Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Arbeitsrecht“© Rocco-Herrmann / iStock / Getty Images Plus
Die Dienstplangestaltung in der Apotheke ist zwar Leitungssache, die Mitgestaltung fördert jedoch die Zufriedenheit.

Arbeitsrecht

MITSPRACHERECHT BEIM DIENSTPLAN IN DER APOTHEKE

Der Dienstplan in der Apotheke entscheidet darüber, wann gearbeitet wird – und oft auch darüber, wie gut sich Beruf und Privatleben vereinbaren lassen. Doch welches Mitspracherecht haben PTA? Und kann die Apothekenleitung einen genehmigten Urlaub einfach wieder streichen?

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Ob Urlaub, Notdienst oder Krankheitsausfall – der Dienstplan gehört zu den organisatorischen Herausforderungen in nahezu allen Apotheken. Angestellte wünschen sich ein Mitspracherecht. Sie sind darauf angewiesen, ihre Arbeitszeiten verlässlich zu planen. Wer Kinder betreut, Angehörige pflegt oder private Termine vereinbart, braucht Sicherheit.

Grundsätzlich entscheiden Chefin oder Chef ĂĽber den Beginn und das Ende der Arbeitszeit. Dieses sogenannte Weisungsrecht ist jedoch nicht grenzenlos. Bei der Dienstplanung in Apotheken mĂĽssen auch die berechtigten Interessen der Beschäftigten berĂĽcksichtigt werden; sie haben damit in gewissem Umfang ein Mitspracherecht: Die Apothekenleitung darf Arbeitszeiten nicht ausschlieĂźlich nach den BedĂĽrfnissen des Betriebs festlegen. Persönliche Umstände wie vereinbarte Teilzeitmodelle oder regelmäßige Betreuungspflichten sollten Vorgesetzte berĂĽcksichtigen – und Angestellte daran beteiligen, den Dienstplan der Apotheke mitzugestalten.

Wann ist der Dienstplan in der Apotheke verbindlich?

Dieses Mitspracherecht sollten Sie als PTA möglichst früh nutzen: Sobald der Dienstplan der Apotheke veröffentlicht wurde, gilt er für beide Seiten als verbindlich Angestellte müssen zu den eingeteilten Zeiten arbeiten. Gleichzeitig kann die Apothekenleitung den Plan nicht beliebig im Nachhinein ändern. Je länger ein Dienstplan bereits bekannt ist, desto größer ist das Vertrauen der Beschäftigten darauf, dass die eingetragenen Arbeitszeiten auch gelten. Schließlich werden danach private Termine oder die Kinderbetreuung organisiert.

Gibt es Fristen, die bei der Dienstplanung einzuhalten sind?

Wichtig zu wissen: Eine gesetzliche Frist für die Veröffentlichung eines Apotheken-Dienstplans oder für das Mitspracherecht existiert nicht. Änderungen dürfen dennoch nicht beliebig kurzfristig erfolgen. Je näher der geplante Arbeitstag rückt, desto stärker sind die privaten Interessen der Beschäftigten zu berücksichtigen.

FĂĽr viele PTA gelten tarifvertragliche Regelungen.

Der Bundesrahmentarifvertrag etwa sieht bei vereinbartem Jahresarbeitszeitkonto vor, dass Dienstpläne zwei Wochen im Voraus bekannt gegeben werden. Kurzfristige Änderungen sind nur möglich, wenn dafür ein nachvollziehbarer Grund besteht. Ein dauerhaft zu knapper Personalschlüssel oder eine mangelhafte Organisation reichen nicht aus.

Muss ich einspringen, wenn der Dienstplan das verlangt?

Fällt eine Kollegin oder ein Kollege von Ihnen kurzfristig krankheitsbedingt aus, geraten viele Apothekenteams unter Druck. Trotzdem sind PTA nicht verpflichtet, jederzeit erreichbar zu sein. Spontane Änderungen im Dienstplan sind nur in Notfällen und mit 24-stündiger Ankündigungsfrist zu akzeptieren. Falls sich PTA dennoch dafür entschließen, geschieht dies freiwillig. Gegenüber der Apothekenleitung haben sie also ein Mitspracherecht.

Ihr freier Tag bleibt grundsätzlich Freizeit.

Niemand muss ständig auf dienstliche Anrufe oder Nachrichten der Apotheke reagieren. Viele PTA helfen zwar freiwillig gern aus, wenn personelle Engpässe entstehen. Daraus entsteht jedoch keine dauerhafte Verpflichtung; ihr Mitspracherecht beim Dienstplan geht nicht verloren. Anders kann die Situation aussehen, wenn unvorhersehbare Notlagen den Apothekenbetrieb ernsthaft gefährden. Solche Fälle sind jedoch selten und müssen arbeitsrechtlich individuell bewertet werden.

