Arbeitsrecht
STREIT MIT DEM ARBEITGEBER ODER DER ARBEITGEBERIN KLÄREN
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Als Angestellte fühlen sich die meisten unwohl, wenn ein Streit mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin eskaliert. Sie sind unsicher, weil sie noch nie mit einem Gericht zu tun hatten. Außerdem fällt es vielen schwer, bei einem rechtlichen Konflikt gegen Vorgesetzte vorzugehen. Dennoch stellen sich einige drängende Fragen zum genauen Ablauf, wenn eine Klage unvermeidbar wird.
In Deutschland gibt es drei Instanzen, die zuständig sind, wenn ein Streit mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin vorliegt. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht müssen Angestellte keinen Anwalt beziehungsweise keine Anwältin beauftragen. Man kann die Klage selbst einreichen und sich auch selbst vertreten. Solch ein Verfahren lässt sich so oft kostengünstig starten.
Vor dem Arbeitsgericht: Klage und wichtige Dokumente

Die Klage kann schriftlich oder mündlich bei der Rechtsantragstelle aufgenommen werden. Dafür sollte man alle Unterlagen mitbringen, die den Streit mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin belegen, zum Beispiel den Arbeitsvertrag oder Lohnabrechnungen. Geht es bei der Forderung um Geld, muss der genaue Betrag angegeben werden. Erst in der zweiten Instanz und vor dem Bundesarbeitsgericht besteht Anwaltszwang.
Nachdem das Schriftstück beim Arbeitsgericht eingegangen ist, wird es zugestellt. So erhält die Gegenseite die Möglichkeit, sich zum Streit mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin schriftlich zu äußern. Anschließend setzt das zuständige Gericht einen Termin zur sogenannten Güteverhandlung fest, zu dem beide Parteien geladen werden.
Klage-Ablauf: So urteilt das Arbeitsgericht
Ziel der Güteverhandlung ist es, den Streit mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin durch eine einvernehmliche Lösung zu beenden. Das Arbeitsgericht bespricht mit beiden Seiten den Sachverhalt der Vorwürfe und versucht, eine Einigung zu erreichen. Kommt in diesem Fall keine Einigung zustande, wird ein Termin zur streitigen Verhandlung angesetzt.
An diesem Kammertermin nehmen nun neben dem Berufsrichter beziehungsweise der Berufsrichterin auch ehrenamtliche Schöff*innen teil. Zudem können je nach Fall Zeug*innen oder Sachverständige vom Richtergremium gehört werden. Auch in diesem Verfahrensabschnitt ist es möglich, den Streit mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin durch einen gerichtlichen Vergleich beizulegen.
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Wer zahlt die Kosten der Klage?
Eine Besonderheit im Gerichtsverfahren ist die Kostenregelung: In der ersten Instanz trägt beim Streit mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin jede Partei ihre Kosten für die rechtliche Vertretung selbst. Das gilt unabhängig davon, wer den Prozess gewinnt. Die Kosten der Gegenseite müssen in diesem Konflikt also nicht übernommen werden. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung erhalten.
Bei geringem Einkommen kann für das Verfahren zudem Prozesskostenhilfe beantragt werden. Wer den Streit mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin ohne Anwalt oder Anwältin führt, muss in der Regel nur die Gerichtskosten sowie mögliche Kosten für die Zustellung oder für Zeug*innen tragen. Wird der Rechtsstreit vor Gericht durch einen Vergleich beendet, entfallen die Gerichtskosten meist vollständig.
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