Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Arbeitsrecht“© Rocco-Herrmann / iStock / Getty Images Plus
Was hat sich beim Minijob geändert? ADEXA-Rechtsanwältin Minou Hansen erklärt alle Neuerungen.

Arbeitsrecht

WAS HAT SICH BEIM MINIJOB FÜR PTA GEÄNDERT?

Zum 1. Januar 2025 ist die Verdienstgrenze, bis zu der ein Einkommen noch als Minijob oder geringfügige Beschäftigung zählt, von 538 Euro auf 556 Euro monatlich gestiegen. Was ist sonst noch zu beachten?

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Angesichts der Personalnot im Apothekenbereich kann es gut sein, dass Apothekenleitungen ihre Mitarbeitenden gefragt haben, ob sie bereit sind, die Stundenzahl zu erhöhen, um den 2025 zulässigen Rahmen auszuschöpfen. Deshalb macht es Sinn, sich näher mit dem Minijob zu beschäftigen.

Wer im Dezember 2024 einen Arbeitsvertrag mit einer bestimmten Stundenzahl hatte und dafür bis zu 538 Euro monatlich verdient hat, kann diesen Vertrag einfach weiterführen (Ausnahme Nordrhein aufgrund der Tariferhöhung zum 1. Januar 2025).

Teammitglieder mit einer geringen Stundenzahl

Aus arbeitsrechtlicher Sicht gibt es bei der geringfügigen Beschäftigung keine Besonderheiten: Es handelt sich um eine Teilzeitbeschäftigung, für die die gleichen Rechte und Pflichten gelten wie bei einer Vollzeittätigkeit. Im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist sogar ausdrücklich festgehalten, dass Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt werden dürfen als Vollzeitbeschäftigte. Minijobber*innen sind also keine Aushilfen oder „Springer*innen“, sondern einfach nur Teammitglieder mit einer geringen Stundenzahl.

Besonderheit geringfügiger Beschäftigung

Die Besonderheit bei der geringfügigen Beschäftigung liegt darin, dass die Arbeitgebenden den Großteil der Sozialabgaben alleine übernehmen, die bei einer Vollzeittätigkeit in der Regel hälftig getragen werden. Wer also ein Gehalt von 556 Euro vereinbart hat, erhält dieses brutto = netto, das heißt ohne Abzüge.

Ein Abzug erfolgt allerdings dann, wenn Minijobber entscheiden, einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen.

Dieser beträgt momentan 3,6 Prozent des Bruttoverdienstes. Die Apothekenleitungen zahlen Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung, eine pauschale Steuer und Beiträge zu den Umlageverfahren. Bei einem Einkommen, das über 556 Euro liegt, tragen die Beschäftigten einen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen. Für die Arbeitgebenden liegt der Anteil bei circa 21 Prozent. Minijobber*innen sind also etwas „teurer“ als „normale“ Angestellte. Das berechtigt die Apothekenleitungen aber nicht, mit den Minijobber*innen schlechtere Konditionen wie einen niedrigeren Stundenlohn zu vereinbaren (siehe Benachteiligungsverbot).

Vorab tariflichen Stundenlohn berechnen

Wer einen Minijob aufnehmen möchte, sollte also zunächst einmal seinen tariflichen Stundenlohn berechnen. Den ermittelt man, indem man das aktuelle Tarifgehalt durch 173 teilt (Nordrhein und Sachsen) beziehungsweise durch 169 dividiert (Tarifbereich ADA = übriges Bundesgebiet). Gleichzeitig muss man berücksichtigen, dass im Minijob nur 6672 Euro im Jahr (12 x 556 Euro) verdient werden dürfen. Die tarifliche Sonderzahlung, die einem 13. Tarifgehalt entspricht, muss also bei Tarifbindung in den Stundenlohn eingerechnet werden.

Ein Beispiel für den Tarifbereich ADA: Tarifgehalt x 13 ÷ 12 ÷ 169 = Stundenlohn.

Dividiert man 556 Euro durch den errechneten Wert, ergibt sich die Anzahl der Stunden, die man im Monat arbeiten muss. Diese wird durch 4,33 dividiert, um auf die wöchentliche Stundenzahl zu kommen.

Übertariflichen Aufschlag verhandeln

Welche Abgaben die Apothekenleitung hierauf zahlt, ist für Sie als PTA nicht maßgeblich. Gerade bei der herrschenden Personalknappheit können Sie eher einen übertariflichen Aufschlag verhandeln, als sich auf Abzüge einzulassen. Das gilt übrigens auch für die Urlaubsansprüche, die PTA im Minijob genauso zustehen wie den vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen. Die Stundenzahl neu berechnet werden muss dann bei einer Tariferhöhung, wie sie für den Tarifbereich ADA, also in 15 der 17 Kammerbezirken, ab dem 1. Januar 2026 ansteht.

Minou Hansen
Rechtsanwältin bei ADEXA

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