Arbeitsrecht
KOSTENLOSE GETRÄNKE AM ARBEITSPLATZ: IHR RECHT IN DER APOTHEKE
Seite 1/1 2 Minuten
Frisch gebrühter Kaffee und Softdrinks: Manche Arbeitgeber*innen sind großzügig, wenn es darum geht, Beschäftigten kostenlose Getränke am Arbeitsplatz anzubieten. Andere sind es nicht. Muss es aber nicht mindestens Wasser geben? Viele Arbeitgeber*innen werben in Stellenanzeigen ganz gezielt mit kostenlosen Getränken am Arbeitsplatz.
Aber wie sieht es abseits hipper Start-ups aus? Müssen etwa Apotheken ihren Teams kostenfrei zum Beispiel Wasser zur Verfügung stellen? „Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer auf solche Leistungen keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Ob kostenlose Getränke am Arbeitsplatz Pflicht sind, hängt demnach von Details ab.
Keine generelle Pflicht für Arbeitgeber*innen
Selbst bei hohen Temperaturen geht die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber*innen laut Bredereck nicht so weit, dass kostenlose Getränke am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden müssen. Die sogenannte Arbeitsstättenverordnung und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) enthalten zwar entsprechende Empfehlungen. „Sie sind aber für den Arbeitgeber nicht bindend“, so der Fachanwalt.
Lesen Sie auch:
Ausnahmen gelten nur bei extremer Hitze
Ein Anspruch auf kostenlose Getränke am Arbeitsplatz kommt Bredereck zufolge nur bei „Hitzearbeit“ in Betracht. Darunter versteht man Tätigkeiten, bei denen es durch eine Mehrfachbelastung aus Hitze, körperlicher Arbeit und weiteren Faktoren wie Schutzkleidung zum Anstieg der Körpertemperatur kommt. „Ein typischer Fall wäre hier der Arbeiter im Straßenbau, der in der prallen Mittagssonne schwere körperliche Arbeit leistet“, nennt Bredereck ein Beispiel.
Regelungen im Tarif- oder Arbeitsvertrag
Ein Anspruch kann ausnahmsweise auch dann bestehen, wenn es entsprechende Regelungen in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag gibt. Für Apothekenmitarbeiter*innen ist ein solcher Anspruch auf kostenlose Getränke am Arbeitsplatz im Bundesrahmentarifvertrag und im Tarifvertrag Nordrhein nicht vorgesehen. Zudem kann ein Anspruch aus „betrieblicher Übung“ entstehen. Das ist dann der Fall, wenn Arbeitgeber*innen über längere Zeit ohne Vorbehalt kostenlose Getränke am Arbeitsplatz zur Verfügung stellen.
Lohnt sich ein Streit mit der Apotheke?
Bredereck rät aber davon ab, sich wegen solcher Ansprüche mit den Vorgesetzten zu streiten: „Das ist selten empfehlenswert.“ Gibt es einen Betriebsrat, könne man sich mit entsprechenden Anregungen für kostenlose Getränke am Arbeitsplatz an das Gremium wenden.
Quellen:
dpa
Bundesrahmentarifvertrag https://www.adexa-online.de/fileadmin/media/pdf/Tarifvertraege/ADEXA_BRTV_ab_01.01.2020_Web.pdf
Rahmentarifvertrag Nordrhein https://www.adexa-online.de/fileadmin/media/pdf/Tarifvertraege/ADEXA_RTV_NR_2020.pdf
Sie haben ein arbeitsrechtliches Anliegen oder Problem?
Dann können Sie Ihre Frage hier einreichen und von erfahrenen Expert*innen beantworten lassen. Schreiben Sie dazu einfach eine Mail an die Redaktion und erläutern Sie in ein paar Sätzen, um was es geht. Ihre Frage wird dann an einen der Expert*innen für Arbeitsrecht weitergeleitet und in einem der folgenden Artikel thematisiert, wenn die Fragestellung von allgemeinem Interesse ist. Eine individuelle Rechtsberatung findet nicht statt.












