Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Berufspolitik“© djedzura / iStock / Getty Images Plus
Fachanwältin für Arbeitsrecht bei ADEXA Minou Hansen erklärt die Aufgaben einer PTA im Notdienst und ob es Zuschläge gibt.

Berufspolitik

PTA IM NOTDIENST — GIBT ES DA ZUSCHLÄGE?

Gerade an Sonn- und Feiertagen ist in den dienstbereiten Apotheken häufig ein so großer Kundenandrang, dass die Arbeit für nur eine Person kaum zu schaffen ist. Oftmals unterstützt dann eine PTA. Erhält sie dann auch einen finanziellen Zuschlag?

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PTA gehören – anders als Approbierte und Pharmazieingenieurinnen (PI) – nicht zum notdienstberechtigten und damit notdienstverpflichteten Personal. Sie können aber bei Bedarf von der Apothekenleitung als Unterstützung zur Mitarbeit im Notdienst eingesetzt werden. 

Zulässig ist das natürlich nur dann, wenn eine vertretungsberechtigte Person, also Apothekerin oder Apotheker oder unter bestimmten Voraussetzungen eine PI, während der ganzen Zeit anwesend ist. PTA dürfen nach wie vor nicht alleine den Bereitschaftsdienst leisten!

Zuschläge an Sonn- und Feiertagen

Eine PTA, die im Notdienst mitarbeitet, erhält nach der tariflichen Regelung Zuschläge, wenn die Arbeitszeit in die zuschlagspflichtigen Zeiträume fällt. Dies gilt für Nachtarbeit (von 22:00 bis 6:00 Uhr) und – das wird eher vorkommen – für Sonn- und Feiertagsarbeit. Wenn PTA also zum Beispiel an einem Mittwoch- oder Samstagnachmittag zur Unterstützung eingesetzt werden, fallen nicht automatisch Zuschläge an, sondern diese müssten einzeln ausgehandelt werden.

Tariflich geregelt sind die Zuschläge an Sonn- und Feiertagen: Hier gibt es einen Zuschlag von 85 Prozent der Grundvergütung (§ 8 BRTV/RTV Nordrhein). Die Grundvergütung pro Stunde beträgt dabei 1/173 des Tarifgehalts, bezogen auf eine 40-Stunden-Woche.

So würden PTA im höchsten Berufsjahr im Bereich des ADA eine Grundvergütung von 17,75 Euro erhalten sowie eine Zulage von 15,08 Euro, insgesamt also 32,83 Euro je Stunde. Da mittlerweile die meisten PTA ein übertarifliches Gehalt vereinbart haben, empfehlen wir, die Zuschläge zu verhandeln, damit sich der zusätzliche Einsatz am Sonntag nicht nur für die Apothekenleitung lohnt.

Abweichende Regelungen im Kammerbezirk Sachsen Im Kammerbezirk Sachsen gibt es etwas abweichende Regelungen: Der Zuschlag für Nacht- und Sonntagsarbeit beträgt 50 Prozent der Grundvergütung, für Arbeit an Feiertagen sind es 35 Prozent (§ 8 RTV Sachsen). Das hängt damit zusammen, dass hier für die notdienstberechtigte Person ebenfalls Zuschläge gezahlt werden, wenn mindestens zu zweit gearbeitet wird.

Ob die „Entschädigung“ in Geld oder Freizeit geleistet wird, ist Entscheidung der Apothekenleitung. Wer Wert darauf legt, die ausgefallene Freizeit an einem anderen Tag nachzuholen, sollte dies mit seiner Apothekenleitung besprechen. Wichtig ist, dass auch die Abgeltung in Freizeit mit Zuschlägen versehen werden muss! Für eine Stunde Mitarbeit an Sonn- und Feiertagen werden also nicht 60 Minuten, sondern 111 Minuten gutgeschrieben (BRTV/RTV Nordrhein). Diese Freizeit sollte zusammenhängend und im Folgemonat gewährt werden. Im Kammerbezirk Sachsen erfolgt nach der tariflichen Regelung ausschließlich ein Ausgleich in Geld. Hier sind die Zuschläge für die geleistete Arbeit mit der Gehaltszahlung für den auf die Leistung folgenden Monat auszuzahlen. 

Ein Tipp: Die geltenden Gehalts- und Rahmentarifverträge für Ihren Tarifbereich finden Sie auf der ADEXA-Website.

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