Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Arbeitsrecht“© Rocco-Herrmann / iStock / Getty Images Plus
Welche Rechte und Pflichten haben PTA, wenn sie eine Kündigung erhalten oder aussprechen? Michael van den Heuvel von der ADEXA klärt auf.

Arbeitsrecht

KÜNDIGUNG ERHALTEN ODER AUSGESPROCHEN – WAS NUN?

Sie haben von Ihrer Chefin beziehungsweise Ihrem Chef eine Kündigung erhalten? Das ist nicht nur emotional belastend, sondern bringt auch rechtliche, finanzielle und organisatorische Herausforderungen mit sich. Jetzt sollten Sie überlegt und strukturiert handeln.

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Sie haben von Ihrer Chefin beziehungsweise Ihrem Chef eine Kündigung erhalten? Das ist nicht nur emotional belastend, sondern bringt auch rechtliche, finanzielle und organisatorische Herausforderungen mit sich. Jetzt sollten Sie überlegt und strukturiert handeln.

Das Ende eines Arbeitsverhältnisses ist ein großer Einschnitt. Wichtig zu wissen: Haben Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie umgehend prüfen (lassen), ob diese formal korrekt ist. Innerhalb von drei Wochen ist eine Kündigungsschutzklage möglich. Auch sollten Sie sich spätestens drei Tage nach Erhalt des Schreibens arbeitssuchend melden, um Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.

Sie haben eine Kündigung erhalten: Müssen Sie diese bestätigen oder unterzeichnen?

Wenn Sie eine Kündigung erhalten, stellt sich häufig die Frage, ob Sie diese unterschreiben oder den Empfang schriftlich bestätigen müssen. Dazu sind Sie nicht verpflichtet. Auch wenn Ihnen die Apothekenleitung das Schreiben mit der Bitte vorlegt, den Erhalt zu quittieren, dürfen Sie dies ablehnen – ohne rechtlichen Nachteil.

Doch Vorsicht ist geboten: Je nach Formulierung auf dem Dokument kann Ihre Unterschrift als Zustimmung ausgelegt werden – vor allem, wenn von einer „Einverständniserklärung“ oder „Bestätigung der Kündigung“ die Rede ist. In solchen Fällen sollten Sie, nachdem Sie eine Kündigung erhalten haben, das Schreiben keinesfalls unterzeichnen, sondern juristische Hilfe in Anspruch nehmen. ADEXA-Mitglieder können sich ohne Wartezeit durch erfahrene Anwältinnen beraten lassen.

Ein Tipp: Um sicher zu gehen, können Sie – falls gewünscht – das Dokument mit dem Zusatz „Kündigung erhalten am [Datum], ohne Anerkennung des Inhalts“ unterschreiben. So dokumentieren Sie neutral den Zugang, ohne sich inhaltlich festzulegen.

Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin darf Ihnen die Kündigung auch einseitig zustellen – zum Beispiel persönlich, per Boten oder per Einwurf in Ihren Briefkasten. Eine Unterschrift Ihrerseits ist nicht erforderlich, wenn Sie die Kündigung erhalten. Weigern Sie sich, den Empfang zu bestätigen, kann der Arbeitgeber den Zugang der Kündigung auf anderem Wege nachweisen, etwa durch Zeugen oder einen Einlieferungsbeleg.

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Doch was können PTA unternehmen, wenn sie eine Kündigung erhalten haben? Sie haben die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage. Ziel dieser Klage ist es, gerichtlich feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde, also weiterbesteht.

Haben Sie eine Kündigung erhalten, muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam – selbst, wenn sie eigentlich unwirksam gewesen wäre.

Eine wichtige Grundlage der Klage ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Es regelt, unter welchen Bedingungen Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen darf. Das Gesetz greift nur, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht und wenn mehr als zehn Mitarbeitende im Betrieb arbeiten. Dazu zählen im Filialverbund Kolleginnen und Kollegen aller Betriebsstätten. Und laut Kündigungsschutzgesetz muss Ihre Chefin beziehungsweise Ihr Chef nachweisen, dass die Kündigung, die Sie erhalten haben, sozial gerechtfertigt ist.

Wann ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt?

Eine ordentliche Kündigung durch die Apothekenleitung ist nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist – das heißt, wenn sie auf einem der folgenden drei Gründe beruht (§ 1 KSchG):

  • Betriebsbedingte Kündigung: Der Arbeitsplatz entfällt, z. B. wegen Auftragsrückgang, Umstrukturierung oder Schließung einer Apotheke. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin muss darlegen, warum es keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gibt.
  • Verhaltensbedingte Kündigung: Angestellte haben gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen, z. B. durch wiederholtes unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung oder Diebstahl. Meist ist eine Abmahnung Voraussetzung.
  • Personenbedingte Kündigung: Angestellte können ihre Arbeitnehmer Arbeit dauerhaft nicht leisten, z. B. wegen längerer Krankheit oder Verlust der Fahrerlaubnis (etwa bei Boten). Auch hier müssen mildere Mittel geprüft werden (z. B. Versetzung).

