© djedzura / istock / Getty Images Plus
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Berufspolitik | Nachgefragt

WIE SOLL MAN SICH BEI EINER FRISTLOSEN KÜNDIGUNG VERHALTEN? KANN MAN DIE ARBEIT VERWEIGERN, WENN MAN IN DER APOTHEKE PUTZEN SOLL?

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

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Was ist eine Kündigungsschutzklage und wieso ist sie so wichtig?
Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, sprich ohne Frist, daher der Name. In diesem Fall ist schnelle juristische Hilfe gefragt. Denn eine sogenannte Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingetroffen sein. Wer diese Frist versäumt, verliert die Möglichkeit, eventuell eine Abfindung mit dem Arbeitgeber auszuhandeln. Ein Recht auf Abfindung gibt es allerdings auch bei Einhaltung der Frist nicht.

Die Klage ist aber auch wichtig, um eine eventuelle Sperrzeit der Bundesagentur für Arbeit zu umgehen. Diese wird verhängt, wenn man eine fristlose Kündigung aufgrund eines vermeintlichen Pflichtverstoßes bekommen hat. Betroffene erhalten dann zwölf Wochen lang kein Arbeitslosengeld I. Auch die Chancen auf ein passables Arbeitszeugnis verschlechtern sich. ADEXA rät deshalb, fristlose Kündigungen generell durch die Rechtsberatung beziehungsweise durch Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen zu lassen. Angestellte können sich ab dem ersten Tag ihrer Mitgliedschaft bei der Apothekengewerkschaft über alle Fragen zum Arbeitsrecht beraten lassen.

Muss man als PTA auch mal in der Apotheke putzen?
Im Normalfall nicht. Das Apothekenpersonal ist grundsätzlich nicht zum Putzen der Apothekenräume verpflichtet. Es gehört zu den sogenannten Schutzpflichten des Arbeitgebers einen sauberen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet aber nicht, dass wenn in einem Notfall ein Gegenstand zu Bruch gegangen ist oder etwas ausgelaufen sein sollte, man es nicht aufwischen muss. Als Arbeitnehmer ist man in der Regel zur Arbeitsleistung verpflichtet, so wie es im Arbeitsvertrag steht, also alle zum Berufsbild gehörenden Tätigkeiten. Der Arbeitgeber kann allerdings darüber hinaus von seinem Mitarbeiter verlangen, dass er seinen direkten Arbeitsplatz in Ordnung hält.

Wenn man also im Labor tätig ist, muss man natürlich die Geräte und Arbeitsflächen reinigen. Dies gilt auch, wenn man als Arbeitnehmer während der Pause den Arbeitsplatz selbst verschmutzt, zum Beispiel mit Essenskrümeln. Wenn aber der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu auffordert, die Apotheke komplett zu reinigen, also zum Beispiel die Fenster oder gar die Toilette zu putzen, dann kann man die Durchführung dieser Anweisung verweigern. Hierfür kann der Arbeitgeber keine wirksame Abmahnung erteilen, denn mit der Verweigerung wird nicht gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen.

Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 05/2021 ab Seite 132.

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