Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Berufspolitik“© djedzura / iStock / Getty Images Plus
ADEXA-Sprecherin Dr. Sigrid-Joachimsthaler erklärt, was Sie hinsichtlich der Arbeitszeiten bei einem Team-Event tun müssen – und worauf Sie ein Recht haben.

Berufspolitik

ZÄHLEN TEAM-EVENTS AUCH ZUR ARBEITSZEIT?

Ob Betriebsausflug, Grillparty oder Weihnachtsfeier – viele freuen sich, wenn Chefin oder Chef eine gemeinsame Unternehmung für das Team anbietet. Handelt es sich um bezahlte Arbeitszeit? Und wie ist es mit dem Versicherungsschutz?

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Für die einen ist das Event am Mittwochnachmittag oder Samstagabend ein willkommener Anlass, um mit den Kolleginnen und Kollegen sowie der Apothekenleitung einmal in entspannter Atmosphäre zu plaudern. 

Für andere ist der Termin eher lästig – vielleicht gibt es Zoff mit anderen Teammitgliedern oder man findet das Programm uninteressant und würde die Zeit lieber anders nutzen. Generell gilt: Eine Teilnahmepflicht für Betriebsausflüge oder Teamfeiern besteht nicht! Die Apothekenleitung darf auch keinen Druck ausüben und mit der Anrechnung von Überstunden oder Urlaub drohen, falls jemand nicht teilnehmen möchte.

Anspruch auf Arbeitsentgelt bei bestimmter Voraussetzung

Aber wer nicht feiern will, muss – soweit möglich – seine in dieser Zeit normale Arbeitsleistung erbringen. Falls das nicht geht, besteht ein Anspruch auf Arbeitsentgelt aus dem sogenannten Annahmeverzug.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Apotheke zum Zeitpunkt des Events ohnehin geschlossen ist und man sich außerhalb der regulären Arbeitszeit trifft. Bei einer Teilnahme entstehen dann keine Überstunden. Auch dann nicht, wenn der Betriebsausflug länger dauert als das offizielle Arbeitsende. Ebenso wenig dürfen beim Fernbleiben Minusstunden entstehen. Es handelt sich bei Teamfeiern oder Betriebsausflügen der Apothekenöffnungszeiten also nicht um außerhalb bezahlte Arbeitszeit.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, zwischen geselligen Betriebsveranstaltungen und fachlichen Schulungen und Fortbildungen zu unterscheiden. Hier hat die Apothekenleitung ein Direktionsrecht und kann die Teilnahme in vielen Fällen anordnen. Ausnahmen sind unter Umständen aber durch den Arbeitsvertrag geregelt.

Versicherungsschutz ist gewährleistet

Noch ein Blick auf den Versicherungsschutz: Betriebliche Veranstaltungen sind über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Für Apotheken ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zuständig. Das Bundessozialgericht hat dazu vier Voraussetzungen für Betriebsfeiern und -ausflüge aufgestellt: Sie fördern Zusammenhalt und Verbundenheit, sie werden vom Unternehmen initiiert, die Unternehmensleitung nimmt teil und sie sind offen für alle Betriebsangehörigen. Die Apothekenleitung oder eine Vertretung muss also vor Ort zu sein. Bei einem Filialverbund gilt der gesetzliche Schutz auch, wenn jede Filiale für sich die Veranstaltung organisiert. Eingeschlossen sind dabei auch vorübergehend beschäftigte Kolleginnen, zum Beispiel von einer Zeitarbeitsfirma. Freunde, Familienangehörige oder andere Externe sind dagegen vom Versicherungsschutz ausgenommen. Die Unfallversicherung deckt auch den Hin- und Rückweg der teilnehmenden Beschäftigten ab. Doch Vorsicht: Wer den Unfall selbst verschuldet, etwa weil er alkoholisiert Auto fährt, für den springt der gesetzliche Schutz nicht ein. Auch darf der Heimweg nicht aus privaten Gründen unterbrochen werden.

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Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine Frage, die Sie ADEXA stellen möchten? Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf. ADEXA berät und unterstützt seine Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich auch unter www.adexa-online.de.

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