Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Arbeitsrecht“© Rocco-Herrmann / iStock / Getty Images Plus
Geschäftsführerin BVpta Bettina Schwarz erklärt, Gründe, die für ein befristetes Arbeitsverhältnis sprechen.

Arbeitsrecht

WAS IST EIN BEFRISTETES ARBEITSVERHÄLTNIS?

Als Arbeitnehmender wünscht man sich meist einen unbefristeten Arbeitsvertrag, der nicht mit Ablauf einer Frist endet. Der Vertrag kann aber auch befristet abgeschlossen werden, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Welche Gründe sind das?

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Der Unterschied zwischen einem befristeten und einem unbefristeten Arbeitsvertrag besteht darin, dass es bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag einer Kündigung bedarf, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Beim befristeten Arbeitsvertrag endet es zu einem vereinbarten Zeitpunkt.

So eine Befristung von Arbeitsverhältnissen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Grundsätzlich bedarf es dafür eines sachlichen Grundes. Eine Aufzählung der Gründe findet man im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist zum Beispiel dann möglich, wenn ein Arbeitsverhältnis auf Probe besteht oder wenn ein anderer Arbeitnehmender vorübergehend vertreten werden soll, ebenso bei kurzfristigem übermäßigen Arbeitsanfall oder dringenden Eilaufträgen, die mit dem vorhandenen Personal nicht erledigt werden können.

Es gibt mehrere Arten der Befristung von Arbeitsverhältnissen

Zum einen die zeitbezogene oder kalendermäßig befristete, das heißt, das Arbeitsverhältnis kann auf ein Jahr oder auch nur auf einen Monat befristet sein. Die Befristung kann auch auf einen bestimmten Zeitpunkt festgelegt werden, wie zum 31.12. eines Jahres. Ein zeitbezogener Arbeitsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn die Zeit abgelaufen ist, beziehungsweise, wenn der Termin erreicht ist. Dann gibt es aber noch die Zweckbefristung.

Hier muss der konkrete Zweck, beispielsweise eine Urlaubs- oder Elternzeitvertretung, benannt werden. Ein konkreter Zeitpunkt wird nicht angegeben. Die Zweckbefristung ist vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig, dessen genauer Zeitpunkt aber noch ungewiss ist. Ein zweckbezogener Vertrag muss mit eine Auslauffrist von zwei Wochen gekündigt werden. Diese Frist beginnt, sobald der Arbeitnehmer durch schriftlichen Hinweis des Arbeitgebers von der Erreichung des Zwecks erfährt. Bei einer zweckbezogenen Befristung muss also der Zweck, bei einer zeitbezogenen muss die Dauer beziehungsweise das Enddatum angegeben werden.

Ein zeitbezogener befristeter Arbeitsvertrag kann abweichend vom Grundsatz auch dann vereinbart werden, wenn kein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt. Ohne diesen ist die Befristung jedoch nur bei einer Neueinstellung zulässig, wenn also nicht zu irgendeinem früheren Zeitpunkt mit demselben Arbeitgebenden schon einmal ein unbefristetes oder ein (mit oder ohne Grund) befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung beträgt bis zu zwei Jahre.

Verlängerung befristeter Arbeitsvertrag: Was ist erlaubt?

Wie oft ein Arbeitsvertrag befristet werden darf, hängt davon ab, ob es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag mit oder ohne Sachgrund handelt. Liegt kein sachlicher Grund vor, der eine Befristung rechtfertigt, erlaubt das Teilzeit- und Befristungsgesetz eine Befristung bis zur Dauer von zwei Jahren und eine höchstens dreimalige Verlängerung innerhalb dieser Zeit.

Ausnahmen gibt es bei Geltung einer abweichenden tariflichen Regelung oder etwa bei Arbeitnehmern ab 52 Jahren, wenn sie unmittelbar zuvor beschäftigungslos waren. Liegt ein sachlicher Grund für eine Befristung vor – zum Beispiel nur vorübergehender Bedarf, Probezeit, Vertretung – gibt es keine starre Obergrenze.

Schriftformerfordernis bei befristeten Arbeitsverträgen

Für befristete Arbeitsverträge ist zwingend die Schriftform vorgeschrieben. Wichtig zu wissen ist, dass eine Befristung auch bedeutet, dass der Arbeitnehmende keinen Kündigungsschutz hat. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Frist, und zwar auch dann, wenn man schwerbehindert, schwanger oder im Mutterschutz ist.

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