Finanzen
STEUERERKLÄRUNG: WAS SIND AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN?
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Ob Krankheitskosten, Pflegeaufwand oder andere unvermeidbare Ausgaben: Manche Belastungen treffen Menschen völlig unerwartet und können finanziell stark ins Gewicht fallen. Gerade in der Steuererklärung spielen solche Kosten eine wichtige Rolle. Der Gesetzgeber trägt diesen Situationen Rechnung, indem er sogenannte außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt.
Dadurch können manche private Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden und die Steuerlast spürbar senken. Viele Steuerpflichtige wissen jedoch nicht, welche außergewöhnlichen Belastungen tatsächlich anerkannt werden, welche Nachweise für die Steuererklärung erforderlich sind und wo häufige Fehler lauern. Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um Steuererklärung und außergewöhnliche Belastungen.
Außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung
Außergewöhnliche Belastungen sind laut Einkommensteuergesetz Aufwendungen, die für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler unvermeidbar sind – nicht etwa freiwillig oder verzichtbar. In der Steuererklärung können sie unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. „Sie müssen zudem so hoch sein, dass sie von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen als nicht mehr hinnehmbare Belastung gelten“, sagt Carsten Nicklaus, Vizepräsident des Deutschen Steuerberaterverbands.
Darum gibt es in der Steuererklärung beim Ansatz der außergewöhnlichen Belastungen eine sogenannte zumutbare Belastungsgrenze. Erst wenn die Aufwendungen diese individuelle Schwelle überschreiten, die sich nach Einkommen, Familienstand und der Anzahl der Kinder richtet, können die darüberliegenden Kosten die Steuerlast senken.
Welche außergewöhnlichen Belastungen erkennt das Finanzamt an?
Zu den typischen außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung zählen zum Beispiel Kosten, die für die Pflege anfallen – also für ambulante Pflegekräfte, Unterstützung im Alltag, den Hausnotruf oder die Unterbringung im Pflegeheim, einer Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege. Diese außergewöhnlichen Belastungen müssen gar nicht unbedingt beim Steuerzahler selbst entstehen.
Laut Claudia Steckenreiter, Steuerfachwirtin vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe, können solche Kosten auch dann in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden, wenn man die finanziellen Aufwendungen etwa für den Ehepartner oder andere Familienangehörige trägt.
Anfallende Pflegekosten für die Eltern oder das Kind zu übernehmen, sei dann sinnvoll, wenn der Betroffene selbst zu wenig eigene Einkünfte hat und keine Steuern zahlen muss – und die Steuererklärung somit keinen Vorteil bringen würde.
Bei Krankheiten sind laut Steckenreiter die Kosten absetzbar, die zwangsläufig für die Heilung und Linderung einer Krankheit anfallen.
Das können etwa Medikamente sein, Brillen, Zahnersatz oder Hörgeräte. Solche Posten können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Aufwendungen, die lediglich der Vorbeugung von Krankheiten dienen, seien nicht absetzbar.
Auch alternative Heilmittel machen bei der Steuererklärung häufig Schwierigkeiten. Aufwendungen für Besuche bei zugelassenen Heilpraktikern und Osteopathen können hingegen wiederum als außergewöhnliche Belastungen die Steuerlast senken.
Als „Sonstige außergewöhnliche Belastungen“ können zudem Wiederherstellungs- oder Wiederbeschaffungskosten etwa von Hausrat, Kleidung und Co. in der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn diese Dinge nach einem Einbruch, Hausbrand oder Überflutung zu Schaden gekommen sind.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Schäden nicht durch eine allgemein zugängliche Gebäude- oder Hausratversicherung hätten abgedeckt werden können – oder die vorhandene Versicherung ihre Leistung versagt.
Auch Bestattungskosten eines Elternteils sind als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung absetzbar, wenn das Erbe nicht ausreicht.
Angehörige pflegen:
Wo werden außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung eingetragen?
In der Steuererklärung gehören außergewöhnliche Belastungen in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“. Diese ist mehrfach untergliedert – welche Aufwendungen wo eingetragen werden müssen, kann man in der Regel dem Titel der jeweiligen Zeile entnehmen.
Wer seine Steuererklärung elektronisch erstellt, wird meist Schritt für Schritt durch die entsprechenden Bereiche geführt.
Voraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung
Grundvoraussetzung ist, dass die Kosten zwangsläufig anfallen und oberhalb der individuell zumutbaren Belastung von einem bis sieben Prozent der Gesamteinkünfte liegen. Nur dann wirken sich außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung steuermindernd aus. Außerdem dürfen die angefallenen Kosten nicht bereits von einer Versicherung oder Beihilfe erstattet worden sein. Und: Für die Steuererklärung braucht es entsprechende Nachweise.
„Bei der Pflege muss ein Pflegegrad durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellt worden sein“, sagt Claudia Steckenreiter. Für angefallene Krankheitskosten muss immer eine ärztliche Verordnung vorliegen, damit sie in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können.
Sie empfiehlt, sich in unklaren oder strittigen Fällen immer vorher vom Amtsarzt die Notwendigkeit bestätigen zu lassen. Denn grundsätzlich gelte:
„Was die Krankenkasse anerkennt, erkennt in der Regel auch das Finanzamt an.“
Nachweise für die Steuererklärung
Belege oder Nachweise müssen nicht sofort mit der Steuererklärung eingereicht werden, sagt Carsten Nicklaus. Es gilt die Belegvorhaltepflicht. „Erst wenn das Finanzamt um die Belege und Erläuterungen bittet, müssen Sie diese einreichen.“
Nachweise für außergewöhnliche Belastungen können zum Beispiel Rechnungen, Zahlungsbelege, Pflegegradbescheide, Pflegekassennachweise, ärztliche Verordnungen und Atteste sein.
„Bei Katastrophen oder Schäden nach Einbrüchen sollte man sich von der Polizei oder Feuerwehr das Aktenzeichen geben lassen“, empfiehlt Claudia Steckenreiter. „Machen Sie zudem Fotos oder holen Sie Nachbarn als Zeugen ins Boot.“ Solche Unterlagen sind wichtig, wenn das Finanzamt die Angaben in der Steuererklärung prüft.
Berechnung in der Steuererklärung
Aus den angegebenen Daten in der Steuererklärung ermitteln das Steuerprogramm und das Finanzamt die Gesamtsumme der außergewöhnlichen Belastungen sowie die zumutbare Eigenbelastung. Zudem wird geprüft, ob die Kosten bereits anderweitig ersetzt worden sind.
Denn bevor außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung greifen, müssen erst alle möglichen Leistungen von Kranken- und Pflegekassen sowie Versicherungen ausgeschöpft sein. „Manchmal zahlt die Versicherung nicht oder nur teilweise.“ In diesem Fall müssen die bereits erstatteten Beträge in der Steuererklärung gegengerechnet werden.
Gibt es Höchstgrenzen?
„Der Gesetzgeber hat keine Maximalgrenze festgesetzt“, sagt Claudia Steckenreiter. Dennoch kann es für die Steuererklärung sinnvoll sein, planbare Anschaffungen wie Brillen, Prothesen, Hörgeräte, Zahn-OPs oder Implantate innerhalb eines Jahres zu bündeln.
Denn nur wenn die zumutbare Belastung überschritten wird, entfalten außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung ihre steuerliche Wirkung. „Mit der Zusammenballung kommt man eventuell über die Minimalgrenze“, sagt die Steuerfachwirtin.
Quelle: dpa












