Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Berufspolitik“© djedzura / iStock / Getty Images Plus
Michael van den Heuvel von ADEXA – Die Apothekengewerkschaft erklärt, wie es um Kostüme und Verkleidungen in der Apotheke steht.

Berufspolitik

DARF ICH ZU FASCHING VERKLEIDET ZUR ARBEIT KOMMEN?

Narren, Waldfeen oder Fantasie-Gestalten: Je nach Bundesland geht es an den närrischen Tagen mehr oder minder heiß her, auch am HV-Tisch. Eine zentrale Frage: Darf die Apothekenleitung Kostüme verbieten oder herrscht am Arbeitsplatz Narrenfreiheit?

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In den Karnevalshochburgen Düsseldorf, Köln und Mainz feiern auch Apothekenteams in der Offizin gerne, natürlich in Verkleidung. Grundsätzlich können Angestellte am Arbeitsplatz tragen, was sie möchten, also auch ein Kostüm. Doch es gibt Ausnahmen. Das betrifft alle Branchen mit Kundenkontakt, öffentliche Apotheken eingeschlossen. 

Hier greift das Weisungsrecht des Arbeitgebers – ein zentrales Prinzip im deutschen Arbeitsrecht. Es bezeichnet das Recht von Chefin oder Chef, die Arbeitsbedingungen und Arbeitsinhalte im Rahmen des Arbeitsvertrags einseitig zu bestimmen (§ 106 Gewerbeordnung, GO). Dieses Recht wird durch andere Gesetze, Verordnungen oder Tarifverträge eingeschränkt.

Arbeitgeber darf Arbeitskleidung bestimmen

Zum Weisungsrecht kann auch – unabhängig von Karneval – die Verpflichtung gehören, weiße Kittel oder Kleidung im Stile der Corporate Identity der Apotheke zu tragen. Die Apothekenleitung kann auch vorgeben, wie sich die Apotheke in der närrischen Zeit positioniert. 

Das wird von unterschiedlichen Aspekten abhängen: Wie ist die Unternehmenskultur? Und was erwartet die Kundschaft vor Ort? Im Rheinland wäre eine Apotheke ohne Karnevalsbezug eher untypisch, während Teams in Bayern oder in Schleswig-Holstein deutlich seltener kostümiert zur Arbeit erscheinen. Doch Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel.

Nicht mit Nylon-Perücke über den Bunsenbrenner

Sicherheitsaspekte sind bei Kostümen ebenfalls zu berücksichtigen. Im Labor oder in der Rezeptur hat eine Verkleidung nichts zu suchen. Sie kann die Bewegungsfreiheit und die Hygiene beeinträchtigen oder leicht entflammbar sein – und damit als Gefahrenquelle gelten. Zugunsten des Arbeitsschutzes hat der Arbeitgeber immer die Möglichkeit, Kostüme oder närrische Dekorationen aller Art zu verbieten.

Muss ich mich verkleiden, wenn der Chef das will?

Doch auch die andere Betrachtungsweise ist interessant: Kann die Chefin beziehungsweise der Chef vorschreiben, dass sich Mitarbeitende zu Karneval im Job verkleiden? Das ist möglich, denn auch hier greift das Weisungsrecht. Die Verkleidung ist vielleicht – speziell im Rheinland – Teil des gewünschten Erscheinungsbildes und Teil der Wahrnehmung aus Kundensicht. Auch könnten Kostüme Teil einer Marketing-Kampagne sein, was Medienberichten zufolge manche OTC-Hersteller durchaus anbieten. 

Grenzen liegen, wie oben zusammengefasst, bei der Sicherheit. Das Persönlichkeitsrecht der Angestellten ist ebenfalls zu berücksichtigen. Niemand muss beispielsweise freizügige Kostüme akzeptieren oder solche, die das Persönlichkeitsrecht tangieren. Angeordnete Verkleidung dürfte also nur in recht engem Rahmen zulässig sein.

Der ADEXA-Tipp: Vermeiden Sie Konflikte!

Sprechen Sie vorab mit Ihrer Apothekenleitung, um herauszufinden, was in der Apotheke möglich oder gewünscht ist. Als neues Teammitglied können Sie natürlich auch Kolleginnen und Kollegen fragen, welche Gebräuche in der närrischen Zeit üblich sind.

Sie sind uns wichtig!
Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine Frage, die Sie ADEXA stellen möchten? Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf. ADEXA berät und unterstützt ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich auch unter www.adexa-online.de.

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