Arbeitsrecht
HEUSCHNUPFEN: WANN EINE KRANKSCHREIBUNG MĂGLICH IST UND WAS RECHTLICH GILT
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Kopfschmerzen, stĂ€ndiges Niesen, eine verstopfte Nase â fĂŒr viele Allergikerinnen und Allergiker beginnt mit dem FrĂŒhling die Leidenszeit. Heuschnupfen kann nicht nur die LebensqualitĂ€t, sondern auch die ArbeitsfĂ€higkeit stark beeintrĂ€chtigen.
Etwa, weil die Konzentration leidet. Viele Allergiker*innen fĂŒhlen sich schlapp, abgeschlagen und schlafen wegen ihrer Symptome schlechter. Wie soll man da arbeiten? Nur: Reicht das aus fĂŒr eine Krankschreibung?
Heuschnupfen und ArbeitsunfÀhigkeit: Was das Arbeitsrecht sagt
Unter UmstĂ€nden kann Heuschnupfen auch eine ArbeitsunfĂ€higkeit bedeuten, erklĂ€rt Volker Görzel, Fachanwalt fĂŒr Arbeitsrecht und Partner bei HMS.BarthelmeĂ Görzel RechtsanwĂ€lte. In einem Beitrag der Kanzlei verweist er auf die geltende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Demnach liegt eine ArbeitsunfĂ€higkeit dann vor, wenn BeschĂ€ftigte ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen können â oder nur unter der Gefahr, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Dies gilt nicht nur bei schweren Erkrankungen, sondern auch bei starken allergischen Reaktionen, heiĂt es von Görzels Kanzlei.
Ab wann braucht man ein Attest bei Heuschnupfen?
Wie bei anderen Erkrankungen auch, gilt: Arbeitgeber*innen können bestimmen, ab wann eine Àrztliche ArbeitsunfÀhigkeitsbescheinigung (AU) erforderlich ist. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass das Attest spÀtestens ab dem vierten Krankheitstag vorgelegt werden muss, wenn BeschÀftigte weiterhin ihr Entgelt bekommen möchten.
Laut Görzel habe die AU grundsĂ€tzlich eine hohe Beweiskraft. Sollten Arbeitgeber*innen jedoch Zweifel an der Krankschreibung haben, dĂŒrfen sie diese anzweifeln â allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. In der Regel mĂŒssen sie dann selbst belegen, dass keine ArbeitsunfĂ€higkeit vorliegt. Die Beweislast liegt also bei den Arbeitgeber*innen.
Fazit: Auch Heuschnupfen kann krank machen
Starke allergische Reaktionen sind nicht zu unterschĂ€tzen. Wenn die Symptome die Arbeit unmöglich machen, besteht Anspruch auf eine Krankschreibung â und damit auch auf Entgeltfortzahlung. Wer unsicher ist, sollte sich frĂŒhzeitig Ă€rztlichen Rat holen und gegebenenfalls ein Attest einholen.
Quelle: dpa
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