Zahnarzt
NEUE E-REZEPT VERSION AB OKTOBER
Seite 1/1 3 Minuten
Wieso so auch nicht? Das E-Rezept wollte sich auch mal wieder melden und in den Fachnachrichten erscheinen: Ab dem 1. Oktober 2025 tritt die neue E-Rezept-Version 1.3.0 in Kraft. Es ändern sich weder Design, noch Zulässigkeit. Aber das Update hat Auswirkungen auf die Verordnung von Wirkstoffen und die digitale Übermittlung dieser Daten.
Was ist künftig zu beachten? Und welche Apotheken sind besonders betroffen? Ein kurzer Überblick über den Stand der Dinge und eine Checkliste für Praxen.
Zahnarztpraxen brauchen strukturelle Datenbanken
Sie wissen sicherlich noch, wie das „alte“ rosa Papierrezept aussah, oder? Bei einer Verordnung standen der Wirkstoff, die Dosierung sowie die Darreichungsform und die benötigte Stückzahl auf dem Rezept. Bei der ein oder anderen digitalen Verordnung trifft das heute noch zu.
Doch mit dem neuen E-Rezept ändert sich das nun: Der Wirkstoff oder die Darreichungsform dürfen ab 1. Oktober nur noch aus der PZN-ID auf Basis der Arzneimittelstammdaten abgeleitet werden. Hierfür muss jede Praxis verpflichtend eine Arzneimittel-Datenbank/Verordnungssoftware für PZN- und Wirkstoffverordnungen nutzen.
E-Rezept: Das geht, das noch nicht
Diese Verordnungen existieren mittlerweile in digitaler Form:
- Das frühere rosa Muster 16 Rezept zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), einer Unfallkrankenkasse, der Berufsgenossenschaft (BG)
- Vereinzelt Verordnungen für Versicherte einer privaten Krankenversicherung
- Das ehemals grüne Rezept
- Verordnungen über Zytostatika-Zubereitungen
- Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für Kinder unter 12 Jahren
Noch nicht zulässig sind folgende Verordnungen:
- Betäubungsmittel
- T-Rezepte
- Digitale Gesundheitsanwendungen
- Sprechstundenbedarf
- Hilfsmittel
- Verbrauchsmaterialien wie Verbandsmittel, Kanülen oder Blutzuckerteststreifen
- Enterale Ernährung
Zahnarztpraxen verwenden häufig eigene Fertigarzneimittel-Datenbanken. Die gewährleisten allerdings keine strukturierte Übermittlung der Wirkstoffverordnung. Also muss der Zahnarzt oder die Zahnärztin wieder den Block hervorholen oder wird es ein spezielles E-Rezept vom Zahnarzt geben?
Aktuelles zu E-Rezepten:
Probleme für die Zahnarztpraxis = Probleme für die Apotheke?
Nein, in diesem Fall geht die gematik keinen Schritt zurück. Die Zahnarztpraxis kann ihr E-Rezept weiterhin verordnen, muss aber hierfür die Freitextverordnung nutzen.
Falls Sie in der Nähe von Zahnarztpraxen arbeiten, lohnt sich ein Gespräch vorab. Denn bei fehlender Datenbank und Unkenntnis über die Verordnung per Freitext drohen Probleme bei der Abwicklung und das bedeutet: mehr Rückfragen und für beide Seiten Mehraufwand.
Folgende Checkliste sollte die Zahnarztpraxis beim neuen E-Rezept als Freitextfeldverordnung beachten:
- PZN, Wirkstoffnummer, Codes und N-Packungsgrößen gehören nicht ins Freitext-Verordnungsfeld
- Enthalten sein muss der Wirkstoff in Stärke und Stärkeneinheit, Darreichungsform und Packungsgröße nach abgeteilter Menge und Einheit (also zum Beispiel Bisoprolol, 2,5 mg, 20 Stück)
- Bei Handelsnamenverordnung müssen Wirkstärke, Hersteller, Darreichungsform und Packungsgröße nach abgeteilter Menge angegeben werden (also Concor® Merck, 2,5 mg, 20 Stück)
- Die Dosierung gehört nur in das Feld „Kennzeichen Dosierung“ oder „Dosieranweisung“
- Die Anzahl der verordneten Packungen gehört nur in das Feld „Anzahl der verordneten Packungen“
Quellen:
https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/apothekenpraxis/ab-oktober-vom-zahnarzt-nur-freitextverordnung/#
https://www.kzvnr.de/praxis/praxis-it/ti/e-rezept
https://www.gematik.de/media/gematik/Medien/E-Rezept/Informationen_Apotheken/gematik_eRezept_Uebersicht_fuer_Apotheken.pdf












