Arbeitsrecht
TARIFERHÖHUNG SEIT JANUAR 2026: WER PROFITIERT DAVON?
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Seit Januar 2026 steigen im ADA-Tarifgebiet (Bundesgebiet mit Ausnahme von Nordrhein und Sachsen) die Einkommen um drei Prozent. Dabei profitieren PTA, je nach Berufserfahrung, von monatlichen Gehaltszuwächsen zwischen 77 und 95 Euro.
So steigen die Bezüge im dritten bis fünften Berufsjahr auf 2717 Euro. Besonders deutlich zeigt sich der Effekt bei langjährig Beschäftigten: PTA ab dem 15. Berufsjahr erhalten nun 3267 Euro – 95 Euro mehr als zuvor.
Wer bekommt drei Prozent mehr Gehalt?
Anspruch auf die Tariferhöhung haben Beschäftigte, wenn sie ADEXA-Mitglied sind und ihr Arbeitgeber dem ADA angehört. Auch wer nicht Mitglied ist, kann profitieren, sofern im Arbeitsvertrag der Gehaltstarifvertrag oder das „jeweils geltende Tarifrecht“ als Grundlage festgelegt wurde.
Keine Erhöhung erhalten hingegen Mitarbeitende, die eine feste Gehaltssumme vereinbart haben oder bei denen im Vertrag lediglich auf die „aktuell geltende Fassung“ des Tarifvertrags verwiesen wird.
Auch Teilzeitkräfte sollten prüfen, ob die Erhöhung des Stundenlohns ab Januar umgesetzt wurde. Die Berechnung ist einfach: Das Bruttotarifgehalt Ihrer Berufsjahresgruppe wird durch 39 geteilt und anschließend mit der individuell vereinbarten Wochenstundenzahl multipliziert. Beispiel für PTA im 9. bis 14. Berufsjahr mit 30 Wochenstunden:
3146 Euro ÷ 39 × 30 = 2420 Euro
Über Tarif? Genauer Wortlaut entscheidet
Der oben genannte Rechenweg gilt nur, wenn kein übertarifliches Gehalt vereinbart ist. Bei übertariflicher Bezahlung entscheidet der genaue Wortlaut im Arbeitsvertrag darüber, ob und wie Sie an der Tariferhöhung teilhaben: Am günstigsten ist die von ADEXA empfohlene Formulierung „das jeweils gültige Tarifgehalt zuzüglich XX Prozent“. In diesem Fall steigen sowohl das Tarifgehalt als auch der prozentuale Zuschlag automatisch mit jeder Tariferhöhung. Bei „das jeweils gültige Tarifgehalt zuzüglich XYZ Euro“ erhöht sich zwar das Grundgehalt, der übertarifliche Teil verliert aber prozentual an Gewicht.
Ist ein fester Betrag in Euro vereinbart, der bei Vertragsabschluss etwa „Tarif plus XX Prozent“ entsprach, profitieren Sie bei Tarifbindung erst dann von Tariferhöhungen, wenn das Tarifgehalt über den vereinbarten Betrag steigt. Ohne Tarifbindung würde das Gehalt selbst trotz höherer Tarifwerte unverändert bleiben. Ungünstig sind auch Formulierungen, nach denen sich die übertarifliche Zulage bei jeder Tariferhöhung automatisch mindert oder Tariferhöhungen auf die Zulage angerechnet werden können.
In solchen Fällen kann der übertarifliche Vorteil im Laufe der Zeit immer weiter schrumpfen. Wenn der Arbeitsvertrag unklar formuliert ist oder Sie das Gefühl haben, nicht von Tariferhöhungen zu profitieren, lohnt sich eine individuelle Rechtsberatung durch ADEXA.
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Zuschläge für Mehrarbeit seit August 24
Die zum 1. August 2024 in Kraft getretene Neufassung des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) regelt die Mehrarbeitsvergütung für Apothekenangestellte im ADA-Tarifbereich: Für jede Mehrarbeitsstunde von der ersten bis zur zehnten Stunde wird ein Zuschlag von 15 Prozent fällig; ab der elften Stunde erhöht sich dieser auf 25 Prozent. Dabei wird Mehrarbeit als jede angeordnete oder geduldete Arbeitszeit über die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit definiert.
Auch für Teilzeitkräfte gilt dies ab der ersten Stunde über ihre individuellen Vertragsarbeitszeit hinaus. Die Zuschlagsregelungen gelten ebenso beim Freizeitausgleich: Für 60 geleistete Minuten werden 69 Minuten (bei 15 Prozent) beziehungsweise 75 Minuten (bei 25 Prozent) Freizeit angerechnet. Mehrarbeitszuschläge entstehen allerdings nur, wenn kein Jahresarbeitszeitkonto (JAZK) vereinbart wurde.
Bei einem JAZK kann die Arbeitszeit flexibel zwischen 75 und 130 Prozent der vertraglich vereinbarten Stunden schwanken. Werden angesammelte Plusstunden jedoch nicht innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres ausgeglichen (§ 4 Nr. 4 BRTV), entsteht auch hier ein Anspruch auf Zuschläge.
Martina Schiffter-Weinle
ADEXA – Die Apothekengewerkschaft
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