Ein Apfel und eine Birne sind in Scheiben geschnitten. Die Scheiben schweben ĂŒbereinander.© nata_vkusidey/iStock/Getty Images Plus
Man soll Äpfel nicht mit Birnen vergleichen. Genau das wollen die Krankenkassen nun aber, auch wenn in Biosimilars niemals das gleiche stecken kann wie im Original-Biologikum.

Ab 1. April

BIOLOGIKA BEKOMMEN NEUE AUSTAUSCHREGELN

Biologika, also biotechnologisch hergestellte Arzneimittel wie Antikörper und Peptide, bekommen ab dem 1. April neue Austauschregeln. FĂŒr Apotheken wird es dann kompliziert, denn sie mĂŒssen zahlreiche Punkte beachten. Welche das sind, lesen Sie hier.

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Biologika zĂ€hlen meist zu den hochpreisigen Arzneimitteln. Dass die Krankenkassen sparen mĂŒssen, ist bekannt und fĂŒhrt jetzt zu den neuen Regeln. So soll, Ă€hnlich wie bei den Generika mit EinfĂŒhrung der RabattvertrĂ€ge, ein Preiskampf entstehen, der die Preise senkt. Anders als bei Generika handelt es sich aber bei Biologika nicht um einzelne Wirksubstanzen, die miteinander vergleichbar sind.

Bei der ABDA, den Herstellern und zahlreichen Experten regt sich Widerstand. Die Sorge: ruinöser Preisverfall, der die Forschung bedroht, und Sicherheitsbedenken wegen des geforderten Austausches in der Apotheke.

Biologika sind nicht wirkstoffgleich

Biologika sollen, wenn es nach den Krankenkassen geht, zukĂŒnftig denselben Regeln des Rahmenvertrages unterworfen werden wie Generika. Das heißt, die Apotheke muss dann bei der Abgabe zuerst prĂŒfen, ob es fĂŒr das verordnete Arzneimittel einen Rabattvertrag gibt, und wenn nicht, eins der vier gĂŒnstigsten, wirkstoffgleichen Produkte abgeben.

Biologika sind aber, anders als Generika, keine synthetisch hergestellten Stoffe mit ĂŒber das Gewicht vergleichbarer Wirkung. Das Herstellungsverfahren, die Ausgangsstoffe und der Organismus, der den Antikörper oder das Protein herstellt, sind Teil der Zulassung und beeinflussen den wirksamen Inhalt.

Gibt es Biosimilars ĂŒberhaupt?

Ob ein biotechnologisch hergestelltes Arzneimittel eine vergleichbare Wirkung hat, also ein sogenanntes Biosimilar ist, muss es in klinischen Studien zunÀchst unter Beweis stellen. Erst danach darf es gegen sein Referenzarzneimittel ausgetauscht werden.

Durch die komplexe Proteinstruktur und den sensiblen Herstellungsprozess kann es bei Biologika keine NachahmerprĂ€parate mit identischer Struktur geben.

Proteine zweier Biosimilars unterscheiden sich also möglicherweise in ihrer rĂ€umlichen Struktur oder ihrem Glykosylierungsmuster. Zwar sind die Unterschiede gering, aber ganz wirkstoffgleich sind die Nachahmerprodukte nie.

Regeln fĂŒr Biosimilar-Austausch noch nicht fertig

Dass ein Biosimilar nicht identisch zum OriginalprĂ€parat ist, sieht auch der Gemeinsame Bundesausschuss so. Trotzdem sollen Biologika kĂŒnftig miteinander verglichen werden. Immerhin kommt in der Arzneimittel-Richtlinie ein neuer Paragraf 40c vor, der Grenzen fĂŒr den Austausch von Biologika setzt.

Die Apotheke muss kĂŒnftig Folgendes prĂŒfen:

  • Das abzugebende Biosimilar muss fĂŒr mindestens eine gemeinsame Indikation und mindestens fĂŒr dieselben Applikationsarten zugelassen sein wie das ursprĂŒnglich verordnete Medikament.
  • Das Biosimilar muss in StĂ€rke und PackungsgrĂ¶ĂŸe identisch sein und die gleiche oder austauschbare Darreichungsform besitzen. Bei Biologika mit gleicher Darreichung muss auch das BehĂ€ltnis (Fertigspritze, Fertigpen, Patrone) ĂŒbereinstimmen.
  • Der Austausch darf nur gegen ein Biosimilar erfolgen, wenn es in Bezug auf das verordnete Referenzarzneimittel zugelassen ist. Biosimilars untereinander dĂŒrfen ebenfalls nur getauscht werden, wenn sie auf dasselbe Referenzarzneimittel bezogene Zulassungen besitzen.

Die neuen Regeln fĂŒr Biosimilars im Rahmenvertrag sind aber noch nicht ganz fertig. Einzelne Begrifflichkeiten sollen noch konkretisiert werden. Auch eine Klarstellung zur Ermittlung der WirkstĂ€rke von Biologika. Und dazu, dass EinzeldosisbehĂ€ltnisse nicht durch MehrdosenbehĂ€ltnisse ausgetauscht werden dĂŒrfen.

„Rabattvertrag der Krankenkasse“: ewiges Reizthema

Schon jetzt bei den Generika ist die Formulierung „Das ist der Rabattvertrag der Krankenkasse“ bei der Abgabe eines Austausch-Arzneimittels in Apotheken unbeliebt. Anwendende sind oft verunsichert. Gerade bei Ă€lteren Personen besteht Verwechslungsgefahr. Und hier geht es um wirkstoffgleiche PrĂ€parate, wĂ€hrend Biosimilars lediglich wirkstoffĂ€hnlich sind.

Die ABDA und Arzneimittelexperten sprechen sich daher gegen eine generelle Austauschpflicht bei Biologika aus und warnen vor Verunsicherung der Betroffenen und Sicherheitsproblemen.

Probleme vorprogrammiert

Es wird in der Apotheke auf enge Zusammenarbeit mit den verordnenden Ärzten ankommen, sonst drohen zahlreiche Probleme. Die Apotheken mĂŒssen sich außerdem auf erhöhten bĂŒrokratischen Aufwand, intensivere Beratung verunsicherter Patienten und möglicherweise ein finanzielles Risiko bei der Abgabe von Biologika einstellen.

Wenn die Preise stark fallen, befĂŒrchten die Hersteller, dass zukĂŒnftig Geld fĂŒr Forschung und Entwicklung fehlen wird. Die Zukunft wird zeigen mĂŒssen, ob der Austausch von Biologika sich rechnet.

Quellen:
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/die-neuen-austauschregeln-fuer-biologika-163370/
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/mit-aerger-ist-zu-rechnen-163421/
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/bmg-will-starken-preisverfall-bei-biosimilars-162702/
https://flexikon.doccheck.com/de/Biosimilar

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