Eine Frau schaut durch eine Lupe den Betrachter an. Ihr Auge wirkt durch die Lupe vergrößert.© Elenathewise / iStock / Getty Images Plus
Augen auf bei Paxlovid®: Auch vor dem 15. Februar können die neuen Packungen vom Großhandel schon verordnet und abgegeben werden.

Corona-Medikament

PAXLOVID® VOM GROSSHANDEL – VORSICHT BEI PZN UND PREISEN

Seit dem 15. Januar liefern die Pharma-Großhändler Paxlovid® aus. Die neue Ware hat jedoch eine neue PZN und wird anders taxiert als bisher. Hier finden Sie eine Übersicht, worauf Sie achten müssen.

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Eine Million Packungen Paxlovid®, das Arzneimittel gegen Corona-Infektionen, hatte der Bund zu Pandemie-Hochzeiten zentral beschafft. Kostenträger war das Bundesamt für Soziale Sicherung und es galten Sonder-Pharmazentralnummern (PZN).

Seit dem 15. Januar liefert der Hersteller Pfizer jedoch über die pharmazeutischen Großhändler aus. Und hierfür gelten neue Kostenträger und neue PZN. Das Tückische: Noch sind Packungen beider Lieferwege parallel in Umlauf.

Bund-Bestände bevorzugt abgeben

Noch bis zum 15. Februar können Sie Paxlovid® aus den zentralen Beständen des Bundes beziehen. Das Verfalldatum für die letzten dieser Chargen liegt bei Ende Februar – entsprechend sollen diese Packungen bevorzugt abgegeben werden, bevor sie nicht mehr verkehrsfähig sind.

Bund-Paxlovid® abrechnen: bis 14. Februar
Kostenträger: Bundesamt für Soziale Sicherung mit dem IK 103609999
Abrechnungspreis: 59,90 Euro
PZN bei Abgabe durch die Apotheke: 17977087
PZN für Ärzt*innen und Pflegeeinrichtungen: 18268938

Paxlovid® via Großhandel

Nach dem 15. Februar können Sie keine Restbestände des Bundes mehr ordern, stattdessen beschaffen Sie das Arzneimittel dann über den Großhandel. Das wird die Abläufe vereinfachen. Um Engpässe zu vermeiden, hat Pfizer bereits am 15. Januar begonnen, Paxlovid® an die Großhändler zu liefern. Das heißt, aktuell laufen beide Vertriebswege parallel.

Paxlovid® abrechnen nach Großhandels-Bestellung
Apotheken-Abgabepreis: 1149,19 Euro
PZN 18380061

Das heißt: Augen auf bei der Rezeptbelieferung! Denn die neuen Packungen sind um ein Vielfaches teurer – der Bund hatte die zentral beschaffte Ware subventioniert. Ärzt*innen sind zwar angehalten, bis zum 14. Februar bevorzugt Ware des Bundes zu verordnen (PZN 17977087 oder 18268938).

Sollten bis dahin jedoch keine Restbestände mehr verfügbar sein, können Sie auch schon vor dem 15. Februar Packungen vom Großhandel abgeben. Pfizer rät: „In diesem Fall können Apotheken Rücksprache mit der verordnenden Praxis halten und um eine Neuausstellung des Rezepts mit der neuen PZN 18380061 bitten.“ Empfehlen Sie der Praxis dabei, die Nicht-Lieferfähigkeit der Bund-PZN zu dokumentieren.

Ist die Bund-PZN für Paxlovid® verordnet, aber nicht mehr verfügbar, geben Sie Packungen vom Großhandel ab und bitten die verordnenden Ärzt*innen um ein neues Rezept.

Warum jetzt nur noch eine Paxlovid®-PZN?

Bislang konnten Ärzt*innen zwei verschiedene PZN für Paxlovid® verordnen, je nachdem, ob die Apotheke das Arzneimittel direkt an Kund*innen abgeben sollte oder ob die Packung an die Praxis gehen sollte. Denn im Rahmen einer Ausnahmeregelung hatten Ärzt*innen das Dispensierrecht inne; das heißt, sie selbst durften Paxlovid® vorrätig halten und in der ambulanten Versorgung abgeben – ähnlich wie bei Tierärzten. Diese Ausnahmeregel endet jedoch Ende Februar. Eine zweite PZN für das ärztliche Dispensierrecht benötigen wir dann nicht mehr, weil die Abgabe wieder allein über die Apotheken erfolgt.

Quelle: Pharmazeutische Zeitung

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