren beginnt, wenn Ärzt*in, Arbeitgeber*in, Krankenkasse oder auch die betroffene Person selbst den Verdacht melden. Arbeitgeber*innen oder Ärzt*innen sind sogar gesetzlich dazu verpflichtet, den Verdacht an den UnfallversicherungstrĂ€ger zu melden, um eine Berufskrankheit anerkennen zu können. Der VersicherungstrĂ€ger – also etwa die Berufsgenossenschaft – prĂŒft dann fĂŒr den Einzelfall, ob die Erkrankung durch die Arbeit verursacht wurde. Dazu werden etwa Ă€rztliche Gutachten erstellt.

Je nach Fall wird mittels Fragebogen festgestellt, welchen Belastungen Versicherte wĂ€hrend ihres Arbeitslebens ausgesetzt waren. Auch persönliche Befragungen oder Untersuchungen am Arbeitsplatz sind möglich. Unter UmstĂ€nden kann die PrĂŒfung daher auch mehrere Monate dauern, bevor die Behörden die Berufskrankheit anerkennen. Versicherte sollten darauf achten, „Fragebögen so genau und detailliert wie möglich auszufĂŒllen“, heißt es vom Ministerium.

Berufskrankheit, Rente und Widerspruch

Wird die Erkrankung offiziell anerkannt, geht es primĂ€r darum, „mit allen geeigneten Mitteln die Folgen der Berufskrankheit zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden“, erklĂ€rt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). DafĂŒr kommen Leistungen infrage, die von der medizinischen Versorgung bis hin zu beruflichen Maßnahmen zur Eingliederung reichen. Sind Betroffene nur noch eingeschrĂ€nkt arbeitsfĂ€hig, ist bei einer Berufskrankheit die nahende Rente ein wichtiges Thema. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zahlen laut DGUV gegebenenfalls bei einer Berufskrankheit Rente. Voraussetzung fĂŒr eine solche Rentenzahlung ist, dass die ErwerbsfĂ€higkeit um mindestens 20 Prozent gemindert ist.

Wenn die Unfallversicherung die Berufskrankheit nicht anerkennen will, kann die betroffene Person Widerspruch einlegen, erklĂ€rt die Bundesanstalt fĂŒr Arbeitsschutz (Baua). Auch dann kann am Ende bei einer Berufskrankheit Rente gezahlt werden, wenn eine Klage vor dem Sozialgericht Erfolg hat. Im Jahr 2024 gingen 90749 Verdachtsanzeigen bei den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ein. Weniger als jeder Dritte Fall wurde offiziell genehmigt (26821), was zeigt, wie schwierig es oftmals ist, eine Berufskrankheit anerkennen zu lassen und am Ende Rente zu beziehen.

Quelle: dpa

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