Auf einer illustrierten 3D-Stadtkarte ist das Krankenhaus markiert.© Jian Fan / iStock / Getty Images Plus
Wenn ein Arzt seinen COVID-Patienten Antikörper verordnet, dürfen Apotheken diese ab sofort im Krankenhaus abholen.

COVID-Therapie

APOTHEKEN DÜRFEN ANTIKÖRPER ABHOLEN

Es gibt Neues bei der Abgabe von monoklonalen Antikörpern: Jetzt können auch öffentliche Apotheken sie im Auftrag eines Arztes aus der Klinik abholen. Das bekommen sie entsprechend vergütet.

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Monoklonale Antikörper werden frühzeitig in der COVID-19-Therapie eingesetzt, um schwere Verläufe der Krankheit zu verhindern. Der Bund beschafft diese Medikamente zentral; gelagert und abgegeben werden sie ausschließlich in Krankenhausapotheken. Will ein niedergelassener Arzt ein solches Mittel verordnen, muss er es dort abholen.

Die gesetzliche Regelung dazu – sie heißt „Monoklonale-Antikörper-Verordnung“ (MAKV) – wurde nun zum 15. März angepasst. Ab sofort gelten die neuen Regeln, inklusive Honorarsätze.

Antikörper-Abholung delegieren

Bislang erhalten die Klinikapotheken ein Honorar von 40 Euro pro Einheit für die Abgabe an den behandelnden Arzt. Mit der Neuregelung können niedergelassene Ärzte die Medikamente entweder selbst in der Klinikapotheke abholen und dies mit 30 Euro abrechnen oder die Abholung an eine Vor-Ort-Apotheke delegieren. Dafür erhält dann die beauftragte Apotheke die 30 Euro. Die Krankenhausapotheke wiederum erhält 10 Euro für die Lagerung des Medikamentes (einschließlich Umsatzsteuer). Die Sätze sind fix und können vom Arzt nicht flexibel gestaltet werden: Er muss die Vergütung komplett an die abholende Apotheke beziehungsweise die lagernde Klinikapotheke abgeben.

Verordnungshonorar sinkt auf 360 Euro

Geringer auch die Höhe des Betrages, den der Arzt für die Verordnung des monoklonalen Antikörpers erhält: Ab sofort bekommt er jede Anwendung bei einem Patienten mit 360 Euro vergütet – zuvor waren es noch 450 Euro.

Schutzmasken nicht mehr abrechenbar

Mit der geänderten MAKV tritt auch eine Änderung der Schutzmaskenverordnung in Kraft. Die Belege für Schutzmasken, die Apotheken im Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2021 auf Berechtigungsscheine hin beliefert haben, ist seit dem 15. März nicht mehr möglich. Die Rechenzentren können keine entsprechenden Belege an das für die Rückerstattung zuständige Bundesamt für Soziale Sicherung übermitteln. Am 26. November 2022 wird die Schutzmaskenverordnung dann ganz außer Kraft treten.

Quelle: Pharmazeutische Zeitung

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