Arbeitsrecht
URLAUBSVERTRETUNG: IST MEHRARBEIT PFLICHT?
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Mehrarbeit ist grundsĂ€tzlich Pflicht, wenn die Apothekenleitung sie anordnet. Aber das darf sie nur in bestimmten FĂ€llen tun. Diese sind streng geregelt und es mĂŒssen auch die Interessen der Mitarbeitenden berĂŒcksichtigt werden.
Urlaubsvertretungen im Team untereinander lassen sich oft langfristig vorausplanen. Deshalb ist Mehrarbeit in der Urlaubszeit meist keine Pflicht. Eng wird es dann, wenn auch noch KrankheitsfÀlle dazukommen.
Urlaubsvertretung ja, aber in engen Grenzen
Die Apothekenleitung sollte sich generell rechtzeitig Gedanken darum machen, wer fĂŒr wen die Urlaubsvertretung ĂŒbernimmt. DafĂŒr darf sie anordnen, dass die Urlaubsplanung fĂŒr das gesamte Jahr zum Beispiel zum Jahresbeginn oder Jahresende des Vorjahres in Form von UrlaubsantrĂ€gen einzureichen ist. Eine Mehrarbeit als generelle Pflicht wĂ€hrend der Urlaubszeit kommt daher nicht in Frage.
Wann ist Mehrarbeit Pflicht?
Mehrarbeit ist laut Paragraf 7 des Bundesrahmentarifvertrags nĂ€mlich nur Pflicht, wenn ein begrĂŒndeter Ausnahmefall vorliegt. Eine Urlaubsvertretung zĂ€hlt nicht dazu, denn Urlaub lĂ€sst sich planen. Der Ausfall von Mitarbeitenden ist langfristig bekannt und somit kein Ausnahmefall. Mehrarbeit als Pflicht wegen Urlaub ist daher unzulĂ€ssig, es sei denn, es passiert etwas Unvorhergesehenes.
Mehrarbeit ist nur selten Pflicht in der Urlaubsvertretung
Aber auch dann, wenn Teammitglieder in der Urlaubszeit krank werden und ausfallen, gibt es fĂŒr Mehrarbeit enge Grenzen. Eine Pflicht dazu lĂ€sst sich oft nicht durchsetzen, denn die Interessen der Mitarbeitenden mĂŒssen einbezogen werden.
So darf eine Teilzeitkraft, die gewöhnlich vormittags arbeitet, nicht wegen Urlaub zur Mehrarbeit am Nachmittag verpflichtet werden. Auch ein Haustier kann laut einem Gerichtsurteil ein Grund sein, warum dieses Teammitglied zur Mehrarbeit nicht verpflichtet werden kann.
Weiter gilt es, auch fĂŒr Urlaubsvertretungen die Höchstarbeitszeit von zehn Stunden tĂ€glich nicht zu ĂŒberschreiten. Auch andere Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes dĂŒrfen nicht verletzt werden. Die Apothekenleitung muss diese auch einhalten, wenn in der Urlaubszeit noch krankheitsbedingte AusfĂ€lle dazukommen. Zwar besteht dann ein Ausnahmefall und Mehrarbeit ist Pflicht, aber auch das nur in engen Grenzen.
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Quelle: Apotheke Adhoc












