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Berufspolitik

WANN DARF ICH DIE ARBEIT VERWEIGERN?

Kein Arbeitsplatz ist perfekt und nicht immer erachtet man jede Tätigkeit als sinnvoll. Ist es ein legitimes Mittel, durch Verweigerung der Arbeitsleistung auf Probleme oder Missstände am Arbeitsplatz aufmerksam zu machen?

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Laut Definition handelt es sich bei einer Arbeitsverweigerung um ein willentliches Nichterfüllen von Pflichten, die sich aus einem bestehenden Arbeitsvertrag ergeben. Ein Arbeitsvertrag wird vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses von Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in unterschrieben. Hieraus ergeben sich Rechte und Pflichten für beide Vertragspartner.

Der Vertrag enthält neben einer Tätigkeitsbeschreibung auch Regelungen zum Arbeitsort und zu den Arbeitszeiten. Oft sind im Arbeitsvertrag auch schon einzelne Aufgaben und Tätigkeiten aufgeführt, die im Rahmen der vereinbarten Position zu verrichten sind.

Arbeitspflicht und Weisungsrecht

Der Arbeitsvertrag regelt die Arbeitspflicht aber auch in diesen Fällen meist nicht abschließend. Weitere Verpflichtungen ergeben sich aus dem Weisungsrecht des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. Dieses Recht gilt jedoch nicht unbegrenzt, denn die Weisung muss dem Arbeitnehmer beziehungsweise der Arbeitnehmerin zumutbar sein.

Mit der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag geht man als Arbeitnehmer*in entsprechende Pflichten ein und muss diese auch erfüllen. Nur in wenigen Ausnahmefällen steht Arbeitnehmer*innen das Recht zu, die vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin übertragene Aufgaben abzulehnen.

Wann ist eine Arbeit unzumutbar?

Die Arbeit muss persönlich zumutbar sein. Unzumutbar kann beispielsweise eine Tätigkeit sein, die lebensbedrohlich ist oder die Gesundheit erheblich gefährdet, denn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat eine sogenannte Fürsorgepflicht seinen Arbeitnehmer*innen gegenüber. Somit hat man als Arbeitgeber*in den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin auch vor Mobbing am Arbeitsplatz zu schützen beziehungsweise dieses selbst unterlassen.

Die Arbeit verweigern können Arbeitnehmer*innen ebenfalls bei einer Aufforderung zu Gesetzesverstößen. Lohnrückstand kann auch ein Grund sein, die Arbeit zu verweigern. Der Lohn muss grundsätzlich nach getaner Arbeit ausgezahlt werden.

Dieser Zeitraum ist aber nicht genau festgelegt. Man geht von zwei bis drei Monaten Rückstand aus, die akzeptiert werden müssen. Im Einzelfall ist zudem die vorübergehende Verweigerung der Arbeitsleistung bei dringenden Arztbesuchen, bei Krankheit sowie beim Tod oder akuter Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger zulässig.

Was gilt alles als Arbeitsverweigerung?

Generell gilt immer als Arbeitsverweigerung, unabhängig von Berufsfeld oder der Tätigkeit, das unentschuldigte Fehlen am Arbeitsplatz. Auch die Verweigerung von Überstunden, obwohl diese im Arbeitsvertrag verankert sind, ist eine Arbeitsverweigerung. Ebenso zählt dazu, mit Vorankündigung einen Krankenschein einzureichen, um somit die Ausübung der Tätigkeit zu verhindern.

Lohnt sich das?

Verweigern Arbeitnehmer*innen ihre Arbeit, drohen ihnen unter Umständen ernste Konsequenzen, wie eine Abmahnung, eine Kündigung oder sogar Schadensersatz. Nicht selten landen Arbeitsverweigerungen somit vor dem Arbeitsgericht. Bei Missständen sollte man daher vor einer gezielten Arbeitsverweigerung zuallererst den Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin auf das Problem aufmerksam machen und es begründen.

Am besten in einem persönlichen Gespräch oder schriftlich. Arbeitgeber*innen bekommen damit die Möglichkeit, die bestehenden Probleme gezielt anzugehen und zu lösen oder zumindest einen Kompromiss zu finden. Ändert sich auch nach einiger Zeit nichts an der Situation, dann könnte ein Jobwechsel eine mögliche Alternative sein. Zudem kann man sich immer fachlichen Rat einholen.

Sie sind uns wichtig! Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine Frage, die der BVpta für Sie beantworten könnte? Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf. Der BVpta berät und unterstützt seine Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich auch unter www.bvpta.de.

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