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Überstunden abfeiern oder auszahlen lassen? BVpta-Geschäftsführerin Bettina Schwarz erklärt, was es beim Überstundenabbau zu beachten gilt.

Berufspolitik

ÜBERSTUNDEN ABBAUEN – FREIZEIT ODER GELD?

Durch personelle Engpässe und erhöhten Arbeitsanfall häufen sich schnell Überstunden an. Als Arbeitnehmender stellt man sich dann die Frage, was passiert eigentlich damit? Kann ich mir aussuchen, ob ich sie mit Freizeit ausgleichen oder bezahlt haben möchte?

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Oftmals gehören für Arbeitnehmenden Überstunden zum Arbeitsalltag. Entweder weil so viel zu tun ist oder durch einen hohen Krankenstand. Ganz sicher spielt hierbei auch der Fachkräftemangel eine Rolle. 

Eine allgemeine, gesetzliche Regelung, dass diese ausgezahlt werden müssen, gibt es nicht. Regelungen zum Abbau von Überstunden finden sich aber meist in Arbeitsverträgen oder im Tarifvertrag. Darin ist oftmals genau geregelt, wann und wie die Überstunden auszugleichen sind.

Überstunden nur mit Genehmigung abfeiern

Viele Arbeitnehmende möchten die Überstunden gerne abfeiern, um mehr Zeit für die Familie zu haben. Hier ist zu beachten, dass ein eigenmächtiger Abbau von Überstunden natürlich nicht zulässig ist. Als Arbeitnehmender sollte man den Freizeitausgleich am besten schriftlich beantragen. 

Es liegt dann generell im Ermessen des Arbeitgebenden, wann der Arbeitnehmende die Überstunden nehmen kann. Der Arbeitgebende kann theoretisch heute sagen, dass man morgen zu Hause bleiben und die Überstunden abfeiern soll. Wenn man die Überstunden zu einer bestimmten Zeit nehmen möchte, sollte man sich mit dem Arbeitgebenden zusammensetzen und fragen, ob das so wie gewünscht möglich ist.

Anspruch auf Auszahlung der Überstunden

Möchte der Arbeitgebende die Überstunden auszahlen oder ist vertraglich vereinbart, dass diese ausgezahlt werden, dann ist diese Vereinbarung grundsätzlich bindend und es erfolgt eine Vergütung der Überstunden mit dem regulären Lohn. 

Ein Anspruch auf Überstundenzuschlag besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder im Tarifvertrag festgehalten ist. Enthält der Arbeitsvertrag keine Regelung, was mit den angeordneten Überstunden passieren soll, so bestimmt § 612 Bürgerliches Gesetzbuch, dass auch diese zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden zu vergüten sind, wenn dies üblicherweise erwartet wird. 

Überstunden abfeiern oder auszahlen lassen?

Was jedoch besser ist, Geld oder Freizeit, hängt von der persönlichen Situation ab. Ratsam ist es, für die geleistete Mehrarbeit einen Freizeitausgleich zu nehmen. Denn so kann man sich erholen. Zudem gilt es zu bedenken, dass auf die Auszahlung von Überstunden Steuern anfallen, denn es handelt sich um einen normalen Arbeitslohn. Man sollte sich also gut überlegen, ob es wirklich Sinn macht, sich die Überstunden auszahlen zu lassen.

Keine Gutschrift der Überstunden bei Krankheit Es stellt sich auch oft die Frage, was passiert eigentlich mit den Überstunden, wenn man krank wird. Im Unterschied zu der gesetzlichen Regelung im Falle von Krankheit während eines genehmigten Urlaubs kennt das Gesetz keine vergleichbare Regelung beim Überstundenabbau. 

Wird man also während des Abfeierns von Überstunden krank, hat man grundsätzlich keinen Anspruch auf Gutschrift der in Folge von Krankheit nicht genommenen Tage. Die Regelung im Bundesurlaubsgesetz ist hierfür nicht anwendbar. Die Überstunden sind dann verbraucht und werden nicht mehr gutgeschrieben. Ausnahmen gibt es bei anderweitigen Regelungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. 

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