Arbeitsrecht
HABEN SIE EIN FIRMENHANDY?
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Prinzipiell ist so ein Firmenhandy eine gute Sache, aber es gibt immer wieder Unklarheiten darüber, was bei der Nutzung eines Diensthandys laut Arbeitsrecht überhaupt erlaubt ist.
Muss beziehungsweise kann man es mit in den Urlaub nehmen und muss man etwa auch nach Dienstschluss erreichbar sein? Und wer haftet eigentlich, wenn etwas mit dem Firmenhandy passiert? Laut Arbeitsrecht gibt es bestimmte Rechte, aber auch Verpflichtungen bei der Nutzung eines vom Arbeitgebenden zur Verfügung gestellten Firmenhandys.
Muss man mit einem Firmenhandy immer für den Arbeitgebenden erreichbar sein?

Nein, muss man nicht, denn mit dem Feierabend endet die Pflicht, über das Firmenhandy erreichbar zu sein. Eine Ausnahme ist die Rufbereitschaft. Dann darf der Arbeitgebende fordern, dass man für die Zeit dieses Bereitschaftsdienstes erreichbar sein und an das Firmenhandy gehen muss. Rufbereitschaft gilt im Übrigen als Arbeitszeit und muss entsprechend vergütet werden. Nach der Arbeitszeit, an freien Tagen und im Urlaub darf der Arbeitnehmende das Firmenhandy immer ausschalten.
Darf das Firmenhandy auch privat genutzt werden und wer haftet bei Verlust?
Was die Haftung betrifft, muss man wissen, dass ein Handy, das dem Arbeitnehmenden ausschließlich zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wurde, auf keinen Fall mit in den Urlaub genommen oder privat genutzt werden darf. Passiert bei solch einer Situation etwas und das Firmenhandy ist defekt oder geht verloren, haftet man als Arbeitnehmender auf jeden Fall.
Darf das Firmenhandy aber ausdrücklich privat genutzt werden, kann man es auch mit in den Urlaub nehmen. Passiert dann etwas und das Diensthandy ist defekt, haftet der Arbeitgebende. Allerdings nur dann, wenn man nicht grob fahrlässig, also mit Vorsatz gehandelt hat. Lässt man das Firmenhandy zum Beispiel im offenen Wagen liegen, kann man eigentlich damit rechnen, dass es gestohlen wird.
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Dass man das Diensthandy verliert, kann mal passieren und hat zunächst einmal keine rechtlichen Konsequenzen für den Arbeitnehmenden. Wenn aber sensible Daten in falsche Hände geraten und ein Schaden für das Unternehmen entsteht, dann kann man nicht nur für das Firmenhandy haftbar gemacht werden, sondern auch für die daraus entstandenen Konsequenzen.
Ob und in welchem Ausmaß man für den Verlust des Firmenhandys und den dadurch entstandenen Schaden haften muss, hängt in der Regel immer davon ab, ob Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Das ist allerdings im Nachhinein schwierig festzustellen. Man sollte zur Vorsicht immer darauf achten, dass das Firmenhandy mit einer Sicherheitsabfrage, einem PIN oder einem Finger-Scan gesperrt ist.
Abschließender Tipp: Nicht immer ist ganz klar, wann und wofür das Handy genutzt werden darf. Um Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt sich eine Nutzungsvereinbarung für Diensthandys. Diese sollte auch festlegen, ob eine private Nutzung erlaubt oder untersagt ist. Diese Regelungen gelten auch bei anderen Geräten, wie etwa Tablets oder Notebooks.
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