Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Arbeitsrecht“© Rocco-Herrmann / iStock / Getty Images Plus
Arbeitszeit ist die Zeit, in der Sie Ihrem Betrieb zur Verfügung stehen und in der Sie Arbeitsaufgaben erledigen.

Arbeitsrecht

WAS FÜR PTA ZUR ARBEITSZEIT ZÄHLT – UND WAS NICHT

Schnell noch eine Botin einweisen oder nach Feierabend die Kasse zählen: Viele PTA leisten täglich mehr Arbeitszeit, als am Ende tatsächlich erfasst wird. Dabei gelten klare Regeln. Was zählt zur Arbeitszeit, was nicht – und wie muss die Arbeitszeit heute dokumentiert werden?

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Die Arbeitszeit in der Apotheke beginnt nicht erst mit der ersten Kundin oder dem ersten Kunden am HV-Tisch. Schon das Hochfahren des Kassensystems, das Prüfen des Kühlschranks oder die Vorbereitung des Rezepturbereichs gehören zu den Tätigkeiten, die unmittelbar mit der Arbeit verbunden sind. Genau hier entstehen in vielen Teams Unsicherheiten: Was zählt eigentlich offiziell zur bezahlten Arbeitszeit?

Grundsätzlich gilt: Arbeitszeit ist die Zeit, in der Sie Ihrem Betrieb zur Verfügung stehen und in der Sie Arbeitsaufgaben erledigen. Zur Arbeitszeit zählt beispielsweise die Beratung im Handverkauf, Rezepturen, Laborarbeiten, Telefonate mit Arztpraxen oder die Dokumentation. Auch Teamsitzungen, verpflichtende Schulungen oder angeordnete Fortbildungen gehören zur Arbeitszeit.

Gehören Pausen zur Arbeitszeit?

Anders sieht es bei den Pausen aus. Ruhezeit zählt nicht zur Arbeitszeit. Wer mehr als sechs Stunden arbeitet, hat Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause, ab neun Stunden sind es 45 Minuten.

Pausen gehören jedoch ganz klar nicht zur Arbeitszeit.

Wichtig ist allerdings: Es handelt sich nur um eine echte Pause, wenn Sie frei über Ihre Zeit verfügen können. Müssen Sie währenddessen erreichbar bleiben, ist es Arbeitszeit.

Auch beim Thema Umkleiden gibt es immer wieder Diskussionen. Zählt die Umkleidezeit zur Arbeitszeit? Müssen Sie spezielle Berufskleidung in der Apotheke anziehen, falls Sie etwa im Zytostatika-Labor arbeiten oder im Reinraum selbst verblistern, kann die Umkleidezeit zur Arbeitszeit gehören.

Fällt der Arbeitsweg schon unter Arbeitszeit?

Der Arbeitsweg bleibt Privatsache – auch wenn der Berufsverkehr morgens Nerven kostet. Er zählt nicht zur Arbeitszeit. Anders kann es aussehen, wenn Sie zwischen Filialen pendeln oder Botendienste übernehmen. Solche Wege zählen meist zur Arbeitszeit.

Arbeitszeit zweifelsfrei dokumentieren

Seit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist außerdem klar: Arbeitgebende müssen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch erfassen. Darauf weist ADEXA regelmäßig hin. Ziel ist, Überstunden sichtbar zu machen und Verstöße gegen Ruhezeiten zu vermeiden.

Für PTA bedeutet das: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind zu dokumentieren. Das kann digital über Zeiterfassungssysteme geschehen, per App, per Tabellenkalkulation oder auch handschriftlich. Entscheidend ist, dass die Erfassung nachvollziehbar und verlässlich ist.

Tägliche Arbeitszeit selbst festhalten

Besonders wichtig wird die Dokumentation bei Überstunden. Viele PTA kennen Situationen, in denen der Feierabend wegen Personalmangel oder Rezeptur-Stress nach hinten rutscht. Werden solche Zeiten nicht erfasst, gehen sie häufig verloren. Deshalb sollten Sie Ihre Arbeitszeiten möglichst zeitnah kontrollieren und Unstimmigkeiten direkt ansprechen.

ADEXA rät: Führen Sie zu diesem Zweck selbst Aufzeichnungen, unabhängig von den Vorgaben Ihrer Chefin oder Ihres Chefs, damit Sie im Falle einer Auseinandersetzung Ihre Ansprüche belegen können.

Beispielsweise hat eine Lageristin mehr als 46000 Euro für Überstunden zugesprochen bekommen, weil ihr Betrieb keine ordentliche Arbeitszeiterfassung vorlegen konnte. Das Gericht wertete die detaillierten Aufzeichnungen der Angestellten als glaubhaft (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 9.12.2024, Az. 4 SLa 52/24).

Bei allen Fragen zur Arbeitszeit und bei weiteren arbeitsrechtlichen Problemen berät ADEXA Apothekenangestellte ab dem ersten Tag ihrer Mitgliedschaft.

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