Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Arbeitsrecht“© Rocco-Herrmann / iStock / Getty Images Plus
Die Dienstplangestaltung in der Apotheke ist zwar Leitungssache, die Mitgestaltung fördert jedoch die Zufriedenheit.

Arbeitsrecht

MITSPRACHERECHT BEIM DIENSTPLAN IN DER APOTHEKE

Der Dienstplan in der Apotheke entscheidet darĂŒber, wann gearbeitet wird – und oft auch darĂŒber, wie gut sich Beruf und Privatleben vereinbaren lassen. Doch welches Mitspracherecht haben PTA? Und kann die Apothekenleitung einen genehmigten Urlaub einfach wieder streichen?

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Ob Urlaub, Notdienst oder Krankheitsausfall – der Dienstplan gehört zu den organisatorischen Herausforderungen in nahezu allen Apotheken. Angestellte wĂŒnschen sich ein Mitspracherecht. Sie sind darauf angewiesen, ihre Arbeitszeiten verlĂ€sslich zu planen. Wer Kinder betreut, Angehörige pflegt oder private Termine vereinbart, braucht Sicherheit.

GrundsĂ€tzlich entscheiden Chefin oder Chef ĂŒber den Beginn und das Ende der Arbeitszeit. Dieses sogenannte Weisungsrecht ist jedoch nicht grenzenlos. Bei der Dienstplanung in Apotheken mĂŒssen auch die berechtigten Interessen der BeschĂ€ftigten berĂŒcksichtigt werden; sie haben damit in gewissem Umfang ein Mitspracherecht: Die Apothekenleitung darf Arbeitszeiten nicht ausschließlich nach den BedĂŒrfnissen des Betriebs festlegen. Persönliche UmstĂ€nde wie vereinbarte Teilzeitmodelle oder regelmĂ€ĂŸige Betreuungspflichten sollten Vorgesetzte berĂŒcksichtigen – und Angestellte daran beteiligen, den Dienstplan der Apotheke mitzugestalten.

Wann ist der Dienstplan in der Apotheke verbindlich?

Dieses Mitspracherecht sollten Sie als PTA möglichst frĂŒh nutzen: Sobald der Dienstplan der Apotheke veröffentlicht wurde, gilt er fĂŒr beide Seiten als verbindlich Angestellte mĂŒssen zu den eingeteilten Zeiten arbeiten. Gleichzeitig kann die Apothekenleitung den Plan nicht beliebig im Nachhinein Ă€ndern. Je lĂ€nger ein Dienstplan bereits bekannt ist, desto grĂ¶ĂŸer ist das Vertrauen der BeschĂ€ftigten darauf, dass die eingetragenen Arbeitszeiten auch gelten. Schließlich werden danach private Termine oder die Kinderbetreuung organisiert.

Gibt es Fristen, die bei der Dienstplanung einzuhalten sind?

Wichtig zu wissen: Eine gesetzliche Frist fĂŒr die Veröffentlichung eines Apotheken-Dienstplans oder fĂŒr das Mitspracherecht existiert nicht. Änderungen dĂŒrfen dennoch nicht beliebig kurzfristig erfolgen. Je nĂ€her der geplante Arbeitstag rĂŒckt, desto stĂ€rker sind die privaten Interessen der BeschĂ€ftigten zu berĂŒcksichtigen.

FĂŒr viele PTA gelten tarifvertragliche Regelungen.

Der Bundesrahmentarifvertrag etwa sieht bei vereinbartem Jahresarbeitszeitkonto vor, dass DienstplĂ€ne zwei Wochen im Voraus bekannt gegeben werden. Kurzfristige Änderungen sind nur möglich, wenn dafĂŒr ein nachvollziehbarer Grund besteht. Ein dauerhaft zu knapper PersonalschlĂŒssel oder eine mangelhafte Organisation reichen nicht aus.

Muss ich einspringen, wenn der Dienstplan das verlangt?

FĂ€llt eine Kollegin oder ein Kollege von Ihnen kurzfristig krankheitsbedingt aus, geraten viele Apothekenteams unter Druck. Trotzdem sind PTA nicht verpflichtet, jederzeit erreichbar zu sein. Spontane Änderungen im Dienstplan sind nur in NotfĂ€llen und mit 24-stĂŒndiger AnkĂŒndigungsfrist zu akzeptieren. Falls sich PTA dennoch dafĂŒr entschließen, geschieht dies freiwillig. GegenĂŒber der Apothekenleitung haben sie also ein Mitspracherecht.

Ihr freier Tag bleibt grundsÀtzlich Freizeit.

Niemand muss stĂ€ndig auf dienstliche Anrufe oder Nachrichten der Apotheke reagieren. Viele PTA helfen zwar freiwillig gern aus, wenn personelle EngpĂ€sse entstehen. Daraus entsteht jedoch keine dauerhafte Verpflichtung; ihr Mitspracherecht beim Dienstplan geht nicht verloren. Anders kann die Situation aussehen, wenn unvorhersehbare Notlagen den Apothekenbetrieb ernsthaft gefĂ€hrden. Solche FĂ€lle sind jedoch selten und mĂŒssen arbeitsrechtlich individuell bewertet werden.

