Arbeitsrecht
KEINE TEILARBEITSUNFĂHIGKEIT BEI VOLLZEIT
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BeschĂ€ftigte sind nicht arbeitsunfĂ€hig, wenn sie ihre volle vertraglich geschuldete Arbeitszeit leisten, aber gesundheitsbedingt keine zusĂ€tzlichen Bereitschaftsdienste oder Nachtschichten ĂŒbernehmen können. Das hat das Landessozialgericht Baden-WĂŒrttemberg (Aktenzeichen: L 10 U 135/25) entschieden, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt. Ein Anspruch auf TeilarbeitsunfĂ€higkeit existiert nach aktueller Gesetzeslage nicht.
Geklagt hatte eine AssistenzĂ€rztin, die sich wĂ€hrend ihrer TĂ€tigkeit mit dem Coronavirus infiziert hatte. Die Infektion wurde als Berufskrankheit anerkannt. Nach einer lĂ€ngeren Heilbehandlung und einer stufenweisen Belastungserprobung nahm sie ihre Arbeit Anfang Juni 2022 wieder in vollem Umfang mit einer regelmĂ€Ăigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden auf. Eine TeilarbeitsunfĂ€higkeit stand zu diesem Zeitpunkt nicht zur Debatte.
Klage auf Verletztengeld nach Infektion
Ihre behandelnden Ărzt*innen hielten es jedoch aus medizinischen GrĂŒnden weiterhin fĂŒr erforderlich, dass sie vorĂŒbergehend keine Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaften oder Nachtschichten ĂŒbernahm. Da sie dadurch die entsprechenden ZuschlĂ€ge nicht mehr erhielt, verlangte sie ĂŒber den Zeitpunkt der Wiederaufnahme ihrer VollzeittĂ€tigkeit hinaus weiterhin Verletztengeld. Sie vertrat die Auffassung, dass eine TeilarbeitsunfĂ€higkeit vorliege, weil sie nicht sĂ€mtliche Aufgaben ihres bisherigen Dienstbetriebs wahrnehmen konnte.
Aktuelle Rechtslage: Ganz oder gar nicht
Das Landessozialgericht folgte dieser Argumentation zur TeilarbeitsunfĂ€higkeit nicht. Nach Auffassung der Richter*innen setzt ein Anspruch auf Verletztengeld grundsĂ€tzlich eine vollstĂ€ndige ArbeitsunfĂ€higkeit voraus. ArbeitsunfĂ€higkeit liege jedoch nicht vor, wenn Arbeitnehmer*innen ihre arbeitsvertraglich geschuldete TĂ€tigkeit vollstĂ€ndig ausĂŒben können und lediglich daran gehindert seien, der gesamten Bandbreite möglicher Weisungen der Vorgesetzten â etwa hinsichtlich Bereitschafts-, Ruf- oder Nachtdiensten â nachzukommen. Eine rechtliche Grauzone im Sinne einer TeilarbeitsunfĂ€higkeit gibt es hier nicht.
In einem solchen Fall seien die Vorgesetzten vielmehr gehalten, die gesundheitlichen EinschrĂ€nkungen im Rahmen ihres Weisungsrechts zu berĂŒcksichtigen. Die bloĂe EinschrĂ€nkung einzelner Einsatzmöglichkeiten begrĂŒnde weder eine volle ArbeitsunfĂ€higkeit noch eine TeilarbeitsunfĂ€higkeit. Auch die dadurch entstehenden finanziellen Nachteile, etwa durch den Wegfall von ZuschlĂ€gen, Ă€nderten daran nichts. Lediglich fĂŒr die Tage eines stationĂ€ren Klinikaufenthalts zur Diagnostik wurde der KlĂ€gerin Verletztengeld zugesprochen.
Reform geplant: TeilarbeitsunfÀhigkeit
âDie GrundsĂ€tze der Entscheidung lassen sich auf viele FĂ€lle ĂŒbertragen, weil die Kernaussage â âKeine TeilarbeitsunfĂ€higkeit trotz Ausschluss einzelner Diensteâ â weit ĂŒber den konkreten Fall einer AssistenzĂ€rztin hinaus Bedeutung fĂŒr viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hatâ, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Etwa bei PflegekrĂ€ften, der Feuerwehr, Busfahrer*innen oder der Polizei ist das Thema TeilarbeitsunfĂ€higkeit relevant.
Die Entscheidung des Gerichts stĂŒtzt sich auf die bisherige Rechtslage, die jedoch vor einem groĂen Umbruch steht. âUm die Krankenkassen zu entlasten und den Wiedereinstieg flexibler zu gestalten, plant der Gesetzgeber fĂŒr das Jahr 2027 die EinfĂŒhrung einer echten TeilarbeitsunfĂ€higkeitâ, so Walentowski. So sollen kĂŒnftig Stufen von 25, 50 und 75 Prozent ArbeitsfĂ€higkeit möglich sein, um die TeilarbeitsunfĂ€higkeit in der Praxis umzusetzen.
Quelle: dpa
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