Arbeitsrecht
URLAUBSVERTRETUNG: IST MEHRARBEIT PFLICHT?
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Mehrarbeit ist grundsätzlich Pflicht, wenn die Apothekenleitung sie anordnet. Aber das darf sie nur in bestimmten Fällen tun. Diese sind streng geregelt und es müssen auch die Interessen der Mitarbeitenden berücksichtigt werden.
Urlaubsvertretungen im Team untereinander lassen sich oft langfristig vorausplanen. Deshalb ist Mehrarbeit in der Urlaubszeit meist keine Pflicht. Eng wird es dann, wenn auch noch Krankheitsfälle dazukommen.
Urlaubsvertretung ja, aber in engen Grenzen
Die Apothekenleitung sollte sich generell rechtzeitig Gedanken darum machen, wer für wen die Urlaubsvertretung übernimmt. Dafür darf sie anordnen, dass die Urlaubsplanung für das gesamte Jahr zum Beispiel zum Jahresbeginn oder Jahresende des Vorjahres in Form von Urlaubsanträgen einzureichen ist. Eine Mehrarbeit als generelle Pflicht während der Urlaubszeit kommt daher nicht in Frage.
Wann ist Mehrarbeit Pflicht?
Mehrarbeit ist laut Paragraf 7 des Bundesrahmentarifvertrags nämlich nur Pflicht, wenn ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Eine Urlaubsvertretung zählt nicht dazu, denn Urlaub lässt sich planen. Der Ausfall von Mitarbeitenden ist langfristig bekannt und somit kein Ausnahmefall. Mehrarbeit als Pflicht wegen Urlaub ist daher unzulässig, es sei denn, es passiert etwas Unvorhergesehenes.
Mehrarbeit ist nur selten Pflicht in der Urlaubsvertretung
Aber auch dann, wenn Teammitglieder in der Urlaubszeit krank werden und ausfallen, gibt es für Mehrarbeit enge Grenzen. Eine Pflicht dazu lässt sich oft nicht durchsetzen, denn die Interessen der Mitarbeitenden müssen einbezogen werden.
So darf eine Teilzeitkraft, die gewöhnlich vormittags arbeitet, nicht wegen Urlaub zur Mehrarbeit am Nachmittag verpflichtet werden. Auch ein Haustier kann laut einem Gerichtsurteil ein Grund sein, warum dieses Teammitglied zur Mehrarbeit nicht verpflichtet werden kann.
Weiter gilt es, auch für Urlaubsvertretungen die Höchstarbeitszeit von zehn Stunden täglich nicht zu überschreiten. Auch andere Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes dürfen nicht verletzt werden. Die Apothekenleitung muss diese auch einhalten, wenn in der Urlaubszeit noch krankheitsbedingte Ausfälle dazukommen. Zwar besteht dann ein Ausnahmefall und Mehrarbeit ist Pflicht, aber auch das nur in engen Grenzen.
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Quelle: Apotheke Adhoc