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BVpta-Sprecherin Bettina Schwarz erklärt, was Sie tun müssen, um mehr zeitliche Flexibilität bei den Arbeitszeiten zu bekommen, um Angehörige zu pflegen.

Berufspolitik

PFLEGEZEIT UND FAMILIENPFLEGEZEIT – WORIN BESTEHT DER UNTERSCHIED?

Wer berufstätig ist und einen Angehörigen pflegen möchte, braucht vor allem mehr zeitliche Flexibilität. Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf schafft individuelle Rahmenbedingungen für unterschiedliche Pflegesituationen.

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Einer der Hauptunterschiede ist die Mindestarbeitszeit. Mit der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) wird eine teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung ermöglicht. Dies kann bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten in Anspruch genommen werden. 

Bei der Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) wird wiederum eine teilweise Freistellung ermöglicht, wobei eine durchschnittliche Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden nicht unterschritten werden darf. Die Familienpflegezeit kann bis zu einer Höchstdauer von 24 Monaten in Anspruch genommen werden. Im Übrigen bestehen Unterschiede in den Anspruchsvoraussetzungen oder den Ankündigungsfristen.

Pflegezeit vertraglich regeln

Für den Arbeitnehmer besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Pflegezeit in der Regel nur dann, wenn das Unternehmen mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Familienpflegezeit besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten, ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Beschäftigte und Arbeitgeber können eine Pflegezeit oder Familienpflegezeit gemäß den jeweiligen Gesetzen aber auch vertraglich vereinbaren.

Unterschiedliche Fristen sind einzuhalten

Um Pflegezeit zu beanspruchen, muss man dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor deren Beginn ankündigen, und zwar schriftlich. In der Ankündigung muss man zudem erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Geht es um eine teilweise Freistellung, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit (etwa auf bestimmte Tage) anzugeben.

Bei der Familienpflegezeit gilt eine Ankündigungsfrist von mindestens acht Wochen vor deren Beginn. Die Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz können miteinander kombiniert werden. Allerdings müssen sie nahtlos aneinander anschließen. Die Gesamtdauer beträgt höchstens 24 Monate. Die jeweiligen Ankündigungsfristen sowie die unterschiedlichen Ansprüche je nach Größe des Betriebs sind zu beachten.

Zinsloses Darlehen beantragen

Für die Dauer der Freistellung aufgrund Pflegezeit oder der Familienpflegezeit gewährt das Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben (BafzA) Beschäftigten auf Antrag ein zinsloses Darlehen, welches dabei helfen soll, den entstehenden Verdienstausfall durch eine monatliche Auszahlung abzufedern. Dieses wird nach einer komplizierten Formel errechnet und beträgt ungefähr die Hälfte des durch die Arbeitszeit reduzierten Nettogehaltes.

Nach Ende der Freistellung ist es innerhalb von 48 Monaten zurückzuzahlen. Auch Härtefallregelungen sind vorgesehen, wonach das Darlehen gestundet werden kann oder die Darlehensschuld erlischt.

Gut zu wissen ist, dass der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung (höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn) bis zur Beendigung der Pflege- beziehungsweise Familienpflegezeit nicht kündigen darf. Im Falle einer nach § 3 Abs. 6a PflegeZG vereinbarten Pflegezeit oder nach § 2a Abs. 5a FPfZG vereinbarten Familienpflegezeit, beginnt der Kündigungsschutz mit dem Beginn der Freistellung. Nur im Ausnahmefall kann eine Kündigung trotzdem für zulässig erklärt werden.

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