Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Arbeitsrecht“© Rocco-Herrmann / iStock / Getty Images Plus
Ob in Vollzeit oder Teilzeit: Der Urlaubsanspruch fĂĽr PTA ist gesetzlich und tariflich genau geregelt.

Arbeitsrecht

MINDESTURLAUB: WAS STEHT PTA IN DER APOTHEKE WIRKLICH ZU?

Der Urlaubsanspruch für PTA in der Apotheke hängt von mehreren Faktoren ab. Neben dem Gesetz spielen auch der Tarifvertrag und die Arbeitszeit eine wichtige Rolle. Hier erfahren Sie, wie viel MindesturlaubIhnen als PTA für die Erholung konkret zustehen.

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Als PTA in einer Apotheke leisten Sie anspruchsvolle Arbeit. Umso wichtiger ist ausreichend Erholung. Doch wie hoch ist der tatsächliche Urlaubsanspruch? Die Antwort ist nicht immer einfach, denn neben dem gesetzlichen Mindesturlaub greifen oft Regelungen aus dem Tarifvertrag der Apotheke, die deutlich großzügiger ausfallen. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) legt den Rahmen fest und definiert den Mindesturlaub. Jede*r Arbeitnehmer*in hat Anspruch auf mindestens 24 Werktage Erholung pro Jahr.

Wichtig: Dieser Wert bezieht sich auf eine 6-Tage-Woche. Arbeiten Sie an fĂĽnf Tagen pro Woche, ergibt sich ein Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen, was vier Wochen entspricht. Wer reduziert arbeitet, muss den Urlaub in Teilzeit entsprechend anpassen.

Besondere Urlaubsregelungen fĂĽr PTA in der Apotheke

Dieser gesetzliche Mindesturlaub gilt für alle Beschäftigten – unabhängig von Branche oder Position. Er darf weder durch einen Arbeitsvertrag noch durch eine Betriebsvereinbarung unterschritten werden. In der Praxis ist der Urlaubsanspruch für PTA jedoch fast immer höher. Grund dafür sind die Tarifverträge, die in den meisten Apotheken Anwendung finden.

Je nach Kammerbezirk liegt der Urlaubsanspruch für PTA zwischen 33 und 36 Werktagen pro Jahr (bei einer 6-Tage-Woche). Zusätzlich steigt dieser Anspruch häufig mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Wer also länger in derselben Apotheke arbeitet, profitiert von zusätzlichen freien Tagen. Die genaue Staffelung regelt der jeweilige Tarifvertrag.

Mindesturlaub oder mehr? Arbeitsvertrag prĂĽfen

Auch ohne Tarifbindung orientieren sich viele Apothekeninhaber*innen an den tariflichen Vorgaben. Ein Blick in den eigenen Arbeitsvertrag lohnt sich in jedem Fall, denn dort steht der individuell vereinbarte Urlaubsanspruch. Für PTA in öffentlichen Apotheken gelten die Tarifverträge der jeweiligen Landesapothekerkammern, falls der Apothekeninhaber oder die -inhaberin Mitglied des Apothekerverbands Deutscher Apotheken (ADA) und die PTA selbst Mitglied der Apothekengewerkschaft ADEXA sind. Denn diese beiden Parteien handeln die Tarifverträge aus.

Die Regelungen unterscheiden sich von Kammerbezirk zu Kammerbezirk. Prüfen Sie daher, welcher Tarifvertrag für Ihre Region gilt. Die zuständige Apothekerkammer oder ADEXA geben Auskunft. Ist Ihre Apotheke nicht tarifgebunden, gilt mindestens der gesetzliche Anspruch – oft wird aber vertraglich mehr vereinbart.

Regionale Unterschiede beim Urlaubsanspruch

Nordrhein hat von allen Kammerbezirken den geringsten Urlaubsanspruch: 33 Werktage stehen PTA hier zu. In Sachsen sind es schon 34 Werktage. In beiden Fällen erhöht sich der Urlaub nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit um einen Tag, sofern diese am 1. Januar vollendet sind. Im Rest des Bundesgebiets gilt der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV). Er sieht von Beginn an 35 Tage Urlaubsanspruch vor. Bereits nach vier Jahren Zugehörigkeit gibt es einen zusätzlichen Tag, sodass PTA insgesamt auf 36 Tage kommen.

Fairer Urlaub fĂĽr PTA in Teilzeit

Wie verhält es sich mit dem Urlaub in Teilzeit? Teilzeitkräfte haben denselben Urlaubsanspruch wie Vollzeitbeschäftigte – gemessen in Tagen, nicht in Stunden. Entscheidend für den Urlaub bei Teilzeit ist die Anzahl der Arbeitstage pro Woche.

Die Berechnung ist einfach: Arbeiten Sie drei Tage pro Woche statt fünf, erhalten Sie anteilig drei Fünftel der Tage. Bei einem tariflichen Anspruch von 30 Arbeitstagen wären das beim Urlaub in Teilzeit 18 Tage.

Die Formel lautet: Urlaubstage (Vollzeit) Ă· Arbeitstage (Vollzeit) Ă— eigene Arbeitstage pro Woche.

Teilzeit bedeutet fĂĽr PTA also keinen Nachteil. Der Erholungszeitraum bleibt gleich, da der Urlaubsanspruch fair berechnet wird. Achten Sie darauf, dass Ihr Arbeitsvertrag dies korrekt widerspiegelt.

Urlaubsanspruch fĂĽr PTA auf einen Blick

  • Gesetzliches Minimum: 24 Werktage (6-Tage-Woche) bzw. 20 Arbeitstage (5-Tage-Woche)
  • Tariflicher Anspruch: je nach Kammerbezirk zwischen 33 und 36 Werktagen
  • Steigerung: Urlaubstage erhöhen sich oft mit der Betriebszugehörigkeit.
  • Teilzeit: anteilige Berechnung nach Arbeitstagen pro Woche – gleich viele freie Wochen wie in Vollzeit
  • Rechtsgrundlage: Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) + regionaler Tarifvertrag (ADA/ADEXA)

Quellen:

https://www.pharmazeutische-zeitung.de/rechtssichere-urlaubsplanung-in-apotheken-158583

https://www.adexa-online.de/aktuelles/detailansicht/news/kennen-sie-ihre-urlaubsansprueche-arbeitsrechtliche-tipps-fuer-das-ganze-apothekenteam

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