Arbeitsrecht
WAS IST EIGENTLICH EINE ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG?
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Nach der gesetzlichen Definition handelt es sich also bei der Änderungskündigung um eine Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Ziel der arbeitgebenden Apotheke ist es aber nicht, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Die Änderungskündigung ist immer mit dem Angebot verbunden, dieses unter anderen Bedingungen fortzusetzen. Diese Art der Kündigung kommt immer dann zum Einsatz, wenn der arbeitgebende Betrieb den Inhalt eines Arbeitsvertrages ändern möchte, zum Beispiel bezogen auf die Arbeitszeit, den Ort oder die Bezahlung.
Sinn und Zweck einer Änderungskündigung

Oftmals sind die neuen Konditionen nicht gerade vorteilhaft für die angestellte Person. Typische Anlässe für eine Änderungskündigung sind oftmals weniger Gehalt, Streichung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, geänderte Arbeitszeiten sowie neuer Arbeitsort. Manchmal versuchen Arbeitgebende mit einer Änderungskündigung aber auch sogenannte krankheitsbedingte Kündigungen oder betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.
Eine Änderungskündigung muss also nicht immer zwingend nachteilig sein.
Allgemein gilt, dass Änderungen eines Arbeitsvertrags immer eine Zustimmung beider Seiten benötigen. Ohne die Zustimmung des oder der Angestellten sind diese also erst einmal nicht möglich. Das ist wichtig, denn als angestellte Person hat man wenig Interesse daran, schlechtere Konditionen zu akzeptieren.
Strenge Voraussetzungen für Änderungskündigungen
Für Änderungskündigungen gelten strenge gesetzliche Vorgaben, es müssen Gesetze und Tarifvereinbarungen eingehalten werden und die Änderungskündigung muss sozial gerechtfertigt sein. Es dürfen keine übertriebenen, unnötige Änderungen enthalten sein. Zudem muss der besondere Kündigungsschutz eingehalten werden. Dazu zählen Schwangere oder schwerbehinderte Mitarbeitende.
Die formalen Bedingungen wie die Einhaltung der Kündigungsfristen oder die Zustellungsart müssen ebenfalls Beachtung finden. Man sollte also ganz genau prüfen, ob die Änderungskündigung wirklich in dieser Form möglich ist. Oftmals sind sie schon aus formalen Gründen unwirksam. Die Änderungskündigung muss außerdem immer schriftlich fixiert sein.
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Wenn die Apotheke eine Änderungskündigung vorlegt, hat die angestellte Person erstmal die Möglichkeit, sich innerhalb von drei Wochen zu entscheiden, ob sie die Änderung akzeptiert und unterschreibt. Das Arbeitsverhältnis läuft dann erst einmal ohne Unterbrechung weiter. Sie kann die Änderungskündigung aber auch ablehnen, dann gilt das Arbeitsverhältnis als fristgerecht gekündigt.
Eine weitere Möglichkeit ist es, die Änderungskündigung „unter Vorbehalt anzunehmen“ und die Zulässigkeit durch ein Gericht prüfen lassen. Dazu muss beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Diese muss innerhalb einer Frist von drei Wochen erhoben werden. Ein Vorteil davon ist, dass wenn man vor Gericht verliert, bleibt das Arbeitsverhältnis zu den neuen Konditionen bestehen, da man der Änderungskündigung zunächst einmal zugestimmt hat.
Hat die angestellte Person eine Kündigungsfrist, die kürzer als drei Wochen ist, muss die Annahme unter Vorbehalt innerhalb der verkürzten Frist erfolgen. Zudem müssen Arbeitnehmende schon zu den neuen Bedingungen arbeiten, solange der Rechtsstreit nicht entschieden ist.
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