Doch selbst bei Kleinbetrieben, zu denen Einzelapotheken oft zählen, kann sich eine Klage lohnen, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben. Chancen haben Sie, falls Arbeitgebende formale Fehler gemacht haben (z. B. keine Schriftform, fehlende Unterschrift, falsche Kündigungsfrist) oder falls Sonderkündigungsschutz besteht, etwa bei Schwangeren, Schwerbehinderten oder bei Betriebsratsmitgliedern.

Das Thema ist komplex. Daher sollten Sie sich, sobald Sie eine Kündigung erhalten haben, rasch von einem Fachanwalt beziehungsweise einer Fachanwältin für Arbeitsrecht beraten lassen.

Wann muss ich mich nach Erhalt einer Kündigung arbeitslos melden?

Wer eine Kündigung erhält oder selbst kündigt, muss sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit melden, sonst drohen finanzielle Nachteile. Grundsätzlich sind zwei Meldungen wichtig: als arbeitssuchend und als arbeitslos.

  • Arbeitssuchendmeldung: spätestens drei Tage, nachdem eine Kündigung ausgesprochen worden ist. Sobald Sie von Ihrer bevorstehenden Arbeitslosigkeit erfahren – also beispielsweise die Kündigung erhalten oder selbst gekündigt haben –, sind Sie gesetzlich verpflichtet, sich innerhalb von drei Kalendertagen bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Diese Frist gilt unabhängig vom tatsächlichen Kündigungsdatum und auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst Wochen später endet. Liegt das Ende der Beschäftigung weit in der Zukunft, muss die Meldung spätestens drei Monate davor erfolgen.
  • Arbeitslosmeldung: spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung. Für diese Meldung ist eine persönliche Vorsprache bei der Agentur für Arbeit erforderlich. In Ausnahmefällen (z. B. wegen Krankheit oder Umzug) ist eine vorläufige Arbeitslosmeldung auch telefonisch oder online möglich, muss aber zeitnah persönlich nachgeholt werden.

Wann habe ich nach einer Kündigung eine Sperre beim Arbeitsamt?

Haben Sie eine Kündigung erhalten oder hat Ihre Chefin oder Ihr Chef eine Kündigung ausgesprochen, kann es passieren, dass das Arbeitsamt eine sogenannte Sperre verhängt. Das bedeutet, dass für einen bestimmten Zeitraum – in der Regel bis zu zwölf Wochen – kein Arbeitslosengeld I gezahlt wird, obwohl grundsätzlich ein Anspruch bestünde.

Besonders häufig betroffen sind Angestellte, die keine Kündigung erhalten, sondern selbst gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben. Auch bei einer verhaltensbedingten Kündigung – etwa wegen wiederholten Zuspätkommens oder unentschuldigtem Fehlen – kann eine Sperrzeit verhängt werden, da das eigene Verhalten zur Kündigung geführt hat.

Ein weiterer häufiger Grund ist die verspätete Meldung bei der Arbeitsagentur, nachdem Sie eine Kündigung erhalten haben (siehe oben): Wer sich nicht spätestens drei Tage nach Kenntnis der Kündigung arbeitssuchend meldet oder die Arbeitslosmeldung versäumt, riskiert eine einwöchige Sperre.

Doch es gibt Ausnahmen, bei denen keine Sperre verhängt wird.

Dazu zählen etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Umstände wie die Pflege von Angehörigen oder ein notwendiger Umzug zum Lebenspartner. Auch Mobbing oder unerträgliche Arbeitsbedingungen können als Grund gegen eine Sperre anerkannt werden. Ebenso entfällt mitunter bei einem drohenden Arbeitsplatzverlust eine Sperrzeit, wenn durch den Aufhebungsvertrag lediglich eine ohnehin geplante betriebsbedingte Kündigung abgekürzt wurde.

In solchen Fällen ist es wichtig, dass Sie die Gründe glaubhaft darlegen, am besten mit ärztlichen Attesten, Zeugnissen oder schriftlichen Nachweisen. Auch hier zeigt sich: Nachdem Sie eine Kündigung erhalten haben, ist arbeitsrechtliche Beratung wichtig.

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Dann können Sie Ihre Frage hier einreichen und von erfahrenen Expert*innen beantworten lassen. Schreiben Sie dazu einfach eine Mail an die Redaktion und erläutern Sie in ein paar Sätzen, um was es geht. Ihre Frage wird dann an einen der Expert*innen für Arbeitsrecht weitergeleitet und in einem der folgenden Artikel thematisiert, wenn die Fragestellung von allgemeinem Interesse ist. Eine individuelle Rechtsberatung findet nicht statt.

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