Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Berufspolitik“© djedzura / iStock / Getty Images Plus
BVpta-Geschäftsführerin Bettina Schwarz erklärt, ob Sie für einen freien Rosenmontag Urlaub nehmen müssen.

Berufspolitik

HABE ICH AN FASTNACHT ANSPRUCH AUF URLAUB?

In den Karnevals-Hochburgen entlang des Rheins ist die Zeit von Gründonnerstag bis Faschingsdienstag geprägt von Umzügen, Sitzungen und Maskenbällen. Aber haben Apotheken-Angestellte ein Recht auf Urlaub oder Freistellung – und was, wenn das schon immer so gehandhabt wurde?

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Arbeitsrechtlich gesehen sind die Karnevalstage keine gesetzlichen Feiertage. Somit besteht grundsätzlich auch kein rechtlicher Anspruch auf bezahlte oder auf unbezahlte Freistellung. Trotzdem können Betriebsvereinbarungen, Arbeits- oder Tarifverträgen solche Freistellungen regeln.

Zwar ist in den Karnevalshochburgen der Rosenmontag kein gesetzlicher Feiertag. Wenn der Arbeitgeber Ihnen aber bislang arbeitsfrei gewährt hat, könnte gegebenenfalls ein Anspruch aus der sogenannten betrieblichen Übung denkbar sein.

Was ist eine betriebliche Übung?

Von einer betrieblichen Übung spricht man immer dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren arbeitsfrei gewährt hatte, sodass die Arbeitnehmer davon ausgehen können, dass der Arbeitgeber ihnen diese Vergünstigung auch in Zukunft gewährt. Die betriebliche Übung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber schriftlich zum Ausdruck bringt, dass er sich nicht rechtlich verpflichten möchte, wenn er seinen Mitarbeitern frei gibt.

An Karneval Urlaub nehmen – oder einfach krankmelden?!

Besteht weder ein Anspruch aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag noch aus dem Gewohnheitsrecht, hat man immer noch die Möglichkeit, Urlaub zu beantragen. Es ist dann Sache des Arbeitgebers diesen zu gewähren oder abzulehnen. 
Was aber passiert, wenn man sich einfach krankmeldet und stattdessen Karneval feiert?

Wenn der Arbeitnehmer „krankfeiert“, kann dies ernste arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sollte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter nachweisen, dass dieser seine Krankheit nur vorgetäuscht hat, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter Umständen sogar fristlos und ohne vorherige Abmahnung kündigen. Das ist also keine gute Idee!

Krankmelden wegen Kater

Hat man am Abend etwas zu viel gefeiert und ist am Folgetag so verkatert, dass man nicht arbeiten kann, so ist man unter Umständen tatsächlich arbeitsunfähig. Dann muss man sich ordnungsgemäß krankmelden und eventuell sogar ein ärztliches Attest vorlegen.

Prost! Anstoßen in der Apotheke

Auch ein verantwortungsvoller Alkoholkonsum am Arbeitsplatz ist an Karneval ein Thema. Wird gemeinsam am Arbeitsplatz gefeiert, ist es Sache des Arbeitgebers festzulegen, ob während der Arbeitszeit Alkohol getrunken werden darf. Grundsätzlich kann er sogar ein komplettes Alkoholverbot aussprechen. Gibt es im Betrieb Arbeitsanordnungen, die Alkohol am Arbeitsplatz verbieten, müssen sich die Arbeitnehmer auch an den Karnevalstagen daranhalten. 

Im Falle des Zuwiderhandelns kann der Vorgesetzte dann eine Abmahnung aussprechen, sodass im Wiederholungsfall die Kündigung droht. Solange dies nicht der Fall ist und ein Glas Alkohol am Arbeitsplatz nicht die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, dürfte nichts dagegen einzuwenden sein.

Muss ich Urlaub nehmen, wenn die Apotheke am Rosenmontag schließt?

Was passiert im umgekehrten Fall, wenn der Chef die Apotheke an Fasching schließt, weil er selbst feiern geht? Das Ladenschlussgesetz schreibt nicht vor, die Apotheke zu schließen, da die Faschingstage ja keine Feiertage sind. Entscheidet sich ein Arbeitgeber trotzdem dafür, so darf er den Angestellten weder Urlaubstage abziehen noch Minusstunden aufschreiben oder gar das Gehalt kürzen. 

Sie sind uns wichtig!
Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine Frage, die der BVpta für Sie beantworten könnte? Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf. Der BVpta berät und unterstützt seine Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich auch unter www.bvpta.de.

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