Arbeitsrecht
WAS SOLLTEN PTA ÜBERS KRANKENGELD WISSEN?
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Als Arbeitnehmer*in bekommt man zunächst das Gehalt von der Apothekenleitung weitergezahlt und wenn dann nach sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit diese Lohnfortzahlung endet, folgt für versicherungspflichtige Arbeitnehmende in der Regel ein Anspruch auf Krankengeld.
Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die als Ersatz für das Arbeitsentgelt gezahlt wird, wenn man als Arbeitnehmer*in länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt ist.
Höhe des Krankengeldes

Bei Arbeitnehmer*innen richtet sich die Höhe des Krankengeldes nach dem Arbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent vom Bruttoeinkommen, jedoch höchstens 90 Prozent vom Nettoeinkommen. Bei der Berechnung werden auch die Einmalzahlungen aus den letzten zwölf Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt, also beispielsweise Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
Vom Brutto-Krankengeld werden die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Auf das Krankengeld müssen keine Steuern gezahlt werden, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Aber Krankengeld wird nicht gezahlt, wenn man familienversichert ist, eine volle Erwerbsminderungsrente oder Bürgergeld bezieht.
Länge des Krankengeldes
Krankengeld wird für dieselbe Krankheit für höchstes 78 Wochen innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums gezahlt. Während der tatsächlich von der Apothekenleitung geleisteten Entgeltfortzahlung, der Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit und dem Bezug von Übergangsgeld ruht der Anspruch auf Krankengeld. Diese Zeiten werden jedoch bei der Anspruchsdauer von 78 Wochen für dieselbe Krankheit mitgerechnet und verlängern den Anspruch nicht.
Der Hinzutritt einer weiteren Erkrankung zu der bereits bestehenden Erkrankung verlängert den Anspruch ebenfalls nicht. Sollte es sich aber um eine völlig neue Erkrankung handeln, die mit der vorherigen Krankheit nichts zu tun hat, kann der Anspruch auf Krankengeld erneut bis zu 78 Wochen bestehen.
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Krankengeld und Urlaub
Wer Krankengeld bekommt, darf trotzdem in Urlaub fahren. Bei einer Urlaubsreise innerhalb Deutschlands bedarf es keiner Zustimmung der Krankenkasse. Man muss aber erreichbar bleiben und Termine wahrnehmen können. Auch bei einem Urlaub im EU-Ausland zahlt die Krankenkasse grundsätzlich Krankengeld. Es empfiehlt sich, im Vorfeld deren Zustimmung einzuholen.
Auch sollte der behandelnde Arzt oder die Ärztin vor Antritt des Urlaubs bescheinigen, dass Arbeitsunfähigkeit über den kompletten Reisezeitraum besteht und die Genesung nicht gefährdet oder verzögert wird. Im Nicht-EU-Ausland ist ein vorheriger Antrag bei der Krankenkasse erforderlich. Wird dieser abgelehnt, ruht das Krankengeld für den Zeitraum.
Nach Ablauf des Krankengeldes übernimmt in der Regel die Krankenkasse keine weiteren Zahlungen. Betroffene können dann verschiedene Leistungen in Anspruch nehmen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder eine Erwerbsminderungsrente, sofern sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Ab einem bestimmten Alter kann auch die Altersrente eine Option sein.
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