Arbeitsrecht
WELCHE REGELN GELTEN FÜR NEBENJOBS?
Seite 1/1 2 Minuten
Eine Nebenbeschäftigung ist jede Tätigkeit, die Arbeitnehmende außerhalb der Arbeit für den Hauptjob ausüben. Das können Tätigkeiten bei einem anderen Betrieb, ein zweiter Job bei der hauptarbeitgebenden Apotheke, eine selbstständige Nebenbeschäftigung im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags oder eine unentgeltliche beziehungsweise ehrenamtliche Tätigkeit sein.
Nebenjobs können in verschiedene Arten unterteilt werden, wie zum Beispiel Minijobs (mit einer Verdienstgrenze von 556 Euro pro Monat), Teilzeitjobs, kurzfristige Beschäftigungen und saisonale Jobs.
Nebentätigkeitsverbote sind nicht zulässig

Findet sich im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag keine Regelung über eine Nebentätigkeit, so ist diese erlaubt, auch ohne eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers. Allerdings muss die Nebentätigkeit, wenn dies beispielsweise arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart wurde oder die Interessen der Apotheke tangiert, vor ihrem gewünschten Beginn dem Arbeitgeber angezeigt werden.
Dazu sollten PTA die Apotheke in nachweisbarer Form über die Art der Tätigkeit und des Betriebes, den Umfang sowie die Lage der Arbeitszeit informieren. Vertraglich vereinbarte Nebentätigkeitsverbote sind wegen der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 GG) nicht pauschal zulässig.
Wettbewerbsverbot bei Nebentätigkeiten
Nebentätigkeiten, die berechtigte Interessen von Hauptarbeitgebenden beeinträchtigen, sind jedoch nicht erlaubt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn durch die Nebentätigkeit eine Konkurrenzsituation entsteht oder aber auch die Leistungsfähigkeit beziehungsweise die Gesundheit unter dem Nebenjob leidet. Das Wettbewerbsverbot, das in jedem Arbeitsverhältnis beachtet werden muss, verbietet es Angestellten grundsätzlich, im gleichen Geschäftsbereich des abreitgebenden Betriebs tätig zu werden.
Hierbei muss nicht zwingend die gleiche Tätigkeit ausgeübt werden. Auch eine andere Tätigkeit, die einen Interessenkonflikt verursacht, kann bereits ausreichend sein.
Auch interessant:
Schutzvorschriften gelten ungehindert
Die Ausübung der Nebentätigkeit darf die Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) nicht verletzen. Es müssen die Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und -zeiten berücksichtigt werden. Beide Arbeitsverhältnisse werden einheitlich betrachtet und dabei die Arbeitszeiten zusammengezählt.
Die maximale Arbeitszeit in Haupt- und Nebenjob zusammen darf in der Regel 48 Stunden pro Woche betragen.
Es gibt auch Ruhezeiten, die einzuhalten sind. Werden die sogenannten Schutzvorschriften verletzt, kann dies in beiden Arbeitsverhältnissen unter Umständen zu bußgeldrelevanten Verstößen führen. Daher darf die Haupt-Apotheke verlangen, dass die Nebentätigkeit im Hinblick auf Lage und Umfang der Arbeitszeit eingeschränkt beziehungsweise angepasst wird.
Allerdings ist eine selbstständige Nebentätigkeit arbeitszeitrechtlich nicht relevant. Es ist wichtig zu beachten, dass Nebenjobs nicht während der Hauptarbeitszeit ausgeübt werden dürfen, und dass es bestimmte Regelungen für Urlaub und Krankheit gibt.
Sie haben ein arbeitsrechtliches Anliegen oder Problem?
Dann können Sie Ihre Frage hier einreichen und von erfahrenen Expert*innen beantworten lassen. Schreiben Sie dazu einfach eine Mail an die Redaktion und erläutern Sie in ein paar Sätzen, um was es geht. Ihre Frage wird dann an einen der Expert*innen für Arbeitsrecht weitergeleitet und in einem der folgenden Artikel thematisiert, wenn die Fragestellung von allgemeinem Interesse ist. Eine individuelle Rechtsberatung findet nicht statt.












