Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Arbeitsrecht“© Rocco-Herrmann / iStock / Getty Images Plus
Rechtsexperte Michael van den Heuvel klärt Sie auf, über Ihre Rechte bei Kündigung in der Probezeit.

Arbeitsrecht

KÜNDIGUNG UND KÜNDIGUNGSSCHUTZ VON PTA IN DER PROBEZEIT

Nicht jedes Arbeitsverhältnis ist von langer Dauer: Was Sie als PTA über Kündigung und Kündigungsschutz in der Probezeit wissen sollten – von Fristen über unzulässige Gründe bis zu Sonderregeln für Schwangere und Schwerbehinderte. Ein Überblick über Ihre Rechte, Ihre Pflichten und über Fallstricke.

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Während der Probezeit können Ihre Chefin bzw. Ihr Chef, aber auch Sie selbst das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Frist von nur zwei Wochen kündigen; das Kündigungsschutzgesetz greift hier nicht.

Trotzdem gilt: Auch in der Probezeit sind bestimmte Kündigungen unzulässig – etwa solche, die auf Diskriminierung, Schwangerschaft, eine Schwerbehinderung oder Gewerkschaftszugehörigkeit zurückzuführen sind. Ein gewisser Kündigungsschutz besteht dennoch.

Dauer der Probezeit: Es gibt Grenzen

In nahezu allen Arbeitsverträgen ist ein Passus zur Probezeit zu finden – wahrscheinlich auch in Ihrem Vertrag. Doch viele PTA fragen sich, welche Dauer die Probezeit eigentlich haben darf, ob eine Verlängerung legitim ist und wie sie sich von der sogenannten Wartezeit unterscheidet.

Grundsätzlich darf die Probezeit laut § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) maximal sechs Monate betragen. Diese Obergrenze gilt unabhängig vom Arbeitsvertrag oder vom Tarifvertrag. Selbst wenn Sie krank waren oder in Elternzeit gegangen sind, verlängert sich die vereinbarte Dauer der Probezeit dadurch nicht.

Eine kürzere Dauer der Probezeit – beispielsweise drei Monate – können Sie mit Ihrer Chefin oder mit Ihrem Chef individuell vereinbaren. Auch die Tarifverträge für Angestellte in öffentlichen Apotheken gehen grundsätzlich von einer dreimonatigen Probezeit aus.

Anders sieht es aus, wenn eine kürzere Probezeit im Vertrag vereinbart wurde und beide Seiten nach Ablauf dieses Zeitraums feststellen, dass sie sich noch nicht sicher sind. In solchen Fällen kann eine erneute Vereinbarung über eine Verlängerung der Dauer getroffen werden, allerdings nur innerhalb der maximal zulässigen sechs Monate. Alles in allem ist die Probezeit wichtig für Fristen, sollte es zur Kündigung kommen.

Probezeit oder Wartezeit – kennen Sie den Unterschied?

Viele Apothekenangestellten verwechseln die Probezeit mit der sogenannten Wartezeit, speziell in Hinblick auf den Kündigungsschutz. Doch es gibt Unterschiede: Die Wartezeit bezeichnet die gesetzlich festgelegte Frist von sechs Monaten Betriebszugehörigkeit, nach deren Ablauf das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift. Sie beginnt mit dem tatsächlichen Startdatum des Arbeitsverhältnisses – unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart wurde und ob sie drei oder sechs Monate dauern wird.

Das bedeutet: Ihre Chefin oder Ihr Chef kann bis zum Ende der Wartezeit ohne Einhaltung des Kündigungsschutzgesetzes Ihr Arbeitsverhältnis kündigen. Welche Probezeit vereinbart wurde, ist unter diesem Gesichtspunkt unerheblich. Erst nach Ablauf von sechs Monaten haben Sie den vollen gesetzliche Kündigungsschutz, etwa im Hinblick auf soziale Rechtfertigung, Abmahnungspflicht oder besondere Schutzvorschriften, vorausgesetzt, die weiteren Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes sind erfüllt.

Kündigung in der Probezeit – die Fristen

Doch welche arbeitsrechtliche Bedeutung hat die Probezeit? Sie dient Ihnen und Ihrer Chefin bzw. Ihrem Chef dazu, sich kennenzulernen und festzustellen, ob eine längerfristige Zusammenarbeit funktioniert. Während dieser Phase greifen vereinfachte Kündigungsregeln.

