© djedzura / iStock / Getty Images Plus

Berufspolitik | Nachgefragt

GIBT ES EIN RECHT AUF TEILZEITTÄTIGKEIT? MUSS MAN DEM CHEF EINE SCHWANGERSCHAFT MITTEILEN?

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

Seite 1/1 2 Minuten

Seite 1/1 2 Minuten

Kann ich nach der Elternzeit in Teilzeit zurückkommen?

Unterschiedliche Lebensphasen führen auch zu unterschiedlichen Bedürfnissen im Arbeitsalltag. Nach Ablauf der Elternzeit wünschen sich PTA mit früherer Vollzeit-Tätigkeit oft, in Teilzeit zu arbeiten. Dazu ein Blick in das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG): Arbeiten Sie in einer Apotheke oder einem Filialverbund mit mehr als 15 Beschäftigten und sind Sie dort länger als sechs Monate tätig, haben Sie laut § 8 TzBfG Anspruch auf eine zeitlich nicht begrenzte Verringerung Ihrer Arbeitszeit. Zur Gesamtzahl der Beschäftigten gehören Angestellte aller Filialen ohne Auszubildende.

Wie viele Stunden diese arbeiten, ist für die Berechnung unerheblich. Die Apothekenleitung muss spätestens drei Monate vor Beginn schriftlich über den Wunsch, weniger Stunden zu arbeiten, informiert werden. Sie kann nur widersprechen, falls betriebliche Gründe dagegensprechen. Das ist dann aber im Detail zu begründen. Seit Januar 2019 gibt es auch Anspruch auf die sogenannte Brückenteilzeit. Beschäftigte können ihre Arbeitszeit befristet reduzieren, mindestens für ein Jahr und maximal für fünf Jahre. Voraussetzung dafür ist, dass im Betrieb mindestens 45 Kolleginnen und Kollegen arbeiten. Das wird nur auf große Apotheken beziehungsweise auf Filialverbünde zutreffen.

Warum sollte ich eine Schwangerschaft frühzeitig bekannt geben?

Wie und wann man den Arbeitgeber über den anstehenden Nachwuchs informieren muss, regelt das Mutterschutzgesetz. Im §15 heißt es, dass man dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin mitteilen soll, sobald dies bekannt ist. Allerdings ist dies eine Soll-Regel und keine Pflicht. Diese lässt sich daraus nicht ableiten. Also, eine generelle Mitteilungspflicht gibt es per Gesetz nicht, aber wer die Schwangerschaft nicht mitteilt, der kann auch nicht geschützt werden. Denn der §17 des Mutterschutzgesetzes besagt, dass sobald eine Schwangerschaft besteht, seitens des Arbeitgebers ein Kündigungsverbot besteht, und zwar bis vier Monate nach der Entbindung.

Sobald der Arbeitgeber darüber Bescheid weiß, haben Frauen auch bei den Arbeitszeiten einen besonderen Schutz. Man muss den Arbeitgeber auch darüber informieren, wenn man in einer Branche oder einem Bereich tätig ist, in dem es für Schwangere ein Beschäftigungsverbot gibt. Beispielsweise wenn man mit Gefahrstoffen arbeitet. Das betrifft auch PTA. Zudem ist es gut zu wissen, dass bei einem Bewerbungsgespräch die Bewerberin dem potenziellen Arbeitgeber nicht offenlegen muss, dass sie schwanger ist. Im Gegenzug darf der Arbeitgeber aber auch nicht nachfragen.

Den Artikel finden Sie auch in DIE PTA IN DER APOTHEKE 087/2021 auf Seite 74.

Sie sind uns wichtig! Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine berufspolitische Frage?
Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf.
Umschau Zeitschriftenverlag GmbH,
DIE PTA IN DER APOTHEKE,
Tara Boehnke,
Marktplatz 13,
65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an ts.boehnke@uzv.de.

×