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Im Zweifelsfall muss man darlegen, dass geleistete Überstunden durch den Arbeitgeber veranlasst wurden.

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WANN BESTEHT ANSPRUCH AUF ÜBERSTUNDENVERGÜTUNG?

Wenn man Überstunden leistet, möchte man dafür auch entlohnt werden. Allerdings besteht nur dann ein Anspruch auf Bezahlung, wenn der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder ihm die Veranlassung zuzurechnen ist.

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Generell spricht man dann von Überstunden, wenn Arbeitsleistung erbracht wird, die über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgeht. Ein Anspruch auf Bezahlung der Überstunden besteht aber nur dann, wenn der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet hat oder aber ihm die Anordnung zuzurechnen ist. 

Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber Überstunden konkret angeordnet, sie gebilligt oder geduldet hat oder wenn die Überstunden zur Erledigung der vertraglich geschuldeten Arbeit notwendig waren.

Wann handelt es sich konkret um Überstunden?

Das heißt:

  • Wenn ein Arbeitgeber ausdrücklich Arbeitsleistung verlangt, die über den vereinbarten Umfang hinausgeht, handelt es sich um angeordnete Überstunden.
  • Eine Billigung von Überstunden durch den Arbeitgeber liegt vor, wenn die abgeleisteten Überstunden durch ihn nachträglich genehmigt werden.
  • Um eine Duldung von Überstunden handelt es sich, wenn er Kenntnis von deren Ableistung hat, sie hinnimmt und keine Vorkehrungen zur Verhinderung von Überstunden trifft.

In den meisten Fällen wird es sich um sogenannte Einzelvereinbarung handeln, das heißt, Sie einigen sich mit Ihrem Arbeitgeber im Einzelfall darauf, dass Sie länger arbeiten. Dann sind die Überstunden nicht von Ihrem Arbeitgeber einseitig angewiesen, sondern einvernehmlich vereinbart. Eine solche Einigung müssen Sie nicht schriftlich treffen. Es genügt eine mündliche oder auch stillschweigende Übereinkunft.

Wieviel bekomme ich für meine Überstunden?

Für eine Überstunde bekommt ein Arbeitnehmer genauso viel Lohn wie für eine reguläre Arbeitsstunde, außer der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag sieht einen Überstundenzuschlag vor.

Im Zweifelsfall müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darlegen und beweisen können, dass die geleisteten Überstunden durch den Arbeitgeber veranlasst wurden oder diesem zuzurechnen sind. Gleiches gilt für den Umfang der geleisteten Überstunden. Dabei reicht es nicht aus, wenn lediglich eine pauschale Summe von Überstunden genannt wird. 

Wie halte ich meine Überstunden korrekt fest?

Ebenso sind handschriftliche Aufzeichnungen von Anwesenheitszeiten zwar eine gute Basis, jedoch für sich allein noch nicht genügend. Vielmehr müssen Betroffene konkret belegen, welche Umstände zur Ableistung von Überstunden geführt haben. Auch müssen sie die Art der Arbeit sowie die genauen Zeiträume darlegen. Wenn Überstunden etwa dadurch entstanden sind, dass diese zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren, ist es erforderlich, auch dies detailliert zu erläutern.

Zu beachten ist auch, dass für Überstunden Verjährungs- oder Verfallsfristen gelten. Neben der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß Paragraf 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können sich sogenannte Ausschlussfristen aus Tarif- oder Arbeitsverträgen ergeben, die wesentlich kürzer sind. Werden Überstundenansprüche nicht innerhalb einer solchen Frist geltend gemacht, verfallen sie.

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