Innerhalb der Probezeit gelten für beide Seiten verkürzte Kündigungsfristen: grundsätzlich zwei Wochen. Diese Frist ist gesetzlich in § 622 Absatz 3 BGB geregelt. Sie gilt unabhängig davon, wer kündigt. Bei einer Kündigung durch die Apothekenleitung ist in der Probezeit keine Abmahnung erforderlich. Einen Kündigungsschutz in der Probezeit gibt es nur in speziellen Situationen (siehe unten).

Wichtig: Die zweiwöchige Kündigungsfrist muss nicht zum Monatsende oder zu einem bestimmten Stichtag eingehalten werden. Die zwei Wochen beginnen mit Zugang der Kündigung bei Ihnen oder bei der Apothekenleitung. Bei beiderseitiger Tarifbindung kann bei einer Probezeit bis zu drei Monaten auch eine Kündigungsfrist von einer Woche vereinbart werden.

Viele Inhaberinnen und Inhaber denken jedoch, dass in der Probezeit jederzeit von heute auf morgen eine Kündigung möglich ist. Das stimmt so nicht. Eine fristlose Kündigung ist nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen möglich, etwa bei Diebstahl oder Tätlichkeiten.

Nach Ablauf der Probezeit verlängert sich die Kündigungsfrist automatisch. Bei Tarifbindung ist es für beide Seiten ein Monat zum Ende eines Kalendermonats. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 622 Abs. 2 BGB: Je länger jemand im Unternehmen arbeitet, desto länger ist die Kündigungsfrist, die Chefin oder Chef einhalten muss.

Kündigung in der Probezeit – es gibt Grenzen

In der Probezeit ist die Hürde für eine Kündigung deutlich niedriger als nach deren Ablauf. Dennoch schützt das Arbeitsrecht Beschäftigte auch vor bestimmten diskriminierenden oder sittenwidrigen Kündigungsgründen, und das bereits ab dem ersten Arbeitstag.

Besonders wichtig ist hier das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Kündigungen wegen ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, wegen des Alters oder der sexuellen Identität untersagt. Ebenso ist eine Kündigung unzulässig, wenn sie auf eine Schwangerschaft, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder die Ausübung gesetzlicher Rechte – etwa einer Krankmeldung oder Elternzeit – zurückzuführen ist. Solche Kündigungen verstoßen gegen Grundrechte und können vor Gericht erfolgreich angefochten werden – nicht nur während der Probezeit, sondern generell.

In der Praxis ist es allerdings oft schwierig, die wahren Motive einer Kündigung zu beweisen, da Chefin oder Chef keine Begründung liefern müssen. Umso wichtiger ist es, bei Verdacht auf eine unzulässige Kündigung frühzeitig juristischen Rat einzuholen. ADEXA berät Apothekenangestellte bereits ab dem ersten Tag ihrer Mitgliedschaft. Und Eile ist geboten: Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt in der Regel nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung.

Unzulässige Kündigungsgründe in der Probezeit sind u.a.:

  • Schwangerschaft (Mutterschutzgesetz)
  • Behinderung (IX. Sozialgesetzbuch)
  • Religion oder Weltanschauung (Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz)
  • Ethnische Herkunft oder Hautfarbe (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)
  • Geschlecht oder sexuelle Identität (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)
  • Alter (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)
  • Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)
  • Inanspruchnahme gesetzlicher Rechte (z. B. Krankmeldung, Elternzeit)

Kündigung in der Probezeit: Sonderregelungen für Schwangere, Azubis und Schwerbehinderte

Auch während der Probezeit gelten für bestimmte Personengruppen besondere Regeln hinsichtlich einer möglichen Kündigung.

Apothekenleitungen dürfen Schwangere ab dem Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung grundsätzlich nicht kündigen, auch nicht in der Probezeit. Voraussetzung ist, dass die Chefin bzw. der Chef von der Schwangerschaft weiß oder spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung darüber informiert wird.

Auszubildende können in der Probezeit – die höchstens vier Monate dauert – jederzeit ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden (oder auch selbst kündigen). Nach der Probezeit ist eine Kündigung durch die Apothekenleitung nur noch bei schweren Pflichtverletzungen möglich.

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