Arbeitszeit und Arbeitsschutz in der Apotheke

Auch wenn Sie freiwillig einspringen, gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen dĂŒrfen nicht unterschritten werden. Gerade in der Apotheke dienen diese Vorgaben dem Schutz von Angestellten und von Kund*innen: ÜbermĂŒdung erhöht auch das Risiko von Fehlern bei der Arzneimittelversorgung und Beratung erheblich.

Darf die Apothekenleitung genehmigten Urlaub wieder streichen?

Noch ein spezieller Aspekt der Dienstplanung: Kurz vor Urlaubsbeginn meldet sich ein*e Kolleg*in krank. Wenig spĂ€ter klingelt Ihr Telefon: Die Apothekenleitung bittet darum, den bereits genehmigten Urlaub zu verschieben. Viele PTA fragen sich in einer solchen Situation, ob sie dem Wunsch nachkommen mĂŒssen beziehungsweise ob sie ein Mitspracherecht haben.

Die Antwort ist eindeutig: Ihr bereits genehmigter Urlaub ist verbindlich. Mit der Genehmigung erklĂ€rt Chefin oder Chef, dass der Urlaub zu diesem Zeitpunkt genommen werden kann. Darauf dĂŒrfen Sie vertrauen – schließlich werden Reisen gebucht, UnterkĂŒnfte reserviert und Zeit mit der Familie geplant. Bei solchen Änderungen im Dienstplan der Apotheke haben Sie ein Mitspracherecht.

Mitspracherecht bei der Dienstplanung in Apotheken

Das sollten PTA wissen:

  • Ein veröffentlichter Dienstplan ist grundsĂ€tzlich verbindlich.
  • Kurzfristige Änderungen brauchen einen sachlichen Grund.
  • Es gibt keine Pflicht, an freien Tagen einzuspringen.
  • Das Arbeitszeitgesetz gilt auch bei freiwilligen Zusatzdiensten.
  • Ein genehmigter Urlaub kann nur in extremen AusnahmefĂ€llen widerrufen werden; Angestellte haben bei solchen Änderungen im Dienstplan der Apotheke ein Mitspracherecht.
  • WĂ€hrend des Urlaubs mĂŒssen Angestellte grundsĂ€tzlich nicht erreichbar sein.
  • Wer freiwillig einen Urlaub verschiebt oder abbricht, hat Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten.

Ist ein RĂŒckruf aus dem Urlaub legitim?

Genauso eindeutig ist die Rechtslage, falls Ihr Urlaub bereits begonnen hat. WĂ€hrend des Erholungsurlaubs besteht grundsĂ€tzlich keine Verpflichtung, dienstliche E-Mails zu lesen oder telefonisch erreichbar zu sein. Wer Urlaub hat, darf sich erholen – genau das ist der Zweck.

Auch einen begonnenen Urlaub mĂŒssen PTA nicht abbrechen. Sie haben bei derartigen Änderungen im Dienstplan immer ein Mitspracherecht. Selbst erhebliche PersonalengpĂ€sse in der Apotheke berechtigen den Arbeitgeber nicht automatisch dazu, BeschĂ€ftigte zurĂŒckzurufen. Nur in Ă€ußerst seltenen Ausnahmesituationen, in denen der Bestand des Betriebs ernsthaft gefĂ€hrdet wĂ€re und sich keine andere Lösung finden lĂ€sst, wird ein RĂŒckruf ĂŒberhaupt diskutiert.

Apropos Mitspracherecht: Entscheiden Sie sich aufgrund des neuen Dienstplans, freiwillig, den Urlaub zu verschieben oder diesen abzubrechen, dĂŒrfen daraus keine finanziellen Nachteile entstehen. Kosten, etwa fĂŒr Stornierungen oder Umbuchungen, muss die Apothekenleitung ersetzen. Und nicht genommene Urlaubstage bleiben erhalten.

Was empfiehlt ADEXA?

ADEXA setzt sich seit Jahren fĂŒr verlĂ€ssliche Arbeitszeiten und transparente DienstplĂ€ne ein. Sie empfiehlt Angestellten, möglichst darauf zu bestehen, dass Arbeitszeiten in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Dieses Mitspracherecht schon vor Vertragsabschluss haben Apothekenangestellte in Zeiten des FachkrĂ€ftemangels durchaus; so lĂ€sst sich spĂ€terer Ärger bei der Dienstplanung vermeiden.

Kommt es zu Konflikten ĂŒber DienstplĂ€ne, Überstunden oder UrlaubsansprĂŒche, sollten PTA zunĂ€chst das GesprĂ€ch mit der Apothekenleitung suchen. Lassen sich Unstimmigkeiten nicht klĂ€ren, kann eine arbeitsrechtliche Beratung sinnvoll sein. ADEXA unterstĂŒtzt Apothekenangestellte bereits ab dem ersten Tag ihrer Mitgliedschaft, auch zu ihren Rechten beim Dienstplan in der Apotheke.

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