Arbeitsrecht
ARBEITEN TROTZ KRANKSCHREIBUNG: WAS GESETZLICH ERLAUBT IST
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Wer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – kurz AU – erhält, ist aus medizinischer Sicht derzeit nicht in der Lage, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Bescheinigung stellt jedoch lediglich eine Prognose dar, wie sich der Gesundheitszustand entwickeln wird. Sie ist kein striktes Arbeitsverbot.
Das betont auch Michael Kröll, Fachanwalt für Krankschreibung und Arbeitsrecht, im Podcast „Der Personalrat“ des Bund-Verlags. Beschäftigte sind mit einer AU von ihrer Arbeitspflicht entbunden – der Arbeitgeber darf sie nicht zur Arbeit zwingen.
Arbeiten trotz Krankschreibung: Was ist erlaubt?
Obwohl eine AU von der Arbeitspflicht entbindet, ist es grundsätzlich erlaubt, dass Beschäftigte freiwillig wieder arbeiten – vorausgesetzt, sie fühlen sich gesundheitlich dazu in der Lage. Arbeiten trotz Krankschreibung ist also möglich, wenn die betroffene Person selbst entscheidet, dass ihr Zustand stabil genug ist.
Das bedeutet auch: Die Entscheidung liegt allein bei der oder dem Beschäftigten – nicht beim Arbeitgeber.
Krankschreibung und Arbeitsrecht: Rechte und Pflichten
Der Arbeitgeber kann die Rückkehr jedoch kritisch prüfen. Denn auch er hat Pflichten – unter anderem gegenüber dem restlichen Team. So muss er sicherstellen, dass die betroffene Person weder sich selbst noch andere gefährdet.
Im Zweifelsfall darf er die Rückkehr ablehnen und die Beschäftigten nach Hause schicken. Laut Fachanwalt Kröll ist das durch das Weisungsrecht gedeckt.
Homeoffice bei Krankschreibung? Nur freiwillig!
Was viele nicht wissen: Auch im Homeoffice gilt das ärztliche Attest. Der Arbeitgeber darf nicht verlangen, dass Beschäftigte trotz AU von zu Hause arbeiten. Arbeiten trotz Krankschreibung ist ausschließlich dann erlaubt, wenn die Beschäftigten selbst entscheiden, dass sie sich fit genug fühlen – und die Genesung dadurch nicht gefährdet wird. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bleibt also ein Schutzinstrument, das Betroffene ernst nehmen sollten.
Fazit: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein Arbeitsverbot. Wer sich wieder gesund fühlt, darf arbeiten – aber nur freiwillig. Der Arbeitgeber kann aus Fürsorgegründen eingreifen, sollte aber die Eigenverantwortung der Beschäftigten respektieren.
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Quelle: dpa












