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Die Elternzeit sollte spätestens bis sieben Wochen vor Antritt beim Arbeitgeber beantragt werden.

Berufspolitik

WELCHE REGELN GELTEN IN DER ELTERNZEIT?

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist heutzutage ein besonders wichtiges Anliegen. Dabei spielt die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Elternzeit eine sehr große Rolle. Was ist hier zu beachten?

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Das Ziel der Elternzeit ist es, die erste Zeit im Leben komplett für das Kind da zu sein, ohne beruflich benachteiligt zu werden. Diese Auszeit ist ein gesetzlicher Anspruch auf unentgeltliche Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung eines Kindes. Voraussetzung ist, dass sich der Anspruchsberechtigte in einem Angestelltenverhältnis befindet. Eine Elternzeit können sowohl Mütter als auch Väter beanspruchen. In besonderen Fällen können aber auch andere Personen, beispielsweise Großeltern oder Lebenspartner, anspruchsberechtigt sein. In bestimmten Fällen bekommt man die Elternzeit für das Stiefkind, Pflegekind, Adoptivkind, Enkelkind oder andere Verwandte wie zum Beispiel die Nichte oder den Neffen.

In der Regel dauert die Elternzeit bis zu drei Jahre und zwar ab der Geburt des Kindes. Nimmt die Mutter Elternzeit, ist zusätzlich zu beachten, dass die Elternzeit um die Mutterschutzfrist nach der Entbindung verkürzt wird. Elternzeit und Mutterschutz betragen also zusammen insgesamt drei Jahre. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer muss nicht zur Arbeit gehen und der Arbeitgeber muss kein Gehalt zahlen. Für diese Zeit kann ein Elterngeld beantragt werden. Das Elterngeld wird vom Staat bezahlt.

Bis wann muss die Elternzeit beantragt werden?

Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber beantragt werden. Dies gilt, wenn die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes liegen soll. In Ausnahmefällen können natürlich auch kürzere Fristen gelten. Das ist zum Beispiel bei Frühgeburten möglich.

Mit der Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Übertragung von zwölf Monaten der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes möglich. Dann beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Darf ich während der Elternzeit arbeiten gehen?

Während der Elternzeit dürfen Arbeitgeber grundsätzlich keine Kündigung aussprechen. Sowohl Mütter als auch Väter haben während dieser Zeit auch Anspruch auf einen Teilzeitjob. Sie dürfen dann bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Falls das Kind aber vor dem 1. September 2021 zur Welt kam, darf man nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten.

Der Arbeitgeber ist hierbei verpflichtet, den gewünschten Zeitraum zu erfüllen, allerdings nur in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten. Nach dem Ende der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr an den ursprünglichen oder an einen vergleichbaren Arbeitsplatz. Wird man krank während der Elternzeit, hat keine Auswirkung auf den Beginn oder das Ende der Elternzeit.

Nach Beginn der Elternzeit gibt es auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung während einer Krankheit, diese gibt es normalerweise für sechs Wochen. Wird man also während der Elternzeit krank, beginnen diese sechs Wochen erst, nachdem man die Arbeit wieder aufgenommen hat. Wenn man die Elternzeit vorzeitig beenden möchte, benötigt man in der Regel die Zustimmung des Arbeitgebers.

Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben auch keinen Anspruch auf Elternzeit, da diese keinen Arbeitgeber haben, von dem Sie eine Auszeit von der Arbeit nehmen könnten.

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