Arbeitszeit und Arbeitsschutz in der Apotheke

Auch wenn Sie freiwillig einspringen, gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen dürfen nicht unterschritten werden. Gerade in der Apotheke dienen diese Vorgaben dem Schutz von Angestellten und von Kund*innen: Übermüdung erhöht auch das Risiko von Fehlern bei der Arzneimittelversorgung und Beratung erheblich.

Darf die Apothekenleitung genehmigten Urlaub wieder streichen?

Noch ein spezieller Aspekt der Dienstplanung: Kurz vor Urlaubsbeginn meldet sich ein*e Kolleg*in krank. Wenig später klingelt Ihr Telefon: Die Apothekenleitung bittet darum, den bereits genehmigten Urlaub zu verschieben. Viele PTA fragen sich in einer solchen Situation, ob sie dem Wunsch nachkommen müssen beziehungsweise ob sie ein Mitspracherecht haben.

Die Antwort ist eindeutig: Ihr bereits genehmigter Urlaub ist verbindlich. Mit der Genehmigung erklärt Chefin oder Chef, dass der Urlaub zu diesem Zeitpunkt genommen werden kann. Darauf dürfen Sie vertrauen – schließlich werden Reisen gebucht, Unterkünfte reserviert und Zeit mit der Familie geplant. Bei solchen Änderungen im Dienstplan der Apotheke haben Sie ein Mitspracherecht.

Mitspracherecht bei der Dienstplanung in Apotheken

Das sollten PTA wissen:

  • Ein veröffentlichter Dienstplan ist grundsätzlich verbindlich.
  • Kurzfristige Ă„nderungen brauchen einen sachlichen Grund.
  • Es gibt keine Pflicht, an freien Tagen einzuspringen.
  • Das Arbeitszeitgesetz gilt auch bei freiwilligen Zusatzdiensten.
  • Ein genehmigter Urlaub kann nur in extremen Ausnahmefällen widerrufen werden; Angestellte haben bei solchen Ă„nderungen im Dienstplan der Apotheke ein Mitspracherecht.
  • Während des Urlaubs mĂĽssen Angestellte grundsätzlich nicht erreichbar sein.
  • Wer freiwillig einen Urlaub verschiebt oder abbricht, hat Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten.

Ist ein RĂĽckruf aus dem Urlaub legitim?

Genauso eindeutig ist die Rechtslage, falls Ihr Urlaub bereits begonnen hat. Während des Erholungsurlaubs besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, dienstliche E-Mails zu lesen oder telefonisch erreichbar zu sein. Wer Urlaub hat, darf sich erholen – genau das ist der Zweck.

Auch einen begonnenen Urlaub müssen PTA nicht abbrechen. Sie haben bei derartigen Änderungen im Dienstplan immer ein Mitspracherecht. Selbst erhebliche Personalengpässe in der Apotheke berechtigen den Arbeitgeber nicht automatisch dazu, Beschäftigte zurückzurufen. Nur in äußerst seltenen Ausnahmesituationen, in denen der Bestand des Betriebs ernsthaft gefährdet wäre und sich keine andere Lösung finden lässt, wird ein Rückruf überhaupt diskutiert.

Apropos Mitspracherecht: Entscheiden Sie sich aufgrund des neuen Dienstplans, freiwillig, den Urlaub zu verschieben oder diesen abzubrechen, dĂĽrfen daraus keine finanziellen Nachteile entstehen. Kosten, etwa fĂĽr Stornierungen oder Umbuchungen, muss die Apothekenleitung ersetzen. Und nicht genommene Urlaubstage bleiben erhalten.

Was empfiehlt ADEXA?

ADEXA setzt sich seit Jahren für verlässliche Arbeitszeiten und transparente Dienstpläne ein. Sie empfiehlt Angestellten, möglichst darauf zu bestehen, dass Arbeitszeiten in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Dieses Mitspracherecht schon vor Vertragsabschluss haben Apothekenangestellte in Zeiten des Fachkräftemangels durchaus; so lässt sich späterer Ärger bei der Dienstplanung vermeiden.

Kommt es zu Konflikten über Dienstpläne, Überstunden oder Urlaubsansprüche, sollten PTA zunächst das Gespräch mit der Apothekenleitung suchen. Lassen sich Unstimmigkeiten nicht klären, kann eine arbeitsrechtliche Beratung sinnvoll sein. ADEXA unterstützt Apothekenangestellte bereits ab dem ersten Tag ihrer Mitgliedschaft, auch zu ihren Rechten beim Dienstplan in der Apotheke.

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