Berufspolitik
WIE GELINGT DER WIEDEREINSTIEG?
Seite 1/1 2 Minuten
Während der Elternzeit können Sie bis zu 32 Wochenstunden arbeiten (bzw. 30 Stunden, wenn das Kind vor dem 1.9.2021 geboren wurde). Das geht prinzipiell sowohl bei der bisherigen Apothekenleitung als auch in einer anderen Apotheke.
Ein rechtlicher Anspruch auf Teilzeit besteht aber nur, wenn mehr als 15 Mitarbeitende vorhanden sind und Sie mindestens 15 Stunden arbeiten möchten (s. u.). Außerdem muss das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten bestehen und der Antrag fristgemäß gestellt werden.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann die Apothekenleitung nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange vorliegen. Einvernehmlich sind auch andere Lösungen möglich.
Alter Arbeitsvertrag hat weiter Gültigkeit
Nach Ende der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis zu den vorherigen Konditionen wieder auf. Der alte Arbeitsvertrag ist weiter gültig. Manchmal wird von der Apothekenleitung trotzdem ein neuer Vertrag vorgelegt. Das ist auch im laufenden Arbeitsverhältnis zulässig. Sie sollten jedoch unbedingt darauf achten, dass keine für Sie nachteiligen Änderungen der Arbeitsbedingungen enthalten sind.
Vielleicht ist der alte Arbeitsvertrag aber auch für Sie selbst nicht mehr in allen Punkten passend, zum Beispiel bei der Wochenstundenzahl. Dann ist es sinnvoll, dazu eine neue Vereinbarung zu treffen. Die übrigen Regelungen bleiben erhalten. Eine neue Probezeit darf nicht vereinbart werden.
Generell sollten Sie frühzeitig über Ihre Wünsche sprechen. Zum einen, damit die Apothekenleitung selbst entsprechend planen kann. Zum anderen, damit Sie, wenn keine Einigung möglich ist, noch die Fristen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche einhalten können. Falls Sie sich eine spätere Rückkehr zur alten Stundenzahl vorbehalten wollen, können Sie auch eine befristete Änderung vereinbaren.
Mehr zum Thema Wiedereinstieg nach der Elternzeit:
Auf Tariferhöhungen achten
Wenn die Apotheke beziehungsweise der Filialverbund in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und Ihr Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht, können Sie nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz eine Verringerung der Stundenzahl verlangen. Bei den 15 Arbeitnehmern werden auch Teilzeitbeschäftigte voll mitgezählt.
Chefin oder Chef und Auszubildende bleiben bei der Zählung aber unberücksichtigt. Mit allen Boten, Reinigungskräften und Aushilfen im Büro werden die mehr als 15 Arbeitnehmer dennoch oft erreicht. Anders als bei der Teilzeit während der Elternzeit kann hier bei Vorliegen betrieblicher Gründe abgelehnt werden und nicht nur bei dringenden Gründen.
Die Lage der Arbeitszeit ist oft im Arbeitsvertrag nicht verbindlich festgelegt. Wenn bestimmte Zeiten notwendig aufgrund von Kita-Öffnungszeiten oder der Arbeitszeit des anderen Elternteils notwendig sind, müssen diese also eingeplant werden.
Achten Sie beim Wiedereinstieg auch darauf, ob Ihr Gehalt noch stimmt. Nicht nur Tariferhöhungen sind je nach Geltung für das Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Auch die Elternzeit wird mit bis zu zwölf Monaten pro Kind auf die Berufsjahre angerechnet. Insgesamt ist die Anrechnung begrenzt auf zwei Jahre. Dadurch kann ein weiterer Gehaltssprung anstehen, wenn Sie wieder loslegen.
Sie sind uns wichtig! Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine Frage, die Sie ADEXA stellen möchten? Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf. ADEXA berät und unterstützt ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich auch unter www.adexa-online.de.