Eine Person in weißem Kittel steht vor einem Regal mit Arzneimittelpackungen. Sie entnimmt einen Kapselblister aus einer Packung.© MJ_Prototype / iStock / Getty Images Plus
Wenn Sie wegen eines Lieferengpasses auseinzeln, gehört künftig das Kürzel "TMA" auf das Rezept.

Auseinzeln

NEUES KÜRZEL FÜR TEILMENGENABGABE

Die Abgabe von Teilmengen war bisher mit großen Unsicherheiten verbunden. Grund dafür: Wegen ungenauer Formulierungen in der Arzneimittelpreisverordnung gab es unterschiedliche Meinungen bei Krankenkassen und Apotheken zur Abrechnung. Jetzt einigten sich DAV und GKV-Spitzenverband.

Seite 1/1 2 Minuten

Seite 1/1 2 Minuten

Das Lieferengpass-Gesetz erlaubt es Ihnen, in bestimmten Fällen Teilmengen abzugeben. Nur – wie abrechnen? Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) konnten sich nun einigen.

Dabei herausgekommen ist ein neuer Vermerk für die Abrechnung. Klar ist aber: Auch, wenn es nun eine eindeutige Anweisung gibt, müssen die Apotheken kein Risiko eingehen.

Fehlendes Kürzel kein Retaxgrund

Bisher gab es unterschiedliche Auslegungen der Arzneimittelpreisverordnung, beide Seiten mussten zunächst Details miteinander klären. Nun gibt es eine klare Handlungsweise. Das Kürzel „TMA“ für Teilmengenabgabe soll Rezepte, bei denen die Apotheke kleine Mengen aus einer größeren Packung entnommen hat, in Zukunft eindeutig kennzeichnen. Das beschlossen DAV und GKV-SV gemeinsam.

Ist ein Arzneimittel in der verordneten Packungsgröße nicht verfügbar und auch vom nach Rahmenvertrag abzugebenden Arzneimittel nur eine größere Packung, darf die Apotheke aus dieser größeren Packung die entsprechende Teilmenge abgeben. Einzelt sie so aus, muss sie das neue Kürzel aufs Rezept aufbringen.

  • Ein Papierrezept wird mit der Sonder-PZN 02567024 für Nichtverfügbarkeit gekennzeichnet, das Kürzel handschriftlich hinzugefügt.
  • Ein E-Rezept bekommt im Schlüssel 12 (Freitext) den Zusatz „TMA“ mit qualifizierter Signatur. Für eine Übergangszeit, deren Dauer allerdings nicht ausdrücklich genannt wird, verzichtet die Kassenseite auf Z-Daten in diesen Fällen.

Gut zu wissen: Fehlt das Kürzel und wäre dies der einzige Grund für eine Beanstandung, soll dies nicht zu Retaxationen berechtigen.

Beim Auseinzeln Reihenfolge beachten

Wichtig für die Apotheke ist die korrekte Reihenfolge, nach der sie vorgeht. Ist eine N1-Packung verordnet, muss sie zunächst für diese nach Abgaberangfolge die Verfügbarkeit prüfen. Das heißt:

  1. Rabattpartner, dann die vier günstigsten N1-Packungen beim Großhändler anfragen.
  2. Erst danach können dieselben Schritte mit einer größeren Packung durchgeführt werden. Das Ergebnis dieser Abfrage bestimmt den Faktor der Nichtverfügbarkeit am Schluss.
  3. Aus der großen Packung entnimmt man die Teilmenge und rechnet die zugehörige N1 des gleichen Herstellers ab. Die große Packung wird bei der Erstabgabe aus dem Bestand ausgebucht, die Charge beim E-Rezept händisch ergänzt.

Auf das Rezept kommen PZN und Preis der Kleinpackung sowie die dafür fällige Zuzahlung. Bei Papierrezepten fügt man die Sonder-PZN für Nichtverfügbarkeit mit zugehörigem Faktor ein und ergänzt „TMA“ handschriftlich. Ein E-Rezept erhält das Kürzel samt Signatur in der Freitexteingabe.

Teilmengenabgabe keine Pflicht

Der DAV weist darauf hin, dass diese Absprache nicht für Mengen gilt, die kleiner als die jeweils im Handel befindlichen N1-Packungen sind. Auch Betäubungsmittel kommen nicht zur Auseinzelung in Frage.

Die Abgabe von kleineren Mengen aus einer großen Packung bedeutet immer ein wirtschaftliches Risiko. Die Patienten reagieren manchmal verunsichert, wenn die Packung fehlt, Beipackzettel müssen für die Restmenge ausgedruckt werden, möglicherweise verfällt diese auch, bevor sie abgegeben werden kann. Das Auseinzeln müssen die Apotheken deshalb nicht vornehmen, wenn sie das Risiko nicht eingehen wollen oder können.

Quellen:
https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2024/01/23-01-2024/neues-kuerzel-fuer-teilmengenabgaben
https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/apothekenpraxis/abgabe-von-teilmengen-mit-vermerk-tma/

×